Elternbeirat Musterklauseln

Elternbeirat. Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Xxxxxx wird ein Elternbeirat eingerichtet. Näheres regeln die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (BayKiBiG, Art. 14).
Elternbeirat. Die Personensorgeberechtigten werden durch einen alle 2 Jahre zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Kindertagesstätte beteiligt (siehe hierzu § 6 SächsKitaG). Der Elternbeirat versteht sich als Interessenvertretung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertagesstätte. Hieraus ergibt sich das Mitwirkungsrecht, aber gleichzeitig auch die Mitwirkungspflicht der Personensorgeberechtigten. In regelmäßigen Abständen werden die Eltern durch den Elternbeirat zu den Ergebnissen der Beratungen informiert.
Elternbeirat. Für jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden, der Aufgaben nach Art. 14 BayKiBiG wahrnimmt.
Elternbeirat. Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.
Elternbeirat. (1) Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden. (2) Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
Elternbeirat. Für die Tageseinrichtung wird nach dem BayKiBiG ein Elternbeirat gebildet, der nach Art. 14 BayKiBiG in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertagesstätte mitwirken soll.
Elternbeirat. Für die Einrichtung ist nach dem BayKiBiG ein Elternbeirat zu bilden, der nach Art. 14 BayKiBiG in wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung mitwirken soll. Der Elternbeirat gibt sich eine Ordnung, die der Genehmigung der Gemeinde bedarf.
Elternbeirat. Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (Anhang 11)
Elternbeirat. Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.
Elternbeirat. Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt.