Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigne- ten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung. (2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird. (3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen. (4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht entzogen, verstaatlicht, enteignet enteignet, beschlagnahmt oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen unterzogen werden, es sei denn ausgenommen zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie Verfahrens und in Verbindung mit mit
a) einer umgehenden, angemessenen und wirksamen effektiven Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Österreich durchgeführt wird, und
b) einer vorherigen und angemessenen Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Armenien durchgeführt wird, wobei diese in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Eine derartige Entschädigung Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b) hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten veräußerten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor Durchführung der Veräußerung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die drohende Enteignung Veräußerung früher öffentlich bekannt wurde.
c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, je nachdemdessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, welches der frühere Zeitpunkt istoder in jeder frei konvertierbaren Währung, zu entsprechendie von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Marktbasis der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirderfolgt.
(3) Dem Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit den Fall, einschließlich der Enteignung Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch die zuständigen Or- gane ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet weder direkt noch indirekt enteignen oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung verstaatlichen oder Enteignung gleichkommen würde sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden “Enteignung“ ” genannt) unterworfen werdenergreifen, es sei denn ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, ,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehendenEntschädigungszahlung in Übereinstimmung mit nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.
b) hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, daß die drohende Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Als Bewertungs- kriterien werden unter anderem das investierte Kapital, je nachdemder Wiederbeschaffungswert, welches die Wert- zunahme, die laufenden Erträge und der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, Goodwill herangezogen. Jedes andere geeignete Bewer- tungskriterium kann ebenfalls zur Bestimmung des gerechten Marktwertes berücksichtigt werden.
c) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handels- üblichen Zinssatz, berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Marktbasis der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignungerfolgt.
(2d) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt ist voll verfügbar und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdfrei transferierbar.
(3) Dem Investor steht Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht zueines Investors einer Vertragspartei, die Rechtmäßigkeit der erklärt, von der Enteignung durch die zuständigen Or- gane andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Vertragspartei, welche Investition und die Enteignung veranlasst hat, Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.. 4 1602 der Beilagen
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen3 Absatz 4 ist auf diesen Artikel nicht anzuwenden.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige Entschädigung hat dem tatsächlichen Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on Investition ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und 688 der Beilagen 3 Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet weder direkt noch indirekt enteignen oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung verstaatlichen oder Enteignung gleichkommen würde sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden “Enteignung“ ” genannt) unterworfen werdenergreifen, es sei denn ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, ,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehendenEntschädigungszahlung in Übereinstimmung mit nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Eine derartige wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden.
b) hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die drohende Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Als Bewertungskriterien werden unter anderem das investierte Kapital, je nachdemder Wiederbeschaffungswert, welches die Wertzunahme, die laufenden Erträge und der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, Goodwill herangezogen. Jedes andere geeignete Bewertungskriterium kann ebenfalls zur Bestimmung des gerechten Marktwertes berücksichtigt werden.
c) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Marktbasis der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignungerfolgt.
(2d) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt ist voll verfügbar und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdfrei transferierbar.
(3) Dem Investor steht Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht zueines Investors einer Vertragspartei, die Rechtmäßigkeit der erklärt, von der Enteignung durch die zuständigen Or- gane andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Vertragspartei, welche Investition und die Enteignung veranlasst hat, Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zuArtikel 3, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Absatz 4 ist auf diesen Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassennicht anzuwenden.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet eines Investors der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung verstaatlichen oder Enteignung gleichkommen würde sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden “Enteignung“ ” genannt) unterworfen werdenergreifen, es sei denn ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, ,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne ungebührliche Verzögerung geleistet. Eine derartige Entschädigung Kommt es zu einer ungebührlichen Verzöge- rung, trägt das Gastland, das die Verzögerung verursacht hat, die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste;
b) hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, daß die drohende Enteignung früher öffentlich bekannt wurde;
c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land zahlbar und frei trans- ferierbar und wird in jeder frei konvertierbaren Währung, je nachdemauf die sich das Gastland und die klagenden Parteien einigen, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, geleistet;
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung berechnet auf zum handelsüblichen Zinssatz, der Basis des LIBOR Satzes in jedem Fall nicht unter dem LIBOR-Satz oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in einem gleichen Wert am Tag der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdliegen darf.
(3) Dem Investor steht Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht zueines Investors einer Vertragspartei, die Rechtmäßigkeit erklärt, von der Enteignung durch die zuständigen Or- gane andere Vertragspartei betroffen zu sein, gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die die Enteignung veranlasst hatvornimmt, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesseausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen gegen Entschädigung. Eine derartige .
(2) Die Entschädigung hat muß mindestens dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor der dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder bevor die drohende Enteignung bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nachdemnach dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, welches ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der frühere er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt istder Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, zu entsprechen, beinhaltet umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf der Basis des LIBOR Satzes keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder eines äquivalenten Wertes, das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und frei transferierbar. Derartige Transfers werden wird ohne ungebührliche Verzögerung in frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen Enteignung muß in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignungfür die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(23) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(34) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.. 4 556 der Beilagen
(45) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet eines Investors der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung verstaatlichen oder Enteignung gleichkommen würde sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werdenergreifen, es sei denn ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, ,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines rechtmässigen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung. Eine derartige Entschädigung
a) hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die drohende Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
b) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung, je nachdemin der die Investition getätigt wurde oder in jeder frei konvertierbaren Währung, welches der frühere Zeitpunkt istdie Anspruchswerber zustimmen, geleistet.
c) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu entsprecheneiner Verzögerung, erfolgt die Entschädigungs- zahlung zu einem Betrag, der den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die Lage, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigungszahlung unmittelbar am Tag der Enteignung erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die Entschädigungszahlung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung berechnet auf zum handelsüblichen Zinssatz, der Basis des LIBOR Satzes in jedem Fall nicht unter dem gültigen LIBOR-Satz oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdeinem gleichen Wert liegen darf.
