Entgeltgruppen Musterklauseln

Entgeltgruppen. 1. E-Gruppen E 1 Richtbeispiele: E 2 Richtbeispiele: E 3 Richtbeispiele: E 4 Richtbeispiele: E 5 Richtbeispiele: E 6.1. Richtbeispiele: E 6.2. Richtbeispiele:
Entgeltgruppen. Die Definition der Entgeltgruppen ergibt sich aus der Anlage A Entgeltgruppen und der Protokollnotiz zur Anlage A. Diese sind als Anlage beigefügt und sind Bestandteil dieses Tarifvertrags. Jede Änderung der Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Entgeltgruppen. 36 1. E-Gruppen 36
Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Verzeichnis der Entgeltgruppen gemäß Anlage 1.
Entgeltgruppen. Es werden zwei gestufte Entgeltgruppen gebildet; Gruppen K 3 bis K 5 für kaufmännische Tätigkei- ten, Gruppen T 3 bis T 5 für technische Tätigkeiten. Die Zuordnung der angestellten Arbeitnehmer zu einer der Entgeltgruppen K oder T hängt von der überwiegenden Tätigkeit ab. Die Zuordnung zur jeweiligen Stufe 1 bis 5 richtet sich nach der Berufsausbildung und der praktischen Berufserfahrung. Kaufmännische Tätigkeiten, die wegen ihres Schwierigkeitsgrades unter Anleitung erledigt werden, und die eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder den zweijährigen Besuch einer Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss und mit einer mindestens einjährigen kaufmännischen Tätigkeit voraussetzen. Vorwiegend schwierige kaufmännische Tätigkeiten, die auf allgemeine Anweisung vorwiegend selb- ständig erledigt werden, und die eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und eine zweijährige Tätigkeit in Bereichen, die K3 entsprechen, oder den bestandenen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil der Meisterprüfung und eine mindestens vier- jährige kaufmännische Tätigkeit in Bereichen, die K3 entsprechen, voraussetzen, oder die von An- gestellten in selbständiger Stellung und mit voller Verantwortung für ihre Tätigkeit, für die umfas- sende Berufskenntnisse und längere praktische Erfahrungen notwendig sind, erledigt werden kön- nen. Selbständige Erledigung schwieriger kaufmännischer Aufgaben, die eine abgeschlossene Meister- prüfung und einen mindestens fünfjährigen berufsbezogenen Einsatz in Schwierigkeitsgraden der Gruppen K3 und K4 oder eine betriebswirtschaftliche Ausbildung mit Abschluss voraussetzen. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung eines größeren technischen Arbeitsbereiches, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und eine zweijährige ent- sprechende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und eine mehrjährige Tätigkeit im Ge- bäudereiniger-Handwerk, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten denen eines Gebäude- reinigers mit zweijähriger Berufserfahrung gleichgesetzt werden können, voraussetzen. Selbständige Verwaltung größerer Arbeitsbereiche, die eine Meisterprüfung im Gebäudereiniger- Handwerk oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gebäudereiniger-Handwerk und eine fünfjährige entspre- chende Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Lehrberuf und die mehrjährige Tätigkeit im Ge- bäudereiniger-Handwerk in Arbeitsbereichen, die T3 entsprechen, w...
Entgeltgruppen. (1) Es gelten folgende Entgeltgruppen: Entgeltgruppe 1: Tätigkeiten, die ohne fachliche Vorkenntnisse nach einer Unterweisung von längstens 4 Stunden (im Betrieb oder an der Arbeitsstätte des in Heimarbeit Beschäftigten) ausgeführt werden können. Entgeltgruppe 2: Tätigkeiten, die ohne fachliche Vorkenntnisse nach einer Unterweisung von längstens 8 Stunden (im Betrieb oder an der Arbeitsstätte des in Heimarbeit Beschäftigten) ausgeführt werden können. Entgeltgruppe 3: Tätigkeiten, die ohne fachliche Vorkenntnisse nach einer Unterweisung von längstens 4 Wochen (im Betrieb oder an der Arbeitsstätte des in Heimarbeit Beschäftigten) ausgeführt werden können. Die PDF-Datei der amtlichen Veröffentlichung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Siehe dazu Hinweis auf Infoseite. Entgeltgruppe 4: Tätigkeiten, die Arbeits- oder Materialkenntnisse oder eine besondere Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung erfordern, wie sie in der Regel durch ein Anlernen von bis zu 18 Wochen (im Betrieb oder an der Arbeitsstätte des in Heimarbeit Beschäftigten) erworben werden oder diesen Kenntnissen gleichzusetzen sind. Entgeltgruppe 5: Tätigkeiten, deren Ausführung eine entsprechende Berufsausbildung voraussetzt oder Fertigkeiten und Kenntnisse, die denen eines Facharbeiters gleichzusetzen sind.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.