Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden “Enteignung“ ” genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei Vertragspar- tei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen Maßnah- men mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:ausge- nommen
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Enteignung und Entschädigung. (1) . Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher xxxxxxxx Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:ausge- nommen
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Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen:
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