Teilleistungen. 7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumut- bar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamt- lieferung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede). 52105-2023-08-AGB-WV-B2B
7.2 Teilleistungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes In- teresse an der unverzüglichen Ausführung der Teilleistung hat, ins- besondere zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Er- füllung von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzöge- rungen bei Folgegewerken und/oder sonstigen negativen Auswirkun- gen.
7.3 Die Vornahme von Teilleistungen verhindert einen eintretenden Ver- zug des AN für die noch offene Restleistung nicht. Der AN kommt trotz Teilleistung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn, er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 19 nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 19.4 bis 19.10.
7.4 Der AG kommt durch die Teilleistung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungs- stellung über die Gesamtleistung ein entsprechend Ziff. 12.4., es sei denn, die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen vereinbart. Ziff. 12.4. gilt dann entspre- chend. Haben die Parteien die Teilleistung und/oder Teillieferung ver- traglich vereinbart (§ 305 b BGB: Vorrang der Individualabrede) ist der AN berechtigt, gem. Ziff. 12.8 Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 12.4. bis 12.7. und 12.9.
7.5 Ist die Ausführung der Restleistung und/oder Restlieferung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB (Unmöglichkeit). Der AG ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern ihm nicht auf Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich verein- barten Leistung/Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Liefe- rung gedient ist. In diesem Fall ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
7.6 Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teilleistung und/oder Teillieferung erst mit Abnahme und/oder Über- gabe der letzten Leistung und/oder...
Teilleistungen. Der AN ist zu Teilleistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.
Teilleistungen. MEHRWERK darf Teilleistungen vor Abschluss des Gesamtprojekts auf monatlicher Basis oder nach Freigabe des Teilleistungsbereichs durch den Kunden abrechnen. Bei Freigaben unter Einschränkungen kann der Kunde nur einen angemessenen Einbehalt machen.
Teilleistungen. Die Teilleistungen setzen sich aus den Grundleistungen und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden – in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt. Die Grundleistungen werden in der Folge in Normaldruck aufgelistet, die optionalen Nebenleistungen in Kursivdruck. Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke, Statik, Geologie, Bauphysik, planliche Darstellung, Vermessung sind nicht Teil des Leistungsbilds, zählen also nicht zum Aufgabengebiet des Auftragsnehmers.
Teilleistungen. Der Verkäufer ist berechtigt, an einen Unternehmer Teilmengen zu liefern. Die Abwicklung jeder Teilmenge wird wie ein selbstständiger Kaufvertrag behandelt.
Teilleistungen. PICS ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
Teilleistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vertragserfüllung auch durch Teilleistungen zu erbringen; dies unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt.
Teilleistungen. Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistung und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.
Teilleistungen. KOMDAT ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
Teilleistungen. Vereinbart wird, dass Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer auch in Teilleistungen erbracht werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benützbare Teilleistung handelt.