Common use of Einzuhaltende Standards Clause in Contracts

Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen baut und erhält seine Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben generell. 2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 m auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird minimiert, risikoarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Die Richtlinie des BAV vom 1. Mai 2012 für die Ablösung der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept der ST nicht zur Anwendung. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüsten. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen baut und erhält seine Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben generell. 2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 m auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-Per-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird minimiert, risikoarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Die Konzepte zur Zugbeeinflussung, die gemäss BAV-Richtlinie des BAV vom 1. Mai 2012 für die Ablösung der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme „Migration von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept dem BAV eingereicht wurden, sind in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der ST nicht zur Anwendung. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüstenRahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen baut und erhält seine Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben generell. 2 Auf der Strecke BESO werden Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 180 m auszulegenplus Durchrutschweg und auf der Stecke WUZ auf mindestens 120 m plus Durchrutschweg ausgelegt. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird minimiert, risikoarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Das Bahnnetz (Strecken BESO und WUZ) ist mit ZSL-90 ausgerüstet. Das Strassenbahnnetz (Strecke TRAM) ist mit ZSI-90 ausgerüstet. Deren Anpassung im Hinblick auf einen Weiterbetrieb erfolgt nach spezifischen Vorgaben des BAV in Zusammenarbeit mit Aargau Verkehr AG AVA, Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS und Forchbahn FB. 5 Das Unternehmen sorgt dafür, dass die Tragsicherheit von neuen Kunstbauten und neuen Bauteilen von Kunstbauten auf seinem Netz mit Berücksichtigung folgender Beiwerte zur Klassifizierung der Normlastmodelle nachgewiesen wird: Lastmodelle 4 und 7, α = 1.0, Lastfälle 5 und 6, α = 1.13. 6 Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass die vom Verband öffentlicher Verkehrsunternehmen normierten Radprofile und Weichen (RTE 29500) verwendet werden können und das Lichtraumprofil A nach Artikel 18 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) eingehalten wird. Neu beschaffte Dienstfahrzeuge weisen Druckluftbremsen (5 bar) sowie halbautomatische Kupplungen (montiert oder montierbar auf 620 bis 650 mm über SOK) auf. Bestehende Dienstfahrzeuge werden so weit als möglich angepasst. 7 Die Richtlinie Konzepte zur Zugbeeinflussung, die gemäss Schreiben des BAV vom 1. Mai 2012 Juli 2013 zum Nationalen Standard für die Ablösung Zugbeeinflussung dem BAV eingereicht wurden, sind unter Berücksichtigung des Standards Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS) in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept der ST nicht zur Anwendung. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüstenRahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 8 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen baut und erhält seine Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben generell. 2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 m auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-Durchfahrenden Zügen, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird minimiert, risikoarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Die Richtlinie Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des BAV meterspurigen Netzes so aus, dass die vom 1Verband öffentlicher Verkehrsunternehmen normierten Radprofile und Weichen (RTE 29500) verwendet werden können und das Lichtraumprofil A nach Artikel 18 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Mai 2012 für die Ablösung der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept der ST nicht Dezember 1983 zur AnwendungEisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) eingehalten wird. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüstenNeu beschaffte Dienstfahrzeuge weisen Druckluftbremsen (5 bar) sowie halbautomatische Kupplungen (620 bis 650 mm über SOK) auf. Bestehende Dienstfahrzeuge werden so weit als möglich angepasst. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen baut und erhält seine Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden Vorgaben generell. 2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 200 m auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird minimiert, risikoarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Das Unternehmen sorgt dafür, dass die Tragsicherheit von neuen Kunstbauten und neuen Bauteilen von Kunstbauten auf seinem Netz mit Berücksichtigung folgender Beiwerte zur Klassifizierung der Normlastmodelle nachgewiesen wird: Lastmodelle 4 und 7, α = 1.0, Lastfälle 5 und 6, α = 1.13. 