Common use of Enteignung und Entschädigung Clause in Contracts

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 4 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 3 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 2 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden “Enteignunggenannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 2 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 2 contracts

Samples: www.ris.bka.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen:

Appears in 2 contracts

Samples: www.parlament.gv.at, jusmundi.com

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei Vertragspar- tei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen Maßnah- men mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:ausge- nommen

Appears in 1 contract

Samples: 360.lexisnexis.at

Enteignung und Entschädigung. (1) . Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher xxxxxxxx Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Folgen- den „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:ausge- nommen

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at

Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen), ausgenommen:

Appears in 1 contract

Samples: www.parlament.gv.at