Einstellung der Lieferung. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten, auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen. 10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzen. Der Lieferant kann die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss jedoch einfach und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss dem Kunden auf dessen Verlangen die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisen.
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Samples: Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In angedroht und der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten, auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.
10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Der Lieferant kann veröffentlicht die Höhe der Pauschalen unter: xxxxx://xxxx-xxxxxxxxxxx.xx/XXX/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx/. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnennicht oder wesentlich geringer entstanden sind als die Pauschale. Die pauschale Berechnung muss jedoch einfach Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf Kosten der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss dem Kunden auf dessen Verlangen die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisenUnterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung. 10.1 3.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung von Strom sofort einzustellen und und/oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“)) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
3.2. Sofern die Belieferung Bei Zahlungsverzug des Kunden durch einen erheblichen Anstieg in Höhe des Doppelten der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für rechnerisch auf den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wirdlaufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen ein- zustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Nicht Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte ForderungenForderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwi- schen Lieferanten und Xxxxxx noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung Unterbre- chung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung un- ter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnut- zung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten, Lieferan- ten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform unver- züglich hinweisen.
10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die 3.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant kann stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnenge- mäß Preisblatt in Rechnung. Die Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss jedoch einfach nachvollziehbar sein und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden auf dessen Verlangen zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Berechnungsgrundlage nachweisenKosten der Unter- brechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisen.Regelungen zu Messstellenbetrieb und Messung
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung. 10.1 a) Der Lieferant ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassenhiesigen vertraglichen Regelungen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso berechtigtinsbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen Energieversorgung vier Wochen nach Androhung un- terbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird diese Unterbrechung sowie die Unterbrechung Einstellung der Lieferung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In angedroht und der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibtsowie die Einstellung der Lieferung unterbleiben, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtglaubhaft macht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten, auf Auf etwaige BesonderheitenBesonder- heiten in der Sphäre des Kunden, die einer Unterbrechung und Einstellung der Lieferung zwingend entgegenstehen, hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich in Textform hinweisenhinzuweisen.
10.3 b) Der Kunden muss dem Lieferanten Lieferant ist darüber hinaus insbesondere berechtigt, ohne vorherige Androhung und Ankündigung die Energieversorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
c) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind dem Lie- feranten vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant kann Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach den geltenden Preisregelungen in Rechnung gestellt. Sofern eine pauschale Berechnung erfolgt, hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden sind oder wesentlich geringer als die Pauschale sind. Die Belie- ferung wird durch den Lieferanten wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbre- chung entfallen und die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss jedoch einfach die Unterbrechung und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss dem Kunden auf dessen Verlangen die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisenWiederherstellung bezahlt sind.
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Samples: Erdgaslieferauftrag
Einstellung der Lieferung. 10.1 10.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen durch den zuständigen Netzbetreiber unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“)) und die Unter- brechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist.
10.2. Sofern die Belieferung Bei Zahlungsverzug des Kunden durch einen erheblichen Anstieg in Höhe des Doppelten der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie rech- nerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wirdHöhe von € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet bean- standet hat oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In angedroht und der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei spätes- tens acht Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung Unter- brechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt oder wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen. Der Kunde wird den Lieferanten, Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenent- gegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netz- betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat.
10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die 10.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzensind vom Kunden zu tragen. Der Lieferant kann Die Kosten werden dem Kun- den nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnennicht ent- standen oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die pauschale pauscha- le Berechnung muss jedoch einfach nachvollziehbar sein und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Der Lieferant muss Die Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Bezahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden auf dessen Verlangen zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisender Unter- brechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
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Samples: Stromliefervertrag
Einstellung der Lieferung. 10.1 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
10.2 9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden von in nicht unerheblicher Höhe, mindestens jedoch 100,00 EUR, und unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1. ist der Lieferant ebenso ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In angedroht und der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten, Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBesonder- heiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.
10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die 9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant kann Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt.. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnennicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die pauschale Berechnung muss jedoch einfach Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf Kosten der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss dem Kunden auf dessen Verlangen die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisenUnterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.
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Samples: Electricity Supply Agreement