5 Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass die vom Verband öffentlicher Verkehrsunternehmen normierten Radprofile und Weichen (RTE 29500) verwendet werden können und das Lichtraumprofil A bzw. B für Strecken mit Rollbock- /Rollschemelverkehr nach Artikel 18 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) eingehalten wird. Neu beschaffte Dienstfahrzeuge weisen Druckluftbremsen (5 bar) sowie halbautomatische Kupplungen (620 bis 650 mm über SOK) auf. Bestehende Dienstfahrzeuge werden so weit als möglich angepasst. 6 Die Richtlinie Konzepte zur Zugbeeinflussung, die gemäss Schreiben des BAV vom 1. Mai 2012 Juli 2013 zum Nationalen Standard für die Ablösung Zugbeeinflussung dem BAV eingereicht wurden, sind unter Berücksichtigung des Standards Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS) in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept der ST nicht zur Anwendung. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüstenRahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 7 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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Einzuhaltende Standards. 1 Das Unternehmen Die SBB baut und erhält seine ihre Infrastruktur gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen Anforderun- gen und Normen. Projekte, die wegen hoheitlichen Vorgaben nur mit erheblichen Mehrkosten realisiert werden können, sind vorgängig mit dem BAV abzusprechen; dabei sind Alternativen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EBV aufzuzeigen. Überdies gelten insbesondere die nachfolgenden nachfol- genden Vorgaben generell. 2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutzbare Länge von mindestens 220 m auszulegenaus- zulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient ausschliesslich Regelkreuzungen mit durchfahrenden Personenverkehrs-Schnell-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach dem Streckenkonzept (Art. 7 Abs. 1 Bst. d) oder den im Netznutzungskonzept vorgesehenen Zugslängen. Wo diese Standards hohe Kosten verursachen verursa- chen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, kann das BAV zusammen mit dem Unternehmen der SBB im Voraus festlegen, dass auf die Anforderung verzichtet wird. 3 Der Biodiversität wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur im Sinne des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans Strategie Biodiversität Biodiver- sität Schweiz (AP SBS) Rechnung getragen. Gefährdete Arten und deren Lebensräume sind gemäss dem AP SBS mit geeigneten Massnahmen zu erhalten und zu fördern. Die Durchläs- sigkeit für Wildtiere, Kleintiere und Kleinsäuger wird durch die Sanierung oder die Ergänzung bestehender Durchlässe und die Erstellung von Wildtierüberführungen oder -unterführungen verbessert. Mindestens 20 Prozent der Grünflächen (exkl. Ersatzmassnahmen) auf Arealen der Bahn sind mittelfristig naturnah zu gestalten und entsprechend zu pflegen. Biodiversitätsschwerpunkte Biodiversitäts- schwerpunkte sollen erhalten, bei Bedarf erstellt und regional vernetzt werden. Auf den Grünflächen Grün- flächen werden zweckmässige Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten umgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Herbiziden (Glyphosat) wird minimiert, risikoarme risi- koarme Alternativen werden bevorzugt. Die Anlagenbeleuchtung wird mit dem Ziel einer minimalen mini- malen Störung von Mensch und Natur sowie zur Förderung der Nachtdunkelheit optimiert. Weiter gilt Tragwerke von Übertragungsleitungen sowie Fahrleitungsanlagen sind so auszugestaltenauszu- gestalten, dass Vögel auf diesen keine Erd- oder Kurzschlüsse auslösen können. Es gilt die BAV-Richtlinie «Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen und bei auf Fahrleitungstragwerken installierten Übertragungsleitungen». 4 Die Richtlinie weitere Umsetzung von ETCS / GSM-R hat basierend auf den Vorgaben der System- führerin ETCS resp. GSM-R zu erfolgen. Die Umsetzung muss abgestimmt sein mit der ERTMS-Strategie des BAV vom 1. Mai 2012 für die Ablösung der bestehenden Zugbeeinflussungssysteme von "SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ kommt beim derzeitigen Betriebskonzept der ST nicht zur Anwendung. Im Falle einer Änderung des Konzepts ist die Strecke entsprechend auszurüstenBAV. 5 Die Division SBB Infrastruktur stellt den Betrieb des Streckennetzes mit ETCS Level 1 Limited Supervision bzw. Level 2 sicher. Sie stellt den Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den ISB und den EVU. 6 Die Einhaltung der Umweltgesetzgebung wird bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur überprüft und die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt werden wer- den umgesetzt (z. B. Massnahmen zum Schutz vor Baulärm oder zum Schutz der Gewässer).

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