Entwurfsplanung Musterklauseln

Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Entwurfsplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 3 ohne • [....]
Entwurfsplanung. Genehmigungsplanung d) (2) Soweit keine Termine und Fristen vereinbart sind, hat der Ingenieur seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht behindert werden.
Entwurfsplanung. Leistungen nach § 49 HOAI – Leistungsphase 3 -
Entwurfsplanung. 3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Xxxẍxxxxxxxxxxxx der Rahmenbedingungen. 3.2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann (in der Regel in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbauten M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklung, Farb‐, Licht‐ und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen). 3.3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung). 3.4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schritt‐ weise verfeinert). 3.5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit. 3.6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen. 3.7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten. 3.8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen. Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat. Optionale Leistung: funktionale Ausschreibung. Optionale Leistung: Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw. 3.9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.
Entwurfsplanung. Die HOWOGE erstellt die Entwurfsplanung (entsprechend der erweiterten Vorplanungs- unterlage bei öffentlichen Bauten) in dem für den vorhandenen Gebäudebestand erfor- derlichen Umfang (einschließlich Beiträgen von Fachplanern und Sachverständigen). Die Entwurfsplanung ist zwischen den Parteien abzustimmen. Entscheidungen zu wirtschaftlichen Aspekten stimmt die HOWOGE mit dem Bezirksamt ab. Betreffend der baufachlichen Belange ist die HOWOGE eigenverantwortlich tätig. Bei notwendiger Entscheidungsfindung (bspw. Bestimmung von Vorzugsvarianten von Einzelsachverhalten) oder Planänderungsanzeigen (bspw. Änderung, Abweichung von Einzelsachverhalten) im Zuge der Weiterentwicklung des planerischen Konzeptes hin zur Entwurfsplanung erstellt die HOWOGE eine Entscheidungsvorlage gemäß Anlage 2.1.a. Die jeweilige Entscheidungsvorlage wird im monatlichen „Bauherren Jour fixe“ vorgestellt und erläutert. Eine Entscheidung ist spätestens im darauffolgenden „Bauherren Jour fixe“ durch die Signierenden der Anlage 2.1.a zu treffen. Trifft der „Bauherren Jour fixe” keine Entscheidung, so gilt die Entscheidungsvorlage wie aufgestellt als bestätigt. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, dass Planänderungen nach der Bestätigung des Bedarfspro- gramms grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der bestätigenden Stelle möglich sind. Die Entwurfsplanung lässt die HOWOGE entweder vorrangig durch externe Sachverstän- dige oder im Vier-Augen-Prinzip durch ihren Controllingbereich entsprechend dem „Ber- liner Immobilienmanagement GmbH-Modell“ beurteilen, soweit dies für den Gebäudebe- stand umsetzbar ist. Dabei sind die Zweckmäßigkeit in funktionaler, gestalterischer, kon- struktiver, technischer und ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Schlüssig- keit des Planungsrahmens, insbesondere die Angemessenheit der Kosten, zu überprüfen.
Entwurfsplanung. Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinba- rungen □ Statikberechnungen □ Haustechnik- & Steuerungsplanung □ Elektro- & Sanitärplanung □ Lüftung- & Klimaplanung □ Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung □ Brandschutzplanung □ Einbauküchenplanung □ Innenarchitektur, Raumgestaltung □ Möbel- & Einrichtungsgestaltung □ ... - sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Ver- wendung der erwähnten Offert- bzw. Vertragsunterlagen be- rechtigt. - Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unterneh- mer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars. - Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorie- rung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Be- schrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag (VSSM-Form 0420) Produkte-Anforderungen- und Anwendung, Nutzung. Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw. Als Basisanforderungen gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen.
Entwurfsplanung. Das sind die Grundleistungen nach § 55 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 3 ohne • Ermitteln und Begründen zuwendungsfähiger Kosten sowie Vorberei- ten der Anträge auf Finanzierung, • Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bür- gern und politischen Gremien, • Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund Bedenken und Anre- gungen, • [....]
Entwurfsplanung. Besondere Leistung gem. Ziffer 3.3.1: € Besondere Leistung gem. Ziffer 3.3.2: € (für LP 3 bis 8)
Entwurfsplanung. (System- und Integrationsplanung) 17