Termine und Fristen. 3.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. Absendung der Auftragsbestätigung.
3.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
3.3 Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf 5 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist.
Termine und Fristen. 10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.
10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
Termine und Fristen. 6.1 Von uns genannte Termine für den Beginn bzw. das Ende des Services gelten nur annähernd, es sei denn, diese Termine werden im Einzelfall ausdrücklich als fest vereinbart.
6.2 Die Einhaltung fest vereinbarter Termine setzt voraus, dass Sie alle Ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Wir verpflichten uns zur zügigen Durchführung des Services. Eine eventuell fest vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Service abgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Stand des Services eine Abnahme durch Sie oder eine vertraglich vorgesehene Erprobung möglich ist. Verzögert sich die Erfüllung des Serviceauftrags durch Umstände, die durch uns nicht zu vertreten sind, so tritt grundsätzlich eine angemessene Fristverlängerung ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände erst eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Eine Fristverlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn die Hindernisse den Ablauf der Arbeiten nur unerheblich beeinflussen.
6.3 Wenn der Servicetermin aus einem von uns schuldhaft zu vertretenden Grund nicht eingehalten wird, sind Sie nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen und sofern Sie einen entsprechenden Schaden nachweisen, berechtigt, eine pauschale Verzögerungsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags je vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% des Nettoauftragswertes des betroffenen Serviceauftrags zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferungen und/oder Schadensersatz statt der Leistung, die über die im vorangegangenen Satz genannten Grenzen hinausgehen, ist nur im Falle des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits zulässig. Andernfalls sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs ausgeschlossen.
6.4 Sie werden uns über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich der Serviceleistung gleich aus welchem Grund unverzüglich informieren. Verschiebt sich eine vereinbarte Serviceleistung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, so steht uns das Recht zu, von Ihnen Erstattung der uns dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) zu verlangen.
6.5 Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit unseres Personals verbunden sein, sind wir berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben.
6.6 Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, sind wir berechtigt, unser...
Termine und Fristen. 8.1. Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn TIS diese ausdrücklich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einfluss liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch TIS getroffen hat.
8.2. Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zur Laufzeit und zum Ende des Vertrags stehen (z. B. Mindestvertragslaufzeiten), gilt im Zweifel das in der "Auftragsbestätigung" genannte Datum der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch TIS.
8.3. Bei einem von TIS nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von TIS liegenden Leistungshindernisses verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Verzögern sich die Leistungen von TIS, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn TIS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte, angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
Termine und Fristen. 8.1 Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei einem von der MDCC nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehba- ren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum.
8.2 Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte der MDCC wegen Verzugs des Kunden mindestens um den Zeit- raum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der MDCC nicht nachkommt.
8.3 Gerät die MDCC mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die MDCC eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht ein- hält.
Termine und Fristen. 4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von TELCAT und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Leistungsfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden zur Auftragsabwicklung beizubringenden erforderlichen Unterlagen (Ziffer 14.2).
4.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, welche TELCAT nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
4.3 Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden wegen Verzug oder Verzögerung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, sofern der Ausschluss eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bedeutet, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TELCAT oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Ausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TELCAT oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche auf Ersatz von indirekten Schäden (inklusive solche für etwaige Folgeschäden, wie Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen.
Termine und Fristen. 6.1 Sämtliche Termine und Fristen sind unverbind- lich und dienen ausschliesslich Informations- zwecken, sofern sie nicht ausdrücklich als bin- dend bezeichnet sind.
6.2 Wird eine verbindliche Frist bzw. Termin aus Gründen nicht eingehalten, die nicht in der aus- schliesslichen Kontrolle von Sunrise liegen, wird die Frist bzw. der Termin entsprechend verlän- gert.
6.3 Wird eine verbindliche Frist bzw. Termin aus Gründen, die Sunrise zuzuschreiben sind, nicht eingehalten, setzt der Kunde Sunrise in schrift- licher Form eine angemessene Nachfrist. Erfüllt Sunrise ihre vertraglichen Pflichten innerhalb der Nachfrist nicht, gerät Sunrise in Verzug. Nach Ablauf einer schriftlich mitgeteilten, zu- sätzlichen, angemessenen Nachfrist hat der Kunde das Recht, die Annahme ausschliesslich der verspäteten Dienstleistung schriftlich zu verweigern. Soweit gesetzlich zulässig werden alle weiteren Forderungen des Kunden im Falle eines Verzugs ausgeschlossen.
Termine und Fristen. 3.1 Termine oder Fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von Heldele schrift- lich bestätigt worden sind. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beginnen sie mit dieser Bestäti- gung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.
3.2 Die Einhaltung von Xxxxxxx und Terminen durch Heldele setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, ins- besondere zur Beantragung öffentlich- rechtlicher Genehmigungen oder zur An- zeige von Störungen, rechtzeitig und voll- ständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Ein- haltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von Heldele um den der Verzö- gerung entsprechenden Zeitraum, sowie um einen angemessenen Wiederanlauf- zeitraum. Hierbei ist der Umstand zu be- rücksichtigen, dass Heldele vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzt.
Termine und Fristen. 8.1 Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zu Vertragsbe- ginn, -laufzeit und -ende stehen (z.B. Mindestvertragslaufzeiten), gilt im Zwei- fel das in der Auftragsbestätigung genannte Datum der erstmaligen Leis- tungsbereitstellung durch net services.
8.2 Bei einem von net services nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und vo- rübergehenden Leistungshindernissen verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
8.3 Der Samstag gilt nicht als Werktag.
Termine und Fristen. Die Parteien vereinbaren Audittermine gesondert und möglichst frühzeitig. Ein Audittermin gilt erst dann als verbindlich, wenn dieser durch die DMSZ mindestens in Textform bestätigt wurde.