Befugnisse und Aufgaben Musterklauseln

Befugnisse und Aufgaben. Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konfe- renz gegenüber verantwortlich. Der Exekutivrat nimmt die ihm durch dieses Über- einkommen übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz zugewiesen werden. Dabei handelt er nach Massgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und wacht darüber, dass sie ordnungsgemäss und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
Befugnisse und Aufgaben. 1. Die Versammlung als einziges Organ der Behörde, das aus allen Mitgliedern besteht, gilt als oberstes Organ der Behörde, dem gegenüber die anderen Haupt- organe, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen, rechenschafts- pflichtig sind. Die Versammlung ist befugt, im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens allgemeine Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. 2. Die Versammlung hat ausserdem folgende Befugnisse und Aufgaben: a) Sie wählt die Mitglieder des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 161; b) sie wählt den Generalsekretär aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandida- ten; c) sie wählt auf Empfehlung des Rates die Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und den Generaldirektor des Unternehmens; d) sie bildet die Nebenorgane, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammen- setzung dieser Nebenorgane ist dem Grundsatz der gerechten geographi- schen Verteilung der Sitze, den besonderen Interessen und der Notwendig- keit gebührend Rechnung zu tragen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sach- kundig sind; e) sie berechnet die Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Be- hörde entsprechend einem vereinbarten Berechnungsschlüssel, dem der für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen angewandte Schlüssel zugrunde liegt, bis die Behörde über ausreichende Einnahmen aus anderen Quellen zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten verfügt; f) i) sie prüft und genehmigt auf Empfehlung des Rates die Regeln, Vor- schriften und Verfahren für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Xxxxxx, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden. Genehmigt die Versammlung die Empfehlungen des Rates nicht, so verweist sie diese an den Rat zurück, damit dieser sie im Lich- te der von der Versammlung geäusserten Meinungen erneut prüft,
Befugnisse und Aufgaben. Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konferenz gegenüber verantwortlich. Er nimmt die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Vertrag wahr. Dabei handelt er nach Maßgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und stellt sicher, daß sie ohne Unterbrechung und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Befugnisse und Aufgaben. Die PBK-SOR hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a) Sie gewährleistet den einheitlichen Vollzug des vorliegenden GAV. Zu diesem Zweck gibt sie Richtlinien für die kantonalen paritätischen Berufskommissionen (KPBK) heraus. b) Streitigkeiten zwischen den Parteien, die den Vollzug oder die Auslegung dieses Vertrags betreffen, können vor die PBK-SOR gebracht werden. Das Gesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen. Die PBK-SOR versammelt sich innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs, um den Fall zu prüfen und eine Einigung zu erreichen. Wird keine Einigung erreicht oder lehnt eine Partei den von der PBK-SOR erarbeiteten Kompromissvorschlag ab, haben die Parteien ihren Streitfall gemäss Art. 49 schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen dem westschweizerischen Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Rekurs zum Bundesgericht ist vorbehalten (art. 389 ZPO) . c) Die paritätische Kommission ist ebenfalls zuständig für: I. den Berufsausweis zu vergeben, zu sperren oder nicht zu genehmigen; II. die Bedingungen zum Erhalt des Berufsausweises zu überprüfen; III. die Wechsel und Änderungen in Bezug auf den Berufsausweis zu bearbeiten; IV. ein Ausführungsreglement zu den Bestimmungen dieses Vertrags und seines Anhangs auszuarbeiten; V. eine Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der Bedingungen zum Erhalt des Ausweises auszusprechen; VI. den zuständigen Behörden eventuelle Verstösse gegen die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen anzuzeigen. d) Sie interpretiert den vorliegenden GAV auf Wunsch einer Unterzeichnerpartei. e) Sie formuliert Vormeinungen zu Beschlüssen der PBK, wenn diese sie darum ersuchen. f) Sie entscheidet über Gesuche betreffend Akkordlohnarbeit im Sinne von Art. 33 des vorliegenden GAV. g) Sie gibt ein Reglement über die Konventionalstrafen heraus; h) Sie genehmigt die Reglemente der PBK. i) Sie trägt die Entscheide der PBK zusammen und stellt diese den Parteien des vorliegenden GAV zur Verfügung. j) Sie erlässt das Reglement des westschweizerischen paritätischen Fonds. Sie verwaltet ihn und erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung. k) Sie bestimmt den Verteilungsschlüssel für die Verwaltungskosten der PBK-SOR und des westschweizerischen Schiedsgerichts, die zulasten der kantonalen paritätischen Fonds gehen. l) Sie überwacht im Rahmen der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 die Tätigkeiten der Verwaltungskommissionen der Branchenlösungen für das Holzgewerbe und die Maler- und Gipserbranche der Westschweiz.
Befugnisse und Aufgaben. Das westschweizerische Schiedsgericht hat folgende Befugnisse und Aufgaben: a) Es entscheidet bei Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, bei denen die PBK-SOR keine Einigung erzielen konnte. b) Es entscheidet über Kosten und Auslagen. c) Es kann entscheiden, dass eine oder beide Parteien die Gerichtskosten tragen.
Befugnisse und Aufgaben. Die PBK-SOR hat (…) folgende Befugnisse und Aufgaben:
Befugnisse und Aufgaben. Das Schiedsgericht hat nachstehende Befugnisse und Aufgaben: Es urteilt über Einsprachen gegen die Beschlüsse der Westschweizer Paritätischen Berufskommission. Für den Kanton Genf sind Einsprachen gegen Entscheide der Westschweizer Paritätischen Berufskommission direkt an die CRCT (Chambre des relations collectives de travail) zu richten
Befugnisse und Aufgaben. In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle Angelegenheiten, welche der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringen kann und die nicht durch das Gesetz, die Statuten oder das Organisations- reglement einem anderen Gesellschaftsorgan zu- geteilt sind.

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

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