Common use of Elektronische Gesundheitskarte Clause in Contracts

Elektronische Gesundheitskarte. (1) Auf der Grundlage von § 291a Absatz 2 und 3 i. V. m. § 291 Absatz 2 und 2a SGB V enthält die elektronische Gesundheitskarte neben der Unterschrift des Versicherten fol- gende Angaben: * Die Vereinbarung wurde unverändert in den neuen BMV-Z übernommen. Die in der Vereinbarung enthaltenen Ver- weise können daher von der gegenwärtigen Rechtslage abweichen.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), www.kzvlb.de, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte