Erbschaftssteuer Musterklauseln

Erbschaftssteuer. Ein privater Anteilinhaber, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat oder im Sinne der britischen Steuer so behandelt wird, als habe er dort seinen Wohnsitz, unterliegt im Todesfall oder wenn er bestimmte Übertragungsarten zu Lebzeiten durchgeführt hat, eventuell der britischen Erbschaftssteuer auf seine Anteile.
Erbschaftssteuer a) Freibeträge b) Übersicht Steuerklassen c) Übersicht Steuersätze
Erbschaftssteuer. In der Regel sind Versicherungsleistungen, die wir nicht an den Versicherungsnehmer zahlen, erbschafts- oder schenkungssteuerpflichtig. Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer aus einer Direktversicherung sind davon nicht betroffen. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig. Leistungen, die wir an begünstigte Hin- terbliebene als Bezugsberechtigte aus einer Direktversicherung zahlen, sind ebenfalls nicht erbschaftssteu- erpflichtig, soweit sie angemessen sind. Begünstigte Hinterbliebene sind jedoch nur mit dem Erblasser (Ar- beitnehmer) bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehepartner, der Lebenspartner nach dem Lebenspart- nerschaftsgesetz, der geschiedene Ehepartner unter den Bedingungen des § 47 SGB VI und die Kinder des Erblassers. Leistungen aus einer Direktversicherung, die wir an versorgungsberechtigte Hinterbliebene von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft zahlen, unterliegen unabhängig vom Rechtsgrund des Erwerbs immer der Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer ist nur fällig, wenn be- stimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Familienstand bzw. vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen der versicherten Person und demjenigen, an den die Ansprüche übergehen. Nach § 33 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz sind wir grundsätzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt schriftlich zu informieren, bevor wir Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versi- cherungsnehmer auszahlen. Im Fall der Direktversicherung müssen wir nach § 3 Erbschaftsteuer-Durchfüh- rungsverordnung nicht informieren, wenn wir eine Leistung zu Lebzeiten an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer auszahlen. Stirbt der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer und sind wir verpflichtet die Renten an den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu zahlen, müssen wir das dem Finanzamt melden.

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.