Einwilligungsbedürftige Änderungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
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Einwilligungsbedürftige Änderungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu Maßnahmenbeabsichtigten Maßnah- men, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen beeinflus- sen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung des Ministeriums Zustim- mung bei der Finanzen beauftragten Stelle einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
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Einwilligungsbedürftige Änderungen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Bürgen einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
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