Antragsverfahren Musterklauseln

Antragsverfahren. (1) Um Teilnehmer an TARGET-BBk zu werden, muss eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassene Stelle oder eine Stelle, die von der Bank nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann, die folgenden Anforderungen erfüllen: a) die für den Anschluss und zur Übermittlung von Geldübertragungsaufträgen an TARGET-BBk notwendige IT-Infrastruktur installieren, verwalten, betreiben und überwachen sowie deren Sicherheit gewährleisten. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich; b) die von der Bank vorgeschriebenen Tests bestanden haben; c) Stellen, die ein RTGS-DCA-Konto, ein T2S-DCA-Konto oder ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen zudem ein MCA-Konto bei der Bank unterhalten oder eröffnen; d) ein Rechtsfähigkeitsgutachten („capacity opinion“) im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die Bank die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat; e) (gilt nur für Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii:) ein Ländergutachten im Sinne von Anlage III vorlegen, sofern die Bank die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat. f) Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, müssen durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein; g) Stellen, die ein technisches TIPS-Nebensystemkonto beantragen, müssen einen Nachweis vorgelegt haben, dass die Mitteilung, aus der ihre Absicht hervorgeht, ein Verrechnungs- und Abwicklungsmechanismus (Clearing and Settlement Mechanism – CSM) im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme zu sein, dem European Payments Council (EPC) übermittelt wurde. (2) Der Antrag ist an die Bank zu richten und muss mindestens folgende Unterlagen/Informationen enthalten: a) vollständig ausgefüllte, von der Bank bereitgestellte Referenzdatenformulare; b) das Rechtsfähigkeitsgutachten (capacity opinion), sofern von der Bank verlangt, und das Ländergutachten, sofern von der Bank verlangt; c) bei Stellen, die ein TIPS-DCA-Konto beantragen, einen Nachweis für den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme; d) wenn die Stelle beantragt, das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zu nutzen, Nachweis dafür, dass sie dem EPC die Mitteilung überm...
Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle. 3.2 Die zentrale Registrierstelle teilt dem Krankenhaus nach Vorliegen der vollstän- digen Antragsunterlagen mit, ob eine finanzielle Förderung möglich ist. Die För- derung kann frühestens sechs Monate vor Eingang des Antrages bei der Re- gistrierstelle beginnen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Registrier- stelle. 3.3 Änderungen im Weiterbildungsverlauf, insbesondere Beendigung, Unterbre- chung und Fachgebietswechsel, sind der zentralen Registrierstelle unverzüglich mitzuteilen. 3.4 Nach § 12 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung in der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V ersetzt diese Vereinbarung die bislang geltende Vereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV- Spitzenverband über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vom 1. Januar 2010, zuletzt geändert durch Ergänzung zum 1. November 20141. Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2016, die bis zum 30.Juni 2016 beantragt und entsprechend der Fördervereinbarung 2010 registriert wur- den, erfolgen ab dem 1. Juli 2016 zu den Bedingungen der Fördervereinbarung. Eine erneute Beantragung gemäß Nr. 3.1 ist nicht erforderlich. Für bis zum 30.06.2016 laufende Weiterbildungsmaßnahmen sind die Regelungen der För- dervereinbarung 2010, insbesondere hinsichtlich Nachweis und Auszahlung, auch nach dem 1. Juli 2016 maßgeblich.
Antragsverfahren. 1. Der Antrag auf erstmalige Wasserversorgung des zu versorgenden Grundstückes ist auf einem besonderen Vordruck, den die KDÜ bereithält, zu stellen. Er ist zu wiederholen, wenn innerhalb eines Jahres nach Antragstellung der Hausanschluss nicht hergestellt wurde, sofern dies von dem Antragsteller zu vertreten ist. 2. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage zusammen mit einem amtlichen Lage- und Ergänzungsplan sowie einem genehmigten Bauplan über das zu versorgende Grundstück. Der Lageplan muss das Grundstück mit allen Grenzen und Gebäuden vollständig darstellen. b) der Installationsplan für das hinter der Messeinrichtung geplante Installationsnetz auf dem zu versorgenden Grundstück. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern genügt eine Planskizze des ausführenden Installationsbetriebes. c) die Verpflichtung des Antragstellers, für die Baukostenzuschüsse und für die Kosten der Hausanschlussleitung nach Maßgabe der Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedin- gungen aufzukommen. d) Angaben über zu erwartende Besonderheiten bei Wasserbezug (z. B. in Krankenhäu- sern, Industrie- und Handwerksbetrieben und Arztpraxen). e) Angaben über eine etwaige Eigenwasserversorgung des Antragstellers. f) die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Herstellung des Hausan- schlusses unter gleichzeitiger Anerkennung der Ergänzenden Bedingungen, wenn der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer ist. Sind im Einzelfall besondere Vertragsbedingungen aufgestellt worden, hat der Antragsteller sein Einverständnis mit diesen ebenfalls dem Antrag beizufügen. 3. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Anschlussnehmer die jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen der KDÜ als Vertragsinhalt an. Er verpflichtet sich insbeson- dere, erst mit der Ausführung der Installationsarbeiten beginnen zu lassen, wenn durch die KDÜ die Überprüfung des ihr vorgelegten Installationsplanes abgeschlossen ist. Vor der Genehmigung des Anschlusses durch die KDÜ kommt der Anschlussvertrag nicht zustande. 4. Eine Änderung des Bauplanes, die auch eine Änderung des zu verlegenden Hausan- schlusses erfordert, ist der KDÜ unverzüglich mitzuteilen. Bereits entstandene und aufgrund der Änderung unnütze Aufwendungen der KDÜ hat der Antragsteller zu erstatten.