(3) Dem Investor steht das Recht zuDer Investor, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane dessen Investition enteignet wurde, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, welche die die Enteignung veranlasst hatvornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlichtenteignet, enteignet verstaatlicht oder Maßnahmen, deren Auswirkungen Maßnahmen mit einer der Enteignung oder Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde gleichkommenden Wirkung (im Folgenden als „Enteignung“ genanntbezeichnet) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesseausge- nommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der einer nicht dis- kriminierenden Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen gegen Entschädigung. .
(2) Eine derartige solche Entschädigung hat muss dem tatsächlichen nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen fest- gelegten gerechten Marktwert der enteigne- ten Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung 831 der Beilagen 3 in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung oder bevor geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der Basis des LIBOR Satzes geltenden LIBOR-Rate oder eines äquivalenten Wertes, wird dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend geleistet, in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist tatsächlich verwertbar und ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Spätestens zum Zeitpunkt der konvertierbaren Währung, in Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, Entschädigung auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen Grund eines rechtmäßigen Verfahrens in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdVorkehrungen getroffen werden.
(3) Dem betroffenen Investor steht das ein Recht zu, die Rechtmäßigkeit auf umgehende Überprüfung seines Falles und der Enteignung Bewertung seiner Investition sowie der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen durch die zuständigen Or- gane der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung eine gerichtliche oder andere zuständige und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, unabhängige Behörde dieser Vertragspartei oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassenzu.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Eine Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines Investors der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlichtVertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde setzt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung (im Folgenden „folgenden als “Enteignung“ genannt) unterworfen werden” bezeichnet), es sei denn zu einem Zweck denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) die Maßnahmen erfolgen im öffentlichen oder nationalen Interesse und in Übereinstimmung mit dem Gesetz;
b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend;
c) die Maßnahmen werden von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit Bestimmungen über die Zahlung einer umgehendenprompten, angemessenen und wirksamen Entschädigung. Entschädigung begleitet.
(2) Eine derartige Entschädigung hat entspricht dem tatsächlichen Marktwert der enteigne- ten betroffenen Investition unmittelbar vor der Enteignung oder bevor die drohende Enteignung Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdemnachdem welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, welches wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten Kapitals, der frühere Zeitpunkt istAbschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Xxxxxx zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu entsprechendem die Enteignung wirksam wird, beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignungtransferierbar zu sein.
(23) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(34) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit auf Grund der Enteignung durch die zuständigen Or- gane Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesseausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen Verfahrens und wirksamen gegen Entschädigung. .
(2) Eine derartige solche Entschädigung hat muß dem tatsächlichen nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten ge- rechten Marktwert der enteigne- ten Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, ent- sprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmit- telbar zum Zeitpunkt der Enteignung oder bevor geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, beinhaltet Entschädi- gung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung berechnet zum vorherrschenden han- delsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der Basis des LIBOR Satzes geltenden LIBOR-Rate oder eines äquivalenten Wertes, wird dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend geleistet, in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist tatsächlich verwertbar und ohne Verzögerung frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Spätestens zum Zeitpunkt der konvertierbaren Währung, in Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der EnteignungVorkehrungen getroffen werden.
(23) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Ar- tikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, dass daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt sicher- gestellt wird.
(34) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(45) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung sowie in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen Verfahrens und wirksamen Entschädigung. Eine derartige gegen Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten Investition zu entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor der oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder bevor die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu entsprechenleisten, beinhaltet die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Marktbasis der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder Zahlung erfolgt. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer anderen frei konvertierbaren Währung, auf die sich der Investor Währung geleistet und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistetwird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.
(23) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor 596 der Beilagen 3 der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(34) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(45) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen genießen den vollen Xxxxxx und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- partei nicht verstaatlichtVertragspartei.
(2) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Maßnahmen zur Enteignung, enteignet oder Maßnahmen, deren Auswirkungen einer Verstaatlichung oder Enteignung gleichkommen würde (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werdensonstige Maßnahmen xxxxxxxx Art oder xxxxxxxx Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und auf Xxxxx eines rechtmäßigen Verfahrens sowie in Verbindung mit einer umgehenden, wirksamen und angemessenen und wirksamen EntschädigungEntschädigung erfolgen. Eine derartige solche Entschädigung hat dem tatsächlichen gerechten Marktwert der enteigne- ten enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche 682 der Enteignung Beilagen 11 oder bevor die drohende Enteignung Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen, . Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet und beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung handels- üblichen Zinssatz, berechnet auf der Basis des LIBOR Satzes oder eines äquivalenten Wertes, wird umgehend geleistet, ist tatsächlich verwertbar und frei transferierbar. Derartige Transfers werden ohne ungebührliche Verzögerung in Marktbasis der konvertierbaren Währung, in der die Investiti- on ursprünglich getätigt wurde oder in einer anderen konvertierbaren WährungZahlung erfolgt, auf die sich der Investor und die betreffende Vertragspartei einigen, geleistet. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Xxxxx der Verzögerung entstandenen Kursverluste. Die Entschädigung ist wirksam realisierbar und frei trans- ferierbar. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maß- nahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer Überprüfung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei.
(23) Enteignet Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auch auf xxxx Xxxxx Anwendung, in denen eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer GesellschaftGesellschaft enteignet, die als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt gemäß den in einem Bereich ihres eigenen Hoheitsgebietes geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde und an welcher ein Investor der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wirdbesitzen.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Or- gane der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten ent- weder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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Samples: Investment Protection Agreement