Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
Haftzeit. Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
Haftzeit. Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Haftzeit. Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate.
Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Ver- sicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver- zögert.
c) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.
Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, ab dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Haftzeit a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
c) Mietausfall nach a) und b) wird höchstens für die Dauer von 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Haftzeit).
d) Abweichend von a) besteht Versicherungsschutz, soweit der Mietausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungsbeschränkungen vergrößert wird. Versicherungsschutz gemäß Satz 1 gilt nur, soweit sich behördliche Anordnungen auf das versicherte und vom Sachschaden betroffene Gebäude beziehen. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagt, sind die dadurch entstehenden Vergrößerungen des Mietausfallschadens nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
Haftzeit. Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen maximal Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachen- zusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein ganzes Kalenderjahr. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Haftzeit.
Haftzeit. Die Haftzeit – Zeitraum, für den der Versicherer die entgangene Einspeisevergütung ersetzt – beträgt 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
Haftzeit. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein vereinbarte Zeitraum, für welchen Versi- cherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit Ein- tritt der durch eine Informationssicherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbre- chung. Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informationssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden vergrößert.