Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten für Auskunftsersu- chen der Sicherheitsbehörden. Die Gesellschaft ist gemäß § 21 ff TTDSG verpflichtet, die folgenden Bestandsdaten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu erheben und zu speichern: • die Rufnummern, die Kennungen der E-Mail-Postfächer (bei Inter- netdiensten) und des Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, • den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, • bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, • bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses, • das Datum des Vertragsbeginns und des Vertragsendes.
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Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten für Auskunftsersu- chen der Sicherheitsbehörden. Die Gesellschaft ist gemäß § 21 ff TTDSG verpflichtet, die folgenden Bestandsdaten Be- standsdaten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden zu erheben und zu speichern: • · die Rufnummern, die Kennungen der E-Mail-Postfächer (bei Inter- Inter-netdiensten) und des Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, • · den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers, • · bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, • · bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses, • · das Datum des Vertragsbeginns und des Vertragsendes.
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