Ergänzende Auslegungsmittel Musterklauseln

Ergänzende Auslegungsmittel. Dennoch soll auf die ergänzenden Auslegungsmittel zurückgegriffen werden, welche sich auf 31 die „Umstände“ bei Vertragsabschluss beziehen (Auslegung „ex tunc“), so z.B. das Verhalten der Vertragsparteien vor Vertragsabschluss und deren Interessenlage (GAUCH ET AL., OR AT, Rz. 1212 ff.). Die Beklagte hat die Basis für den Sponsoringvertrag gelegt; dieser wurde während des Treffens vom 26. August 2006 endredigiert (Punkt 2 des Beschlusses Nr. 2 vom 16. Februar 2007). Die Beklagte hat die Vertragsbestimmungen somit weitgehend nach ihren Interessen aufgesetzt. Die Vertragsbestimmungen wurden auch in dieser Form vom Kläger akzeptiert, denn Gegenteiliges ist aus dem Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Die Interessenlage der Beklagten lag zu dem Zeitpunkt wie auch später in der Geheimhaltung der Details über ihre dem Kläger zur Verfügung gestellten Bekleidung und – insbesondere – über den Schuh „Score“ (vgl. Einleitungsantwort/Widerklage vom 12. Dezember 2006, Art. 1 lit. c) Die Rechtsprechung hat des Weiteren bei der Auslegung „ex tunc“ zu berücksichtigen, was den 32 Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt wichtig war (GAUCH ET AL., OR AT, Rz. 1223). Da der Kläger, soweit dies bekannt ist, noch nie einen Sponsoringvertrag abgeschlossen hatte, 33 kann bei Abschluss des Vertrages kein spezifisches Geheimhaltungsinteresse ausgemacht werden, das sich auf sämtliche Vertragsbestimmungen beziehen soll. Die Beklagte hingegen, eine erfahrene Vertragspartnerin, hatte soeben einen neuartigen Fussballschuh („Score“) auf den Markt gebracht und legte grossen Wert darauf, dass keine Details über ihn publiziert würden, um Nachahmer zu vermeiden. Ebenso lag und liegt es in ihrem Interesse, dass keine Details betreffend der weiteren Ausrüstung des Klägers an die Öffentlichkeit gelangen, zumal sie, wie bereits in der Widerklage vom 12. Dezember 2006 (Art. 1 lit. c) erwähnt, als Herstellerin von Fussballschuhen, Sportbekleidung und sportlicher Freizeitbekleidung die wirtschaftlichen Interessen an deren Vermarktung schützen will und muss.
Ergänzende Auslegungsmittel. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31

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