Besteuerung Musterklauseln

Besteuerung. Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.
Besteuerung. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Besteuerung. In Bezug auf die vom Auftraggeber für die Nutzung der Payment-Funktion an SAP zu entrichtende Vergütung wird der Auftraggeber für Steuerzwecke als Zahler behandelt, ungeachtet der vom Zahlungs- oder Supply-Chain-Finance-Bearbeiter bereitgestellten Payment Processing Services. Dies umfasst keine Funktionen, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Vereinbarung mit dem Zahlungsbearbeiter vereinbart hat und dem Zahlungsbearbeiter direkt bezahlt.
Besteuerung. 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- men.
Besteuerung. 20.1. Es wird vereinbart und verstanden, dass der Kunde für alle Einreichungen, Steuererklärungen und Berichte, die an eine zuständige Behörde, ob staatlich oder anderweitig, gerichtet werden müssen, und für die Zahlung aller Steuern die alleinige Verantwortung trägt (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Übertragungs- oder Mehrwertsteuern) aus oder im Zusammenhang mit seiner Handelstätigkeit mit der Gesellschaft im Folgenden.
Besteuerung. Anleger in den Anteilen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie auf Ausschüttungen des Fonds oder ausschüttungsgleiche Erträge, innerhalb des Fonds realisierte oder nicht realisierte Kapitalerträge, innerhalb des Fonds vereinnahmte, entstandene oder als vereinnahmt geltende Erträge usw. möglicherweise Einkommensteuer, Quellensteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer, Stempelsteuern oder sonstige Steuern zahlen müssen und hierauf die Gesetze und Gepflogenheiten des Landes, in dem die Anteile gekauft, verkauft, gehalten oder zurückgenommen werden, und des Landes, in dem der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, Anwendung finden. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise auf innerhalb eines Fonds vereinnahmte oder als vereinnahmt geltende oder entstandene Erträge Steuern zahlen müssen. Steuern können, bezogen auf die Vermögenswerte eines Fonds, auf Basis der vereinnahmten Erträge und/oder auf Basis der als vereinnahmt geltenden und/oder im Fonds entstandenen Erträge berechnet werden, während die Performance des Fonds und somit die Rendite, die die Anleger nach Rückgabe der Anteile erhalten, teilweise oder ganz von der Wertentwicklung des Referenzindex oder Referenzwerts abhängt (im Fall von passiv verwalteten Fonds) bzw. vom Erfolg des Anlageverwalters (im Fall von aktiv verwalteten Fonds). Dies kann sich dahingehend auswirken, dass der Anleger Steuern für Erträge und/oder eine Wertentwicklung zahlen muss, die er nicht oder nicht uneingeschränkt erhält. Anleger, die im Zweifel bezüglich ihrer Steuersituation sind, sollten einen unabhängigen Steuerberater zurate ziehen. Darüber hinaus sollten Anleger sich darüber im Klaren sein, dass sich Steuerbestimmungen und ihre Anwendung oder Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden von Zeit zu Zeit ändern können. Dementsprechend ist es nicht möglich, die steuerliche Behandlung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, genau vorherzusagen.
Besteuerung. Die folgende Zusammenfassung orientiert sich an der aktuellen Rechtslage und -praxis und versteht sich vorbehaltlich etwaiger Änderungen. Die ausgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bestimmte Anteilinhaber, wie z.B. Wertpapierhändler, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen, können einer anderen Besteuerung unterliegen und werden nachstehend nicht berücksichtigt. Nach gegenwärtiger Luxemburger Rechtslage und -praxis unterliegt die Gesellschaft weder der Luxemburger Einkommensteuer, Vermögensteuer (net wealth tax) oder Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne noch unterliegen die von der Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen einer Luxemburger Quellensteuer. Anteile der Klassen A, AI, C, D, DD, E, H, S, U und Z, IndexInvest-Anteile, Vermögensanlage99-Anteile und Vermögensstrategie-Anteile der Gesellschaft unterliegen jedoch in Luxemburg einer Steuer von jährlich 0,05 % bzw. im Falle von Anteilen der Klassen I,I A, J, T, X und ZI einer Steuer von jährlich 0,01 % ihres Nettoinventarwerts; diese Steuer ist in jedem Fall vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens der jeweiligen Klassen zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals zahlbar. Bei der Ausgabe von Anteilen fällt keine Stempelabgabe oder sonstige Steuer in Luxemburg an. Anteile der Klassen I, I A, J, T, X und ZI werden basierend auf den der Gesellschaft zum Datum dieses Verkaufsprospekts und zum Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Anleger bekannten gesetzlichen, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg mit einem Vorzugssteuersatz von 0,01 % besteuert. Die Festsetzung dieser Steuer unterliegt jedoch der Auslegung der zuständigen Behörden mit Blick auf den Steuerstatus des institutionellen Anlegers. Bei etwaiger Umklassifizierung des Steuerstatus eines Anlegers durch die zuständige Behörde werden sämtliche Anteile der Klassen I, I A, J, T, X oder ZI (soweit zutreffend) unter Umständen mit einem Steuersatz von 0,05 % besteuert. Der Vorzugssteuersatz von 0,01 % kann auch auf Geldmarktfonds oder Rentenfonds mit kurzen Laufzeiten angewendet werden, wobei die Gesellschaft derzeit jedoch keine Fonds anbietet, die diese Anforderungen erfüllen. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Luxemburger Steuerrecht unterliegen die Anteilinhaber keiner Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne und keinen Einkommen-, Quellen-, Nachlass-, Erbschaftssteuern oder sonstig...
Besteuerung. Eine umfassende Darstellung sämtlicher steuerlicher Überlegungen, die für den Erwerb, das Halten, die Veräußerung oder für eine sonstige Verfügung über die Schuldverschreibungen maßgeblich sein kön- nen, ist nicht Gegenstand dieses Überblicks. Es wird jedem Investor empfohlen, vorweg die rechtlichen und steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten, der Veräußerung und der Einlösung der Schuldverschreibungen unter Einbeziehung des individuellen Steuerstatus mit einem Steuerberater sorgfältig zu prüfen.
Besteuerung. 1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel inso- weit massgebend.
Besteuerung. Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung irischer Steuerangelegenheiten, die für Anleger relevant sind, die Anteile an der Gesellschaft zeichnen, kaufen, halten, umtauschen oder veräußern. Die basiert auf den zu dem Zeitpunkt dieses Verkaufsprospekts geltenden irischen Gesetzen und den veröffentlichten Gepflogenheiten der irischen Finanzverwaltung (Irish Revenue Commissioners). Darin sind keinesfalls alle Aspekte der Besteuerung berücksichtigt, die aufgrund der spezifischen Umstände eines potenziellen Anlegers relevant sein könnten. Die Informationen stellen auch keine Rechts- oder Steuerberatung dar, weswegen potenzielle Anleger ihre eigenen Fachberater hinzuziehen sollten, um die Auswirkungen von Zeichnung und Ankauf, Besitz, Umtausch oder Rückgabe ihrer Fondsanteile unter den für sie relevanten rechtlichen und steuerlichen Bedingungen zu beurteilen.