Common use of Enteignung und Entschädigung Clause in Contracts

Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

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Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet von der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder verstaatlicht, konfisziert, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (Wirkung, im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen , unterzogen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.erfolgen. 929 der Beilagen 3

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Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors einer von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Vertrags- partei nicht enteignet, verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher einer der Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommenden Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden als „Enteignung“ genanntbezeichnet) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesseausge- nommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der einer nicht dis- kriminierenden Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses ArtikelsEntschädigung.

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Enteignung und Entschädigung. (1) Investitionen eines Investors von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Vertrags- partei nicht verstaatlicht entzogen, verstaatlicht, enteignet, beschlagnahmt oder enteignet oder Maßnahmen einer sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen unterzogen werden, es sei denn ausgenommen zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung Verfahrens und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.Verbindung mit

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