Antragsverfahren. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der Förderstelle bearbeitet. Maßgeblich ist das Datum, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Das Antragsformular und wichtige Informationen zum Förderprogramm `Regensburg effizient´ werden auf der Webseite "Green Deal Regensburg" bereitgestellt: xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx/xxxxxxxxx- geraete Schritte im Verfahrensablauf: a) Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars bei der Stabsstelle Klimaschutz und Klimaresilienz, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxx per Post oder per E-Mail b) Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Förderstelle. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt. Entspricht der Antrag den Vor- gaben der Richtlinie, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine schriftliche Förderzusage über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme (Bewilli- gungsbescheid). Wenn im Rahmen der Prüfung nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb von 6 Monaten eingereicht werden, verliert der Antrag seine Gültigkeit. c) Kauf des neuen Xxxxxx im Fachhandel nach Erhalt der Förderzusage d) Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Verwendungs- nachweises mit allen geforderten Unterlagen (siehe Punkt 8 Verwendungsnach- weis) innerhalb von 18 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids bei der Stabsstelle Klimaschutz und Klimaresilienz der Stadt Regensburg e) Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Förderstelle. Entspricht der Verwendungsnachweis den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, erfolgt die Auszahlung der Fördersumme.
Antragsverfahren. 2.1 Die Herstellung eines BK-Hausanschlusses muss auf einem von der KTK zur Verfügung gestellten Vordruck beantragt werden. 2.2 Zu beantragen sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Im Antragsverfahren wird geprüft, ob für die geplante Hausanlage eine Anschlussmöglichkeit an das BK-Netz der KTK besteht. Die KTK behält sich vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzungen zum Anschluss an das BK-Netz der KTK nicht gegeben sind. 2.3 Im Antragsformular ist die Anzahl der anzuschließenden Wohneinheiten anzugeben. Eine Wohneinheit ist die Zusammenfassung von einzelnen oder zusammenhängenden Räumen mit Küche bzw. Kochnische und sanitären Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden können, und die selbständige Führung eines Haushaltes ermöglichen. 2.4 Die erforderlichen Installationsarbeiten sollte der Hauseigentümer bzw. Kunde erst nach Bestätigung durch die KTK durchführen lassen.
Antragsverfahren. (1) Die Antragstellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber bei der ABG Arbeit in Berlin GmbH. Werden die Nachweise zur Förderberechtigung nicht binnen zwei Monaten nach Antragstellung vollständig erbracht, so kann die ABG Arbeit in Berlin GmbH den Antrag endgültig abweisen. Eine Abtretung des Förderungsanspruchs ist ausgeschlossen. (2) Der Antrag muss vor Förderbeginn gestellt werden. (3) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen unter Abschnitt 2. (Fördervoraussetzungen) in der Reihenfolge des Antragseingangs über den Antrag und erteilt dem Arbeitgeber einen Zuwendungsbescheid, aus dem Höhe und Dauer der Förderung hervorgehen. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten. Für den Nachweis, dass 6 Monate vor Förderbeginn kein/e Arbeitnehmer/-in entlassen wurde, ist eine wahrheitsgemäße Erklärung des Arbeitgebers erforderlich. (4) Für die Auszahlung der Fördermittel kann der Arbeitgeber zwischen 2 Varianten wählen.
Antragsverfahren. 1 Verfahrensbestimmungen Teil E
Antragsverfahren. 1. Zu beantragen sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. Im Antragsverfahren wird geprüft, ob für die geplante Hausanlage eine Anschlussmöglichkeit an das BK-Netz der KEVAG Telekom GmbH besteht. Die KEVAG Telekom GmbH behält sich vor, Anschlussanträge abzuleh- nen, wenn die Voraussetzungen zum Anschluss an das BK- Netz der KEVAG Telekom GmbH nicht gegeben sind. 2. Im Antragsformular ist die Anzahl der anzuschließenden Wohneinheiten gemäß Preisregelung anzugeben. Zweifel über Auslegung und Anwendung der TAB Bild und Ton sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei der KEVAG Telekom GmbH oder deren Beauftragte zu klären. 3. Die erforderlichen Installationsarbeiten sollte der Kunde erst nach Bestätigung des Anschlussantrages durch die KEVAG Telekom GmbH durchführen lassen.
Antragsverfahren. 3.1 Dem Unternehmer wird auf schriftlichen Antrag ein Ausgleich gewährt. Für die Antragsstellung sind die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Hierfür müssen alle nach Anlage 4 Anhang 1 genannten Antragsdaten vorliegen.
Antragsverfahren. Anträge auf Genehmigung von Aufgrabungen sind mind. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn von der bauausführenden Firma beim Garten- und Tiefbauamt zu stellen. Die Antragsformulare des Garten- und Tiefbauamts sind zu benutzen und vollständig auszufüllen. Dem Antrag ist ein maßstäblicher Lageplan beizufügen, dem die Aufgrabung zu entnehmen ist. Ebenso ist ein anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan für die Absperrung/Verkehrsreglung der Baustelle beizulegen. Das Garten- und Tiefbauamt behält sich vor, bei fehlender Qualifikation oder bei wiederholter mangelhafter Bauausführung Aufgrabungsanträge abzulehnen. Subunternehmer dürfen nur nach Genehmigung durch das Garten- und Tiefbauamt beschäftigt werden.