Produktspezifische Bedingungen. Für den Kauf bestimmter Produkte und Dienstleistungen gelten zusätzliche Bedingungen. Diese sind beim Verkaufsbüro von GEHC erhältlich und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen.
Produktspezifische Bedingungen. Manche Softwareprodukte und/ oder Lizenzierungssysteme können zusätzlichen produktspezifischen Bedingungen unterliegen, welche in den entsprechenden Verzeichnissen, Anlagen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag beschrieben sind. 4.5 Product-Specific Terms. Certain Software products and/or licensing systems may be subject to additional product-specific terms, as set forth in the applicable schedules, exhibits or addenda to this Agreement.
Produktspezifische Bedingungen. Für den Kauf bestimmter Produkte und Dienstleistungen gelten zusätzliche Bedingungen. Diese sind beim Verkaufsbüro von REACTIVE-ROBOTICS erhältlich und gehen den vorliegenden Bedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen. 21. PRODUCT-SPECIFIC TERMS AND CONDITIONS Additional terms and conditions govern the sale of certain Products and Services. These additional terms and conditions are available from the sales offices of REACTIVE-ROBOTICS and shall take precedence in the event of any inconsistency with these Terms and Conditions.
Produktspezifische Bedingungen. Für den Benutzer gelten produktspezifische Bedingungen, wenn der Benutzer von Hexagon Softwareprodukte in Lizenz erworben hat, die unter dieser Ziffer 5.0 aufgeführt sind.
Produktspezifische Bedingungen. Schüttgüter: Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen unserer Lieferwerke festgestellte Gewicht. Erfolgt die Lieferung in m³, wird die Menge auf Basis loser Masse LKW-Maß beim Verladen berechnet, Vierachser 15 cbm, Zug/Sattel 19 cbm. Asphalt: bituminöse Baustoffe werden mit der Beschaffenheit geliefert, die der zur Zeit der Lieferung geltenden Fassung der TL Asphalt - StB entspricht. Darüber hinaus haften wir nur, wenn besondere Eigenschaften vertraglich ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, jedoch nicht erreicht werden. Der AG hat die Pflicht zur Prüfung, ob die Eigenschaften der angebotenen Rezeptur den Anforderungen an der Einbaustelle entsprechen. Insoweit obliegt dem AN keine Überprüfungspflicht. Bei Sondermischungen, die nicht der gültigen Fassung der TL Asphalt-StB entsprechen, garantiert der AN nur die ordnungsgemäße Zusammensetzung gemäß den Anforderungen des AG, der AN übernimmt keinerlei Haftung bezüglich der Eignung für die konkrete Baumaßnahme. Abstumpfungsmaßnahmen zur Erzielung einer sachgerechten Griffigkeit gemäß der ZTV Asphalt-StB in der gültigen Fassung, sind vom Einbauer durchzuführen. Temperaturabweichungen und erkennbare Mängel sind uns vor dem Einbau anzuzeigen und zwar so rechtzeitig, dass Abhilfemaßnahmen möglich sind. Mängelrügen bei Asphalt setzen eine Probeentnahme entsprechen den TP Asphalt-StB, Teil 27 in der jeweils neuesten Fassung voraus. Sonstige Mängelrügen setzen ebenfalls eine Probeentnahme entsprechend den jeweils hierfür geltenden Normen und Vorschriften voraus. In jedem Falle der Probeentnahmen auf der Baustelle muss ein von uns Beauftragter zugegen sein, der AG hat die Pflicht, den AN rechtzeitig über die Entnahme von Proben zu unterrichten, damit für die Anwesenheit eines Mitarbeiters Sorge getragen werden kann. Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen werden Probeentnahmen in Abwesenheit nicht zu Beweiszwecken anerkannt. Beton: Für die richtige Auswahl der Betonsorte, Betoneigenschaften und Betonmenge ist allein der AG verantwortlich. Ebenso haftet der AG für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des AG.
Produktspezifische Bedingungen. Die vorliegenden produktspezifischen Bedingungen („Polarion Vertragszusatz“) sind Bestandteil des zwischen dem Kunden und SISW geschlossenen Rahmenvertrages. Sie gelten ausschließlich für die Software, die von SISW unter der Bezeichnung Polarion oder einer von SISW gewählten Nachfolgerbezeichnung verkauft wird („Polarion Software“). Dieser Polarion Vertragszusatz gilt nicht für von SISW bereitgestellte Software-as-a-Service-Angebote.
