Entwurfsplanung Musterklauseln

Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): **)
Entwurfsplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 73 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 3 ohne • [....]
Entwurfsplanung c) Genehmigungsplanung d) (2) Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Ingenieur seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert werden.
Entwurfsplanung. Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 3 -
Entwurfsplanung. Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinba- rungen □ Statikberechnungen □ Haustechnik- & Steuerungsplanung □ Elektro- & Sanitärplanung □ Lüftung- & Klimaplanung □ Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung □ Brandschutzplanung □ Einbauküchenplanung □ Innenarchitektur, Raumgestaltung □ Möbel- & Einrichtungsgestaltung □ ... - sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Ver- wendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen be- rechtigt. - Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unterneh- mer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars. - Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorie- rung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Be- schrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag (VSSM-Form 0420) Produkte-Anforderungen- und Anwendung, Nutzung. Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw. Als Basisanforderungen gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen.
Entwurfsplanung. 3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Xxxẍxxxxxxxxxxxx der Rahmenbedingungen.
Entwurfsplanung. Die HOWOGE erstellt die Entwurfsplanung (entsprechend der erweiterten Vorplanungsunterlage bei öffentlichen Bauten). Die Entwurfsplanung ist zwischen den Parteien abzustimmen. Nach Abstimmung erfolgt der Bedarfsträgerwechsel von der Senatsverwaltung auf das Bezirksamt als Bedarfs- und Schulträger. Die schulfachlichen Belange verantworten die Senatsverwaltung und das Bezirksamt entsprechend der vorgenannten Regelung. Entscheidungen zu wirtschaftlichen Aspekten stimmt die HOWOGE mit dem Bezirks- amt ab. Betreffend die baufachlichen Belange ist die HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH eigenverantwortlich tätig. Bei notwendiger Entscheidungsfindung (bspw. Bestimmung von Vorzugsvarianten von Einzelsachverhalten) oder Planänderungsanzeigen (bspw. Änderung, Abweichung von Einzelsachverhalten) der im Zuge der Weiterentwicklung des planerischen Konzeptes hin zur Entwurfsplanung erstellt die HOWOGE eine Entscheidungsvorlage gemäß Anlage 2.3.a.1. Die jeweilige Entscheidungsvorlage wird entscheidungsreif im monatlichen „Bauherren Jour fix“ vorgestellt und
Entwurfsplanung. Das sind die Leistungen der Leistungsphase 3 des der Anlage 12 zu § 42 bzw. 46 HOAI mit Ausnahme von: Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne und Angaben vorzulegen, die zur **) Nichtzutreffendes streichen Erfüllung der Forderungen zu Abschnitt F 2.3.1. RBBau notwendig sind. Dies sind insbesondere: Für Ingenieurbauwerke: Für Verkehrsanlagen: Übersichtsplan M= 1: [....] M= 1: [. ] Katasterkarte mit Eintragungen Lageplan M= 1: [....] M= 1: [. ] Baupläne M= 1: [....] M= 1: [. ] In den Bauplänen sind die zur Kostenberechnung erforderlichen Planungsda- ten nachzuweisen. Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Xxxxxxx 0 und 2 mit Anlage 1
Entwurfsplanung. Durcharbeiten eines Planungskonzepts unter Berücksichtigung gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer Fachplaner, Integrieren der Leistungen der Fachplaner, Objektbeschreibung und zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, bei Bedarf Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen, Verhandlung mit Behörden und anderen fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenprognose, Kostenkontrolle, Zusammenfassen der Entwurfsunterlagen.
Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): - - Als Ergebnis sind dem Auftraggeber mindestens zu übergeben ( -fach) und zu erläutern: Baubeschreibung (Objektbeschreibung) in Fortschreibung der Vorzugsvariante aus Vorplanung Kostenberechnung nach DIN 276-1 vom Dezember 2008 Zeichnungen Fortschreibung Terminplan Übergabe im DXF-Format an fachliche Beteiligte (Nachweis an AG) schriftliche Anzeige über sämtliche erforderliche Genehmigungspflichten in Fortschreibung der Vorplanung