Sicherheiten Musterklauseln

Sicherheiten. Bezahlt ein Xxxx die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Xxxx eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.
Sicherheiten. (1) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten haften ausschließlich für die von der Ausfallbürgschaft erfassten Forderungen aus dem Kreditvertrag. Sie haften nicht für Forderungen (einschließlich Zinsen, Verzugs- oder Schadensersatzforderungen), die über den Höchstbetrag hinausgehen. (2) Für das der Hausbank aus dem verbürgten Kredit verbleibende Eigenobligo dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Zudem darf die Hausbank ihren Risikoan- teil nicht ganz oder teilweise auf den Kreditnehmer oder Dritte abwälzen. Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme be- stehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften. (3) Die Hausbank erkennt ausdrücklich an, dass der EIF über die Bürgschaftsbank an den Sicherheitenerlösen, die im Hinblick auf die Sicherheiten gemäß dieser Zif- fer 17(1) und (2) erzielt wurden, bezogen auf seinen Rückbürgschaftsanteil partizi- piert. (4) Die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Bürgschaftsbank geändert oder freigegeben werden. Erwartet die Hausbank, dass die Kosten der Verwertung der Sicherheiten höher sind als der zu erwartende Verwertungserlös, stimmt sie die Verwertung vorher schriftlich mit der Bürgschaftsbank ab. Keiner Zustimmung bedarf die Freigabe geringwertiger ge- brauchter Kraftfahrzeuge/Maschinen, wenn der Zeitwert der Sicherheit EURO 10.000,00 nicht überschreitet und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies ver- tretbar erscheinen lassen. Der Austausch von Kraftfahrzeugen/Maschinen ist grund- sätzlich zulässig, wenn der Wert der Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (5) Die Neu- und Revalutierung eines Grundpfandrechts, das unverbürgte Kredite der Hausbank besichert und gegenüber einem Grundpfandrecht für verbürgte Kredite vor- oder gleichrangig ist, bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank. Im Verhältnis zur Bürgschaftsbank kann die Hausbank aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht den dinglichen Zinssatz, sondern lediglich den im Vertrag des besicherten Dar- lehens vereinbarten Zinssatz geltend machen.
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
Sicherheiten. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. 7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich. 7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. 7.4 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 7.5 Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 7.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, si...
Sicherheiten. Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschluss.
Sicherheiten. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Sicherheiten. Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB Pfandrecht) unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hier- durch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).
Sicherheiten. Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Sicherheiten. Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufartikeln bis zur vollständigen Bezah- lung des Kaufpreises vor. Sonstige Sicherheiten müssen Sie nicht stellen.
Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, soweit wie möglich und rechtlich zulässig, Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern. (2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.