Einstellung, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung, Probezeit. 4 Einstellung (1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage des jeweils gültigen TV DN schriftlich abgeschlossen. Eine Einstellungsuntersuchung kann verlangt werden. Der Arbeitnehmerin sind der jeweils gültige TV DN und die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen bekannt zu geben und auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in gedruckter Form auszuhändigen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert kündbar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Kündigungsfristen nach § 34 TV DN. (2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart ist. (1) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber durch den Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist. (2) Arbeitnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben. (3) Sofern der Arbeitnehmerin aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen. (1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmen ihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen umgesetzt oder in einen anderen Unternehmensteil desselben Arbeitgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Arbeitnehmerin zu hören. (2) Von einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung der Arbeitnehmerin soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. (3) Während der Probezeit ist eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin zulässig.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)
Einstellung, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung, Probezeit. 4 Einstellung
(1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage des der jeweils gültigen TV DN AVR-K schriftlich abgeschlossen. Eine Einstellungsuntersuchung kann verlangt werden. Der Arbeitnehmerin ist eine Ausfertigung der AVR-K auszuhändigen. Die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen sind der jeweils gültige TV DN und die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen ihr bekannt zu geben und auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in gedruckter Form auszuhändigengeben. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert kündbarkünd- bar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Kündigungsfristen Kündigungsfris- ten nach § 34 TV DN.AVR-K.
(2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere kürze- re Probezeit vereinbart ist.
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber durch den Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Arbeitnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt aus- gesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben oder Betriebsteilen Betriebs- teilen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.
(3) Sofern der Arbeitnehmerin aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Untersu- chungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen.
(1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmen ihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz Arbeits- platz in demselben Unternehmen umgesetzt oder in einen anderen Unternehmensteil desselben Arbeitgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Arbeitnehmerin zu hören.
(2) Von einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung der Arbeitnehmerin Arbeit- nehmerin soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr aus persönlichen persön- lichen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Während der Probezeit ist eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin zulässig.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Einstellung, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung, Probezeit. 4 Einstellung
(1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage des jeweils gültigen TV DN schriftlich abgeschlossen. Eine Einstellungsuntersuchung kann verlangt werden. Der Arbeitnehmerin sind der jeweils gültige TV DN und die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen bekannt zu geben und auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in gedruckter Form auszuhändigen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert kündbar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Kündigungsfristen nach § 34 TV DN.
(2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart ist.. § 5 Ärztliche Untersuchung
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber durch den Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Arbeitnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.
(3) Sofern der Arbeitnehmerin aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen.. § 6 Umsetzung, Versetzung und Abordnung
(1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmen ihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen umgesetzt oder in einen anderen Unternehmensteil desselben Arbeitgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Arbeitnehmerin zu hören.
(2) Von einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung der Arbeitnehmerin soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Während der Probezeit ist eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin zulässig.
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Samples: Tarifvertrag
Einstellung, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung, Probezeit. 4 Einstellung
(1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage des jeweils gültigen TV DN Tarifvertrages schriftlich abgeschlossenabge- schlossen. Eine Einstellungsuntersuchung kann verlangt werden. Der Arbeitnehmerin ist eine Aus- fertigung des Tarifvertrages auszuhändigen. Die jeweils gültigen Dienstvereinbarungen sind der jeweils gültige TV DN und die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen ihr bekannt zu geben und auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in gedruckter Form auszuhändigengeben. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert kündbar. Sofern nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, gelten die Kündigungsfristen nach § 34 TV DN34.
(2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubilden- den im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis verkürzt sich die Probezeit auf 3 Monate.
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber durch den Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt Ge- sundheitsamt feststellen lassen, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Arbeitnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden gesundheitsge- fährdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.
(3) Sofern der Arbeitnehmerin aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen.
(1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmen ihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen umgesetzt oder in einen anderen an- deren Unternehmensteil desselben Arbeitgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der UmsetzungUm- setzung, Versetzung oder Abordnung ist die Arbeitnehmerin zu hören.
(2) Von einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung der Arbeitnehmerin soll Abstand genommen genom- men werden, wenn sie ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Während der Probezeit ist eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin zulässig.
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Samples: Tarifvertrag
Einstellung, Ärztliche Untersuchung, Versetzung und Abordnung, Probezeit. 4 Einstellung
(1) Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage des jeweils gültigen TV DN schriftlich abgeschlossen. Eine Einstellungsuntersuchung kann verlangt werden. Der Arbeitnehmerin sind der jeweils gültige TV DN und die beim Arbeitgeber geltenden Dienstvereinbarungen bekannt zu geben und auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder in gedruckter Form auszuhändigen. Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert kündbar. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Kündigungsfristen nach § 34 TV DN.
(2) Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist das erste Drittel der bei Einstellung vereinbarten Beschäftigungszeit Probezeit, sofern nicht ihöchstens sechs Monate. Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit vereinbart oder auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart istwerden.
(1) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber durch den Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig und frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Arbeitnehmerinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben.
(3) Sofern der Arbeitnehmerin aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet werden, sind diese vom Arbeitgeber zu übernehmen.
(1) Die Arbeitnehmerin kann im Rahmen ihres Arbeitsvertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in demselben Unternehmen umgesetzt oder in einen anderen Unternehmensteil desselben Arbeitgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Arbeitnehmerin zu hören.
(2) Von einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung der Arbeitnehmerin soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Während der Probezeit ist eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin zulässig. Beschäftigungszeit ist der Zeitraum des ununterbrochenen Bestands des Arbeitsverhältnisses einschließlich eines unmittelbar vorangegangenen mit dem Arbeitgeber bestehenden Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Teil C Anlage I § 1. Unterbrechungen gemäß § 33 oder § 37 Absatz 3 gelten nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Regelung, sofern die Wiedereinstellung aufgrund dieser Tarifvorschriften erfolgt ist. Unterbrechungen von insgesamt bis zu 24 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren sind unschädlich, wenn sie auch vom Arbeitgeber veranlasst sind. Die Unterbrechungszeiträume zählen nicht als Beschäftigungszeit.
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