Elektronische Authentifizierung. Soweit unter geltendem Recht zulässig, erklären sich die Vertragsparteien mit der Verwendung von elektronischen Mitteln für die Übermittlung von Benachrichtigungen einverstanden. Diese Benachrichtigungen werden einem unterzeichneten Dokument gleichgestellt.
Elektronische Authentifizierung. (1) Wenn keine anderweitig in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Umstände vorliegen, darf eine Vertragspartei die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit elektronischer Dokumente, elektronischer Unterschriften, elektronischer Siegel oder der sich aus der elektronischen Authentifizierung ergebenden Authentifizierungsdaten als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb verweigern, weil sie in elektronischer Form vorliegen.