Energiebilanz Musterklauseln

Energiebilanz. Die Resultate aus den Kalkulationen zur Bilanzierung (ECORegion) zeigen den Pro-Kopf- Energieverbrauch der Stadt Frankenberg für die Jahre 2007 bis 2009 (Tabelle 4-1, Abbildung 4-1). Dieser beläuft sich auf etwa 40 MWh pro Jahr und Einwohner (zum Vergleich Bundesdurchschnitt 2010: ~ 49 MWh/aEW). Auf der linken Abbildungsseite ist eine Unterteilung nach Energieträgern ge- geben. Die rechte Seite liefert den Pro-Kopf-Energieverbrauch für die Stadt Frankenberg untergliedert nach Sektoren. Der Gesamtprimärenergieverbrauch der Stadt lässt sich mit derzeit etwa 650.000 MWh jährlich bezif- fern (bezogen auf eine Einwohnerzahl von 15.878, Stand 2009). Die Wirtschaft trägt mit rund 40 % den größten Anteil bei – das wird deutlich, wenn man nach der Her- kunft des Verbrauchs schaut (vgl. dazu Abbildung 4-1, rechte Seite). Auf die Sektoren private Haus- halte und Verkehr entfallen jeweils ca. 30 %. Die kommunalen Einrichtrungen (Gebäude, Straßenbe- leuchtung etc.) verursachen nur ca. 1 % des Energieverbrauchs der Stadt Frankenberg. Während Abbildung 4-1 den Primärenergieverbrauch für Frankenberg ausweist, ist in Abbildung 4-2 der Endenergiebedarf dargestellt.6 Einige Anmerkungen zur Vorgehensweise: der Verbrauchswert der kommunalen Fahrzeugflotte wurde für 2010 mit 34.000 l angegeben. Xxxxxx nimmt nach unserer Annahme einen Anteil von 90 %, Benzin 10% ein. Aus Gründen der Vollständigkeit wurde der Verbrauchswert von 2010 ebenfalls für den Zeit- raum 2007-09 angenommen. Der Stromnetzbetreiber envia Netz GmbH, lieferte den Verbrauch und die Anzahl der angeschlosse- nen Wärmepumpen, für den Zeitraum 2007-08. Anhand dieser und einer pauschal angenommenen Jahresarbeitszahl (JAZ = 3,5), wurde die Menge der verbrauchten Umweltwärme errechnet. Aus Gründen der Vollständigkeit wurde der Verbrauchswert aus 2008 für 2009 übernommen. Da keine Angaben über den Ölverbrauch in den nichtkommunalen Gebäuden vorliegen, wurde als Berechnungsgrundlage die Aussage des Bezirksschornsteinfegers Hr. Watzula, dass das Verhältnis der Feuerungsstätten Gas zu Öl, deren Leistungsverhältnis entspricht, verwendet. Der Gasverbrauch wurde durch den Gasnetzbetreiber MITGAS Verteilnetz GmbH, für den Zeitraum 2008-09 geliefert. Aus Gründen der Vollständigkeit wurden die Daten aus 2008 für 2007 übernommen.
Energiebilanz. Anhand der oben stehenden Definitionen wird klar, dass es sich bei dem unter Punkt 3.2.1 dargestellten Strombedarf um Endenergie handelt. Der Wärmebedarf (Punkt 3.3.2) dage- gen entspricht der Definition von Nutzenergie. Um den Energiebedarf einheitlich und ver- gleichbar darzustellen, muss der oben dargestellte Wärmebedarf in Endenergie umgerech- net werden. Laut STMUG (2011) kann dies pauschal mit einem Faktor von 1,23 geschehen. Damit ergibt sich für Wärme ein Endenergiebedarf in Höhe von ca. 31.100 MWh/a. Der gesamte Endenergiebedarf (Strom und Wärme) für das Gemeindegebiet beläuft sich damit auf rund 36.180 MWh/a.4 Davon entfallen 14 % auf den Strom- und 86 % auf den Wärmebedarf. Der Verkehrssektor wurde bei dieser Betrachtung außen vor gelassen. In Abbildung 8 ist die Verteilung nach Verbrauchergruppen abgebildet: Endenergiebedarf: 36.180 MWh/a Abbildung 8: Endenergiebedarf der Gemeinde Konnersreuth nach Verbraucher- gruppen (eigene Berechnung) Die bei Weitem größte Verbrauchergruppe sind die Privathaushalte mit über 3/4 des Ge- samtenergiebedarfs. Ihr Wärmebedarf allein macht 70 % des Gesamtenergiebedarfs der Marktgemeinde aus. Der Anteil des Wirtschaftssektors am Gesamtenergiebedarf ist mit 22 % relativ hoch. Ein- gerechnet ist hier auch die Landwirtschaft. Entscheidend für den hohen Anteil ist die orts- ansässige Großbäckerei. Ihre beiden Produktionsstandorte machen einen Großteil des Energieverbrauchs im Wirtschaftssektor aus.

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  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.