Common use of Enteignung und Entschädigung Clause in Contracts

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland die auf Grund der jeden sich aus dieser Verzögerung entstandenen Kursverlusteergebenden Wechselkursverlust. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind der anderen Vertragspartei oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die von den Anspruchswerbern akzeptiert wirdklagenden Parteien zustimmen, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen handels- üblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu Im Falle einer Verzögerung, trägt das Gastland der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land bezeichneten Staat frei transferierbar und wird in der Währung des LandesStaates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, wie LIBOR oder EURIBOR, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. (4) Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind klagenden Parteien sind, oder in jeder einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, Währung geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptetdie erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich die Bewertung der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu Im Falle einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. (4) Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.

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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in auf ein von den betroffenen Anspruchswerbern klagenden Parteien bezeichnetes Land ausländisches Bankkonto zahlbar und frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber klagenden Parteien sind oder in jeder einer frei konvertierbaren Währung, auf die von den Anspruchswerbern akzeptiert wirdsich die klagenden Parteien und die als Gastland fungierende Vertragspartei einigen, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behaupteterklärt, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich die Bewertung der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer VerzögerungVerzögerung bei der Entschädigungszahlung, trägt das Gastland wird die auf Grund Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die Lage, in der Verzögerung entstandenen Kursverlusteer sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar am Tage der Enteignung erfolgt. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommenausge- nommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. c) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. cd) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Bestim- mungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den dem durch die Enteignung betroffenen Anspruchswerbern Investor bezeichnetes Land frei transferierbar transferier- bar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind Staatsangehöriger dieser Investor ist, oder in jeder je- der frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern diesem Investor akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgter- folgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterli- ches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine . Keine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) ent- spricht, ausser: (a) für einen Zweck, der im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommenöffentlichen Interesse liegt; a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, (b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,nichtdiskriminierende Weise; (c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens nach ordentlichem Verfahren; und (d) in Verbindung mit einer umgehendengegen umgehende, angemessenen wertentsprechende und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit tatsächlich verwertbare Entschä- digung nach den nachstehenden Absätzen 2 und 32–4. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat Der Entschädigungsbetrag entspricht dem gerechten angemessenen Marktwert der enteigneten enteigne- ten Investition unmittelbar vor der Durchführung der zum Zeitpunkt, da die Enteignung zu entsprechendurchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der gerechte angemessene Marktwert beinhaltet widerspiegelt keine Wertveränderungen auf Grund der TatsacheÄnderung des Marktwerts, dass die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) 3. Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteig- nungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land tatsäch- lich verwertbar, frei transferierbar und wird in zum Devisenmarktkurs, der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom zum Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währunggilt, in der die Zahlung erfolgtfrei konvertierbare Währungen wechselbar. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, 4. Unbeschadet von Artikel 94 hat der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei betroffen zu sein, hat betroffene Investor das Recht, den seinen Fall einschließlich der und die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen Grundsätzen dieses Artikels durch ein richter- liches von einem Zivil- oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der letztgenannten enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei Vertragspar- tei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen Maßnah- men mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommenausge- nommen a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung Ent- schädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen Absät- zen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige Staatsange- hörige die Anspruchswerber sind sind, oder in jeder frei konvertierbaren WährungWäh- rung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet., d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen tat- sächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer VertragsparteiVer- tragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei betroffen Vertragspartei be- troffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich der Bewertung seiner der Investition und die Entschädigungszahlung Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten letztge- nannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen ordentlichen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind sind, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die von den Anspruchswerbern akzeptiert wirdsich das Gastland und die Anspruchswerber einigen, geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behaupteterklärt, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich die Bewertung der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher xxxxxxxx Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck Xxxxx von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund Xxxxx eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund Xxxxx der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund Xxxxx der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des LandesXxxxxx, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind klagenden Parteien sind, oder in jeder einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, Währung geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behaupteterklärt, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Rechtden Fall, den Fall einschließlich die Bewertung der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Investment Protection Agreement

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen: a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 33 dieses Artikels. (2) Die Entschädigung a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, und häufig verwendeten Währung geleistet. d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertrags- partei Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richter- liches richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

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Samples: Investment Protection Agreement