Antragsverfahren. 3.1 Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre Erklärung zur Teilnahme an der Förderung der Weiterbil- dung in der Allgemeinmedizin (Anhang 1) sowie die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2) und die Einwilligungser- klärungen des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3 und 4) schriftlich an die zentrale Registrierstelle.
Antragsverfahren. (1) Damit die Bank ein TIPS-Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.
Antragsverfahren. (1) Um Teilnehmer an TARGET-BBk zu werden, muss eine gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassene Stelle oder eine Stelle, die von der Bank nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 zugelassen werden kann, die folgenden Anforderungen erfüllen:
Antragsverfahren. 1. Damit die Bank ein T2S-Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragstel- ler die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.
Antragsverfahren. 1. Für die Teilnahme an TARGET2-BBk sind die Antragsteller verpflichtet,
Antragsverfahren. 1. Für die Eröffnung eines PM-Xxxxxx in TARGET2-BBk, auf das über das Internet zugegriffen werden kann, bzw. die Einrichtung eines Internet Zugangs für ein bestehendes PM-Konto, sind die Antragsteller verpflichtet,
Antragsverfahren. Mit dem Antrag auf Kostenübernahme der Komplexleistung ist der Förder- und Behandlungsplan, zusammen mit der Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht und der Kopie der vertragsärztlichen Verordnung vorzulegen. Der Personensorgeberechtigte beantragt die Leistung im Namen des förder- und behandlungsbedürftigen Kindes. Der Antrag auf Gewährung der Komplexleistung nach § 30 SGB IX i. V. m. der FrühV ist grundsätzlich an den sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (§§ 97, 98 SGB XII, AV-SGB XII NRW) zu richten. Die IFF reicht den Förder- und Behandlungsplan in 2-facher Ausfertigung ein. Der Sozialhilfeträger prüft unverzüglich die Leistungsverpflichtung der am Vertrag teilnehmenden Rehabilitationsträger und leitet den Antrag im Falle fehlender Zuständigkeit an den zuständigen außervertraglichen Rehabilitationsträger (z. X. Xxxxxx der Unfallversicherung) weiter. Die Einrichtung, der zuweisende Vertragsarzt und der Personensorgeberechtigte des Kindes werden über die Weiterleitung unverzüglich unterrichtet. Der Sozialhilfeträger entscheidet alleine über Art und Umfang der Leistung auf Grundlage des FuB. Er erlässt gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid und informiert die Beteiligten (IFF, zuweisender Vertragsarzt und die zuständige Krankenkasse) unverzüglich über seine Entscheidung. Die Bewilligung umfasst maximal 12 Monate. Der Bewilligungszeitraum darf bis zu 15 Monate umfassen, wenn er mit dem Schuleintritt endet. Besteht der Förderbedarf über den Bewilligungszeitraum hinaus, so ist rechtzeitig vor Ablauf unter Vorlage des Berichtes der Verlaufsdiagnostik (Anlage 1) die Fortsetzung der Förderung zu beantragen. Hierzu gilt das Verfahren analog § 8 sowie § 7 Abs. 7. Müssen die Fördereinheiten für mehr als 3 Monate unterbrochen werden oder treten gravierende Änderungen im Gesundheitszustand des Kindes ein (z.B. Operation), die eine Änderung des Förder- und Behandlungsplanes erforderlich machen, endet die Bewilligung mit dem Tag der Unterbrechung oder Änderung des Gesundheitszustandes. Die Rehabilitationsträger sind unverzüglich über die Unterbrechung zu informieren. Über eine mögliche Fortsetzung der Förderung entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger. Inhalt und Umfang der Fördereinheiten orientieren sich am Förder- und Behandlungsplan sowie an den physischen und psychischen Bedürfnissen des Kindes. Inhalt und Umfang der Förderung sind entsprechend zu dokumentieren (§ 17 Abs. 3). Um eine ergebnisorientierte Förderung und Behandlung zu ge...
Antragsverfahren. Anträge auf Genehmigung von Aufgrabungen sind mind. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn von der bauausführenden Firma beim Garten- und Tiefbauamt zu stellen. Die Antragsformulare des Garten- und Tiefbauamts sind zu benutzen und vollständig auszufüllen. Dem Antrag ist ein maßstäblicher Lageplan beizufügen, dem die Aufgrabung zu entnehmen ist. Ebenso ist ein anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan für die Absperrung/Verkehrsreglung der Baustelle beizulegen. Das Garten- und Tiefbauamt behält sich vor, bei fehlender Qualifikation oder bei wiederholter mangelhafter Bauausführung Aufgrabungsanträge abzulehnen. Subunternehmer dürfen nur nach Genehmigung durch das Garten- und Tiefbauamt beschäftigt werden.
Antragsverfahren. Vor Baubeginn ist vom Gartenpächter schriftlich ein Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Neubau von Bauten nach Ziffer 2 (1) auf Grundstücken, die nicht im Eigentum der Kommune sind, ist dabei die Zustimmung des Grund- stückseigentümers schriftlich nachzuweisen. Dies kann auch in Form einer generellen unbefristeten Zustimmung des Eigentümers gegenüber dem Vereinsvorstand für die Gesamtfläche erfolgen.
Antragsverfahren. Anträge sind unter Verwendung der Antragsformulare an den Projektträger Mobilität und Verkehr, Bauen und Wohnen (PT MVBW) TÜV Energie und Umwelt GmbH 00000 Xxxx Tel. (02 21) 6 00 00-0 00 Fax (02 21) 6 00 00-0 00) Internet: xxx.xxxxx.xx zu stellen. Die Antragsformulare können im Internet unter der Adresse xxx.xx.xxx.xx/xxxxx/xxxx/xxxx/xxxxx.xxx abge- rufen werden. Vorhaben können in der Regel jeweils für einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren gefördert werden. Die Laufzeit des Förderschwerpunkts erstreckt sich über 5 Jahre. Förderart: Beteiligung Förderbereich: Gebiet: Berechtigte: Ansprechpartner: Forschung und Entwicklung; Venture Capital Bund Unternehmen; Forschungseinrichtungen tbg Technologie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz im Bundesgebiet, die we- niger als 50 Beschäftigte besitzen und einen Jahresumsatz von max. 7 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von max. 5 Mio. EUR erwirtschaften.