Produktspezifische Bedingungen. Dieser Anhang A enthält produktspezifische Bedingungen, die für die von Ihnen erworbene ABBYY-Software gelten.
Produktspezifische Bedingungen. 21. PRODUCT-SPECIFIC TERMS AND CONDITIONS
Produktspezifische Bedingungen. Die Produktspezifischen Bedingungen enthalten Bestimmungen, die zusätzlich für die Nutzung eines bestimmten Typs von BARKER -Produkten (jeweils ein "Produkt") gelten, wenn und soweit die Bestimmungen für ein bestimmtes BARKER - Produkt hierin enthalten sind. Die produktspezifischen Bedingungen enthalten eine Beschreibung von Funktionen, Nutzungsbeschränkungen und Systemanforderungen. Wo zutreffend, und nur zu Informationszwecken, verweisen die produktspezifischen Bedingungen auch auf die entsprechenden: • Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV): Dieser erklärt und regelt, wie XXXXXX Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet D.1. Produktspezifische Bedingungen - BARKER Software Diese Produktspezifischen Bedingungen gelten für BARKER Software. D.1.1. Produkt-Beschreibung xxxxx://xxxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx.xxxx D.1.2. Systemanforderungen xxxxx://xxxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx.xxxx D.1.4. Kundeninhalte Abhängig von den vom Kunden erworbenen Modulen kann XXXXXX dem Kunden Funktionen zum Hochladen, Speichern oder Integrieren von Inhalten durch den Kunden zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Videotelefonie, Chatfunktion, Texte, Grafiken, Audio- oder Videodateien oder andere digitale Daten und Inhalte ("Kundeninhalte"). Sofern nicht anders angegeben, behält der Kunde alle Rechte an den Kundeninhalten und ist für diese vollständig verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den Kundeninhalten (z.B. Bild-, Marken-, Urheberrechte, etc.) für die Bearbeitung im Rahmen des Vertrages verfügt und übernimmt in der Folge die alleinige Haftung und Verteidigung gegen alle Ansprüche Dritter, die Ansprüche gegen XXXXXX wegen der angeblichen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit Kundeninhalten geltend machen. Der Kunde stellt sicher, dass die Kundeninhalte keine verbotenen Kundeninhalte enthalten. "Verbotener Kundeninhalt" ist definiert als Inhalt, der (i) die Rechte Dritter verletzt oder gegen geltendes Recht verstößt; (ii) rechtswidrig, rassistisch oder pornografisch ist, Gewalt verherrlicht oder dazu aufruft, für terroristische Organisationen wirbt, zu kriminellen Handlungen aufruft oder diffamierende Aussagen enthält; oder (iii) Softwareviren oder andere schädliche Software oder schädliche Dateien wie Trojaner, Würmer oder Spyware enthält oder verbreitet. XXXXXX ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Kundeninhalt verbotene Kundeninhalte enthält. XXXXXX behält sich jedoch das Recht vor, die ...
Produktspezifische Bedingungen. EXPAT LEGAL/EXPAT LEGAL PLUS BEDINGUNGEN für die Rechtsschutzversicherung der Expat-Reihe für Langzeitreisen (VB Teil II – ARAG SE) Internationale Leistungen Leistungen, für die welt- weiter Versicherungs- schutz besteht. EXPAT LEGAL EXPAT LEGAL PLUS (beinhaltet die Leistungen des Expat Legal inkl. Arbeitsrechts- schutz) A1 Schadenersatzrechts- schutz Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Ver- letzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (§2 a) ARB 2016). Keine ergänzenden Leistungen A2 Rechtsschutz im Ver- trags- und Sachenrecht Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrecht- lichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht im Schadenersatzrechtsschutz ent- halten ist. Ausgenommen hier von ist die rechtliche Interessen- wahrnehmung in Arbeits-, Miet und Pachtverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken (§2 d) ARB 2016). Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrecht- lichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht im Schadenersatz-oder im Arbeitsrechtsschutz enthalten ist. Ausgenommen hiervon ist die rechtliche Interessenwahrnehmung aus Miet- und Pachtver- hältnissen sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken (§2 d) ARB 2016).