Erbschaftssteuer Musterklauseln

Erbschaftssteuer. Ein privater Anteilinhaber, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat oder im Sinne der britischen Steuer so behandelt wird, als habe er dort seinen Wohnsitz, unterliegt im Todesfall oder wenn er bestimmte Übertragungsarten zu Lebzeiten durchgeführt hat, eventuell der britischen Erbschaftssteuer auf seine Anteile.
Erbschaftssteuer a) Freibeträge
Erbschaftssteuer. In der Regel sind Versicherungsleistungen, die wir nicht an den Versicherungsnehmer zahlen, erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig. Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung sind davon nicht betroffen. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig. Leistungen, die wir an begünstigte Hin- terbliebene als Bezugsberechtigte aus einer Direktversicherung zahlen, sind ebenfalls nicht erbschaftssteu- erpflichtig, soweit sie angemessen sind. Begünstigte Hinterbliebene sind jedoch nur mit dem Erblasser (Ar- beitnehmer) bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Lebenspart- nerschaftsgesetz, der geschiedene Ehepartner unter den Bedingungen des § 47 SGB VI und die Kinder des Erblassers. Leistungen aus einer Direktversicherung, die wir an versorgungsberechtigte Hinterbliebene von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft zahlen, unterliegen unabhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs immer der Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer ist nur fällig, wenn be- stimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Familienstand bzw. vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen der versicherten Person und demjenigen, an den die Ansprüche übergehen. Nach § 33 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz sind wir grundsätzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt schriftlich zu informieren, bevor wir Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versi- cherungsnehmer auszahlen. Im Fall der Direktversicherung müssen wir nach § 3 Erbschaftsteuer-Durchfüh- rungsverordnung nicht informieren, wenn wir eine Leistung zu Lebzeiten an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auszahlen. Stirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer und sind wir verpflichtet die Renten an den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu zahlen, müssen wir das dem Finanzamt melden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.