Unterversicherung Musterklauseln

Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (§ 15) gilt die Kürzung entsprechend.
Unterversicherung a) Ist die Versicherungssumme nied- riger als der Versicherungswert un- mittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles, so besteht Unterversi- cherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs- summe dividiert durch den Versi- cherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge be- grenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versi- cherungswert eine Unterversiche- rung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position geson- dert festzustellen. c) Die Bestimmungen über die Ent- schädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss von a) und b) an- zuwenden. d) Die Regelungen gemäß Nr. 5 a) bis
Unterversicherung. Unterversicherung besteht, wenn a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen Umfang gebildet worden ist; b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die Versicherungssumme ist.
Unterversicherung. Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe § 19 Nr. 5) bleiben unberührt.
Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versi- cherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Soweit die Berechnung anhand der Wohnfläche/Betriebsfläche stattgefunden hat, gilt: Unterversicherung besteht, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungs- schein hinterlegte Wohnfläche/Betriebsfläche niedriger ist als die tatsächliche Wohn- fläche/Betriebsfläche. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von im Versicherungsschein hinterlegter Wohnfläche/Betriebsfläche zu tatsächlicher Wohnfläche/Betriebsfläche gekürzt werden. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung hat der Versicherungsnehmer die neuen m² dem Versicherer anzuzeigen (siehe auch § 13).
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, so ersetzen wir den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert, es sei denn, Sie haben mit uns einen Unterversicherungsverzicht vereinbart.
Unterversicherung. 10.8.1 Ist die Versicherungssumme einschließlich vereinbarter Vor- sorgesummen niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. 10.8.2 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. 10.8.3 Die Bestimmungen über den Selbstbehalt gemäß Ziffer 10.10 und Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 12.1 bis Ziffer 12.3 sind im Anschluss an Ziffer 10.8.1 und Ziffer 10.8.2 anzuwenden.