Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage. (1) Die Einrichtung kann die Zustimmung zur Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Entgeltbestandteile gem. § 7 Abs. 2 dieses Vertrages verändern. Eine Erhöhung der Investitionsaufwendungen ist nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt ist.
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Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage. (1) Die Einrichtung kann die Zustimmung zur Erhöhung des Entgeltes Entgelts verlangen, wenn sich die bisherigen Berechnungsgrundlagen der Entgeltbestandteile gem. § 7 6 Abs. 2 dieses Vertrages verändern. Eine Erhöhung der Investitionsaufwendungen ist nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt ist.
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