Entgelte, Aufwandersatz und Ausgabeaufschlag Musterklauseln

Entgelte, Aufwandersatz und Ausgabeaufschlag. 8.1. Die Bank hat für die Durchführung des VermögensPlans Anspruch auf folgendes Entgelt: Von der Summe der Einzah- lungsraten (z. B. monatliche Einzahlungsrate 100 Euro x 12 x Laufzeit 10 Jahre = 12.000 Euro) wird der zu bezahlende Ausga- beaufschlag („AGA“) des gewählten Fonds errechnet; dieser Betrag wird um den in der nachstehenden Tabelle jeweils enthalte- nen Prozentsatz reduziert und ergibt das Entgelt der Bank. Das Entgelt wird in gleichen Raten von den ersten 24 Einzahlungsra- ten abgezogen und nur der Restbetrag in Anteile veranlagt. Der Aufwandersatz für die Bank besteht auch dann, wenn innerhalb der ersten 24 Monate eine Veranlagung mangels Kontodeckung nicht durchgeführt werden kann. 8.2. Mit dem Entgelt gemäß Ziffer 8.1 sind auch die Ausgabeaufschläge für alle mit den Einzahlungsraten erworbenen Anteile während der Laufzeit des VermögensPlans abgegolten. 8.3. Für die Führung des Verrechnungskontos und des Depots hat die Bank Anspruch auf Entgelt und Aufwandersatz, deren Höhe im Preisblatt festgelegt ist.
Entgelte, Aufwandersatz und Ausgabeaufschlag. 7.1. Die Bank hat für die Durchführung des GewinnPlans Anspruch auf folgendes Entgelt: Von der Summe der Einzahlungsra- ten (z. B. monatliche Einzahlungsrate 100 Euro x 12 x Laufzeit 7 Jahre = 8.400 Euro) wird der zu bezahlende Ausgabeaufschlag („AGA“) des gewählten Fonds errechnet; dieser Betrag wird um den in der nachstehenden Tabelle jeweils enthaltenen Prozent- satz reduziert und ergibt das Entgelt der Bank. Das Entgelt wird in gleichen Raten von den ersten 24 Einzahlungsraten abgezo- gen und nur der Restbetrag in Anteile veranlagt. 7.2. Mit dem Entgelt gemäß Ziffer 7.1 sind auch die Ausgabeaufschläge für alle mit den Einzahlungsraten erworbenen Anteile während der Laufzeit des GewinnPlans abgegolten. 7.3. Für die Führung des Verrechnungskontos und des Depots hat die Bank Anspruch auf Entgelt und Aufwandersatz, deren Höhe im Preisblatt festgelegt ist.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?