Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): **)
Entwurfsplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 3 ohne • [....]
Entwurfsplanung. Genehmigungsplanung d) (2) Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Ingenieur seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert werden.
Entwurfsplanung. 10.0302 Weiterführende Bearbeitung der grundsätzlichen Lösungsansätze 10.0302A Entwurf h Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe ausgehend vom genehmigten Vorentwurf unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Zeichnerische Darstellung des Bauwerks in solcher Durcharbeitung, dass diese ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, mit Lageplan in deutlich kleinerem Maßstab (z.B. 1:1000, 1:500 o.ä..), generell samt Bemaßung der Hauptabmessungen. 10.0302B Darstellung der Einrichtungen h Berücksichtigung oder Festlegung der Lage von wesentlichen Einrichtungen und Anlagen. 10.0302C Entwurf Innenraum h Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe ausgehend vom genehmigten Vorentwurf unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Zeichnerische Darstellung des Bauwerks in solcher Durcharbeitung, dass diese ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, generell samt Bemaßung der Hauptabmessungen. 10.0302D Entwurf Möblierung h Durcharbeiten des Entwurfs auf Basis des genehmigten Vorentwurfs der Möblierung zumindest im Maßstab 1:100, generell samt Bemaßung der Hauptabmessungen. 10.0302E Entwurf Möbeldesign h Durcharbeiten des Entwurfs für Objektmöbel auf Basis des genehmigten Vorentwurfs. Grundriss, Schnitt und Ansichtsdarstellungen nach Erfordernis zur vollständigen Darstellung des Entwurfs als Basis für die weiteren Bearbeitungsschritte. Maßstab 1:25 bzw. nach Erfordernis, generell samt Bemaßung der Hauptabmessungen. 10.0302F Entwurf Lichtplanung h Durcharbeiten des Entwurfs auf Basis des genehmigten Vorentwurfs der Lichtplanung. Darstellung im Maßstab zumindest 1:100 in Grundrissen, Schnitten und Ansichten, generell samt Bemaßung der Hauptabmessungen.
Entwurfsplanung. Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 3 -
Entwurfsplanung. 3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.
3.2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durch- arbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann (in der Regel in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbau- ten M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandab- wicklung, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen).
3.3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung).
3.4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schritt- weise verfeinert).
3.5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
3.6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen.
3.7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten.
3.8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen.
3.9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.
Entwurfsplanung. Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinba- rungen □ Statikberechnungen □ Haustechnik- & Steuerungsplanung □ Elektro- & Sanitärplanung □ Lüftung- & Klimaplanung □ Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung □ Brandschutzplanung □ Einbauküchenplanung □ Innenarchitektur, Raumgestaltung □ Möbel- & Einrichtungsgestaltung □ Allgem. Planung mit techn. Detailplänen - sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Ver- wendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen be- rechtigt. - Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unterneh- mer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars jedoch mind.15% des offerierten Gesamtbetrages. - Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorie- rung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Be- schrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren Produkte-Anforderungen- und Anwendung, Nutzung. Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw. Als Basisanforderungen gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen und muss im Vertrag gesondert vermerkt werden.
Entwurfsplanung a) Übergreifend
b) Szenografie und räumlich-bauliche Gestaltung und Design
c) Grafik
d) Medien (Konzeption und Gestaltung)
e) Technik (Hardware und Software)
f) Interaktive Exponate, Hands-on-Stationen
g) Inhalte/Texte, Exponate, Bildmaterial
h) Licht
i) Projektmanagement
j) Änderungswünsche und Korrekturen
Entwurfsplanung. Durcharbeiten eines Planungskonzepts unter Berücksichtigung gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer Fachplaner, Integrieren der Leistungen der Fachplaner, Objektbeschreibung und zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, bei Bedarf Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen, Verhandlung mit Behörden und anderen fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenprognose, Kostenkontrolle, Zusammenfassen der Entwurfsunterlagen.
Entwurfsplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 55 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 3 ohne • Ermitteln und Begründen zuwendungsfähiger Kosten sowie Vorberei- ten der Anträge auf Finanzierung, • Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bür- gern und politischen Gremien, • Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund Bedenken und Anre- gungen, • [....]