Unterversicherung Musterklauseln

Unterversicherung a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (§ 15) gilt die Kürzung entsprechend.
Unterversicherung. Unterversicherung besteht, wenn
Unterversicherung a) Ist die für die Klein-EA-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebs- einrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-EA-Versicherung zugrunde gelegten Versicherungs- summe, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind.
Unterversicherung a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Unterversicherung. Die Bestimmungen über Unterversicherung (siehe § 19 Nr. 5) bleiben unberührt.
Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Vers- icherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Soweit die Berechnung anhand der Wohnfläche/Betriebsfläche stattgefunden hat, gilt: Unterversicherung besteht, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungs- schein hinterlegte Wohnfläche/Betriebsfläche niedriger ist als die tatsächliche Wohn- fläche/Betriebsfläche. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von im Versicherungsschein hinterlegter Wohnfläche/Betriebsfläche zu tatsächlicher Wohnfläche/Betriebsfläche gekürzt werden. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung hat der Versicherungsnehmer die neuen m² dem Versicherer anzuzeigen (siehe auch § 13).
Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, so ersetzen wir den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert, es sei denn, Sie haben mit uns einen Unterversicherungsverzicht vereinbart.