Rechtsbehelfe Musterklauseln

Rechtsbehelfe. Weicht die tatsächlich vereinbarte Leistung kontinuierlich oder regel- mäßig wiederkehrend von den in der jeweils anwendbaren Leistungsbe- schreibung angegebenen Leistung (insbesondere Up- und Download-Ge- schwindigkeiten) ab, hat der Kunde das Recht, ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) gemäß § 47a TKG einzuleiten, indem er dort einen entsprechenden Antrag stellt. Daneben kann der Kunde der Gesellschaft in solchen Fällen eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Wird die Leistung dann weiterhin nicht wie in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben erbracht, kann der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Rechtsbehelfe. Werden die vertraglich zugesicherten Up- und Downloadgeschwindigkeiten anhaltend oder dauerhaft wiederholt erheblich unterschritten, kann der Kunde eine Beschwerde an Vodafone richten bzw. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird die Leistung dann weiterhin nicht vertrags- gemäß erbracht, kann er kündigen.
Rechtsbehelfe. Soweit ein Fehler vorliegt, kann PTC diesen nach eigener Xxxx (a) durch Ersatz des bzw. der Lizenzierten Produkte(s) oder (b) durch Nachbesserung beheben, vorausgesetzt, PTC geht die Fehlerrüge des Kunden innerhalb der Fristen nach Ziffer 6,1 zu und der Kunde liefert alle zusätzlichen Informationen zu dem Fehler, die PTC begründetermaßen verlangt. Ist die Nachbesserung (entweder durch Bereitstellung eines Bugfix, einer Fehlerumgehung [Workaround] oder in sonstiger Weise) oder Ersatzlieferung (nach mindestens zwei Nachbesserungsversuchen von PTC zur Behebung ein und desselben Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist) endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Xxxx (i) bei Rückgabe des bzw. der betreffenden Lizenzierten Produkte(s) und aller davon angefertigten Kopien zum Rücktritt von der betroffenen Bestellung gegen Erstattung der für das bzw. die jeweiligefehlerhafte(n) Lizenzierte(n) Produkt(e) gezahlten Lizenzgebühren oder (ii) zur angemessenen Minderung des Kaufpreises berechtigt. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Lizenzierten Produkte nicht.
Rechtsbehelfe. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht.
Rechtsbehelfe. Verletzt der Verkäufer diesen Vertrag, stehen Apple alle Rechtsbehelfe nach dem Gesetz zu. Für den Kauf der Waren besteht das alleinige Rechtsmittel des Verkäufers im Fall einer Verletzung dieses Vertrags durch Apple nur in seinem Recht, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Verletzung und dem im Vertrag angegebenen Kaufpreis zu verlangen. Für diesen Geschäftsabschluss gelten keine anderen Verfahren zur Schadensbemessung. Der Verkäufer hat nicht das Recht, im Fall einer fälschlichen Ablehnung, eines Widerrufs der Annahme, Zahlungsversäumnisses oder einer Erfüllungsverweigerung seitens Apple die vertraglichen Waren auf Rechnung von Apple weiterzuverkaufen; jeder auf diese Weise erfolgte Weiterverkauf erfolgt auf Rechnung des Verkäufers. Der Verkäufer erkennt an und stimmt zu, dass die Verpflichtungen und Zusagen des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrags einzigartiger geistiger Art und somit von speziellem Wert sind. Eine Verletzung einer der in diesem Vertrag enthaltenen Zusagen durch den Verkäufer führt zu einem irreparablen und dauerhaften Schaden für Apple, der mit einem Schadensersatz nicht angemessen behoben werden kann, und somit ist Apple im Fall einer solchen Verletzung berechtigt, einen Unterlassungsanspruch oder eine Verfügung zur Leistung des vertraglich Geschuldeten zu erwirken.
