Erdbebenversicherung. Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert. Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto- nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte- rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er- schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Als vulkanische Eruptionen gelten die mit dem Emporsteigen und/oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze) verbunde- nen Erscheinungen wie Lavafluss, Ascheregen oder Gas- wolken. Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB Privatversicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
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Erdbebenversicherung. Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert. Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto- nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte- rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er- schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Als vulkanische Eruptionen gelten Bei einem zweiten Beben im gleichen Kalenderjahr besteht nochmals der gleiche Versicherungsschutz. Die GVB Privatversicherungen AG prüft sämtliche Anträge und behält sich das Recht vor, Risiken abzulehnen, wenn die mit dem Emporsteigen und/Zeichnungskriterien nicht erfüllt werden oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze) verbunde- nen Erscheinungen wie Lavafluss, Ascheregen oder Gas- wolkenwenn die Rück- versicherungskapazität erreicht ist. Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich einer von Zusammenrottung, eines Krawalls Krawall oder TumultsTumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB Privatversicherungen Privatver- sicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang Zusammen- hang steht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Erdbebenversicherung. Es werden die Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes bis zur festgelegten Versicherungssumme gemäss Gebäudefeuerversicherung vergütet. Die Entschädigung erfolgt ohne Altersabzüge, d. h. zum Neuwert. Als Erdbeben gelten dabei Erschütterungen, welche durch tekto- nische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütte- rungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt. Alle Erdbeben, die innerhalb von 168 Stunden nach der ersten schadenverursachenden Er- schütterung auftreten, bilden ein Schadensereignis. Gedeckt sind alle Schadensereignisse, deren Beginn in die Vertragsperiode fällt. Bei einem zweiten Beben im gleichen Kalenderjahr besteht nochmals der gleiche Versicherungsschutz. Als vulkanische Eruptionen gelten die mit dem Emporsteigen und/oder Austreten von Magma (Gesteinsschmelze) verbunde- nen Erscheinungen wie Lavafluss, Ascheregen oder Gas- wolkenGaswolken. Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich einer Zusammenrottung, eines Krawalls oder Tumults) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Veränderungen der Atomstruktur haftet die GVB Privatversicherungen AG nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.
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Samples: General Terms and Conditions