Entschädigungsberechnung für Sachschäden. 9.1.1 Der Versicherer ersetzt a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls ab- handen gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu- züglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wert- minderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Repa- raturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Ver- sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls erhöht wird. Ersparte Kosten sowie ein Restwert oder Veräußerungserlös für vom Schaden betroffene Sachen sind zu berücksichti- gen. 9.1.2 Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstel- lung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß Absatz 1 berücksichtigt, soweit a) es sich nicht um öffentlich-rechtliche Anordnungen han- delt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder b) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberech- nung gemäß Absatz 1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versiche- rungswert zu berücksichtigen sind. c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Absatz 2 a) und b) angerechnet. d) Versicherte Kosten oder Mehraufwendungen werden bis zum vereinbarten Betrag übernommen, soweit diese nachgewiesen werden. e) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Ent- schädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
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Entschädigungsberechnung für Sachschäden. 9.1.1 Der Versicherer ersetzt
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls ab- handen gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparatur- kosten Reparaturkos- ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zu- züglich zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wert- minderungWertminde- rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar unmittel- bar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Repa- raturkosten Reparaturkos- ten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert Ver- sicherungswert der Sache gegenüber dem Ver- sicherungswert Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls erhöht wird. Ersparte Kosten sowie ein Restwert oder Veräußerungserlös für vom Schaden betroffene Sachen sind zu berücksichti- genberücksichtigen.
9.1.2 Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstel- lung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung Ent- schädigungsberechnung gemäß dem vorgenannten Absatz 1 berücksichtigt, soweit
a) es sich nicht um öffentlich-rechtliche Anordnungen han- delt, die bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls ab- handen gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oderVersicherungsfalls;
b) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberech- nung gemäß Entschädigungsberechnung ge- mäß Absatz 1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten Mehr- kosten als Technologiefortschritt im Versiche- rungswert Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung Ent- schädigungsberechnung gemäß Absatz 2 a) und b) angerechnetan- gerechnet.
d) Versicherte Kosten oder Mehraufwendungen werden bis zum vereinbarten Betrag übernommen, soweit diese nachgewiesen werden.
e) Für Ertragsausfallschäden leistet der Versicherer Ent- schädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
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