Rechtsbehelfe. 9.1 Wenn die Waren den Qualitätsanforderungen innerhalb der Ge- währleistungsfrist nicht entsprechen ("Mangelhafte Waren"), kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel nach eige- nem Ermessen wählen, ob TEVA: 9.1.1 die Abnahme der Mangelhaften Ware verweigert; und/oder 9.1.2 vom Lieferanten verlangt, dass er die Mangelhafte Xxxx auf seine Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Aufforderung von TEVA oder einer anderen (längeren oder kürzeren) von TEVA gesetzten, angemessenen Frist repa- riert, ausbessert oder ersetzt; und/oder 9.1.3 bei Gefahr im Verzug oder einer besonderen Eilbedürftig- keit die Reparatur anstelle des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten durchführt (oder von einem Dritten durchführen lässt) und/oder 9.1.4 vom Lieferanten verlangt, dass er TEVA alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch entstehen, erstattet, insbesondere Kosten für die Fehlersu- che und Analyse des Mangels, für die Monta- ge/Demontage, für den Einsatz von eigenem oder externem Personal, für Teile, Anwaltskosten, Unterkunft, Reise- oder Transportkosten, und/oder 9.1.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, geltend macht. 9.2 Wenn der Lieferant innerhalb der Frist gemäß Ziffer 9.1.2 keine Abhilfe schafft oder die Reparatur oder den Austausch der Man- gelhaften Ware ablehnt, kann TEVA unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel von TEVA und zusätzlich zu den in Ziffer 9.1 ge- nannten Rechtsmitteln nach eigenem Ermessen folgende Maß- nahmen ergreifen: 9.2.1 den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung des Kauf- preises verlangen, soweit dieser bereits bezahlt wurde; in diesem Fall wird TEVA die Mangelhaften Waren auf Kosten des Lieferanten an den Lieferanten zurücksenden; oder 9.2.2 eine Minderung oder Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe des Minderwertes der Mangelhaften Ware verlangen; oder 9.2.3 die Mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferan- ten an den Lieferanten zurücksenden und identische oder ähnliche Waren von einem anderen Lieferanten beziehen und vom Lieferanten Ersatz für alle zusätzlich angefallen, angemessenen Kosten und Aufwendungen verlangen; 9.2.4 die Reparatur anstelle des Lieferanten vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten des Lieferanten vornehmen las- sen; und 9.2.5 Erstattung aller Kosten, Aufwendungen, Schäden und sons- tiger Verluste, die TEVA durch die Mangelhafte Ware ent- stehen, verlangen. 9.3 Wenn die erb...
Rechtsbehelfe. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Rechtsbehelfe sind kumulativ und gelten zusätzlich zu allen anderen oder weiteren gesetzlichen oder aus Billigkeitsgründen gewährten Rechtsbehelfen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs durch den Käufer gemäß den hier bestimmten oder sonstigen Bedingungen, stellt keine Rechtsbehelfswahl oder einen Verzicht auf eine Vertragsverletzung oder einen Rechtsbehelf dar.
Rechtsbehelfe. Bei Verletzung einer Zusicherung kann die Partei, die die Verletzung nicht zu verantworten hat, Xxxxxxxxxxxxx fordern, wobei ein solcher nur geltend gemacht werden kann, wenn der frankenmässige Wert der verletzten Zusicherung(en) CHF 300'000 übersteigt (in diesem Falle aber für den gesamten Betrag). Der Schadenersatz ist von den Verkäufern, die die Verletzung einer Zusicherung verursacht haben, durch Zahlung an die Gesellschaft zu leisten. Die Höhe der Schadenersatzzahlung ist in jedem Fall auf 80 % der Höhe des Kaufpreises beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Der Rücktritt vom Kaufvertrag nach dessen Vollzug ist ausgeschlossen.
Rechtsbehelfe. Für Rechtsbehelfe einer betroffenen Person gegen ATOSS als Auf- tragsverarbeiter gelten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Für Rechtsbe- helfe der PARTEIEN aus oder im Zusammenhang mit dieser AVV gelten in Bezug auf die Rechtswahl und den Gerichtsstand die Bestimmungen des VERTRAGES.
Rechtsbehelfe. Legt eine Vertragspartei vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei offen oder nutzt sie (oder droht mit deren Offenlegung oder Nutzung) und verstößt dabei gegen die vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarungen, hat die andere Vertragspartei zusätzlich zu sämtlichen anderen verfügbaren Rechtsbehelfen Anspruch auf Unterlassungsanordnung, um solche Handlungen zu unterbinden; die Vertragsparteien erkennen an, dass sämtliche anderen verfügbaren Rechtsbehelfe inadäquat sind.