Common use of ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN Clause in Contracts

ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN. 3.1 Zum Zwecke der vertragsgemäßen Erbringung der Dienste der Ge- sellschaft, der Ermittlung und Abrechnung der jeweiligen Entgelte, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen erhebt und verwendet die Gesellschaft gemäß § 176 TKG die nachfolgenden Verkehrsdaten der Kunden: • die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, • im Falle der Bereitstellung eines Internetzugangs auch die IP- Adresse/den IP-Adressverlauf, • den in Anspruch genommenen Dienst, • Dauer, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Verbindung, • die übermittelte Datenmenge (soweit das zu zahlende Entgelt volumenabhängig bestimmt wird), • PINs (für digitales Kabelfernsehen). 3.2 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden von der Ge- sellschaft auch im erforderlichen Umfang erhoben und verwendet, um rechtswidrigen Nutzungen der Dienste und Eingriffe in die Netze und Einrichtungen der Gesellschaft aufzudecken und zu unterbinden, wie z.B. Leistungserschleichungen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 3.3 Nachrichteninhalte werden nur von der Gesellschaft gespeichert, wenn der Kunde dies beauftragt oder eine Speicherung im Rahmen des in Anspruch genommenen Dienstes erforderlich ist (z.B. Voice-Mail-Dienste, E-Mail-Dienste, Mailbox). Die Speicherdauer für solche Nachrichteninhalte bestimmt sich nach dem jeweiligen zwischen dem Kunden und der Gesell- schaft geschlossenen Vertrag und beträgt in der Regel 90 Tage.

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ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN. 3.1 Zum Zwecke der vertragsgemäßen Erbringung der Dienste der Ge- sellschaftGesellschaft, der Ermittlung und Abrechnung der jeweiligen Entgelte, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen erhebt und verwendet die Gesellschaft gemäß § 176 TKG die nachfolgenden Verkehrsdaten der Kunden: • die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, • im Falle der Bereitstellung eines Internetzugangs auch die IP- Adresse/den IP-Adressverlauf, • den in Anspruch genommenen Dienst, • Dauer, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Verbindung, • die übermittelte Datenmenge (soweit das zu zahlende Entgelt volumenabhängig bestimmt wird), • PINs (für digitales Kabelfernsehen). 3.2 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden von der Ge- sellschaft auch im erforderlichen Umfang erhoben und verwendet, um rechtswidrigen Nutzungen der Dienste und Eingriffe in die Netze und Einrichtungen der Gesellschaft aufzudecken und zu unterbinden, wie z.B. Leistungserschleichungen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 3.3 Nachrichteninhalte werden nur von der Gesellschaft gespeichert, wenn der Kunde dies beauftragt oder eine Speicherung im Rahmen des in Anspruch genommenen Dienstes erforderlich ist (z.B. Voice-Mail-Dienste, E-Mail-Dienste, Mailbox). Die Speicherdauer für solche Nachrichteninhalte Nachrichtenin- halte bestimmt sich nach dem jeweiligen zwischen dem Kunden und der Gesell- schaft Gesellschaft geschlossenen Vertrag und beträgt in der Regel 90 Tage.

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ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN. 3.1 Zum Zwecke der vertragsgemäßen Erbringung der Dienste der Ge- sellschaftGesellschaft, der Ermittlung und Abrechnung der jeweiligen Entgelte, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen erhebt und verwendet die Gesellschaft gemäß § 176 TKG die nachfolgenden Verkehrsdaten der Kunden: • die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, • im Falle der Bereitstellung eines Internetzugangs auch die IP- IP-Adresse/den IP-Adressverlauf, • den in Anspruch genommenen Dienst, • Dauer, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Verbindung, • die übermittelte Datenmenge (soweit das zu zahlende Entgelt volumenabhängig bestimmt wird), • PINs (für digitales Kabelfernsehen). 3.2 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch im erforderlichen Umfang Um- fang erhoben und verwendet, um rechtswidrigen Nutzungen der Dienste und Eingriffe in die Netze und Einrichtungen der Gesellschaft aufzudecken und zu unterbinden, wie z.B. LeistungserschleichungenLeistungserschleichun- gen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 3.3 Nachrichteninhalte werden nur von der Gesellschaft gespeichert, wenn der Kunde dies beauftragt oder eine Speicherung im Rahmen des in Anspruch genommenen Dienstes erforderlich ist (z.B. Voice-Mail-Dienste, E-Mail-Dienste, Mailbox). Die Speicherdauer für solche Nachrichteninhalte bestimmt be- stimmt sich nach dem jeweiligen zwischen dem Kunden und der Gesell- schaft Gesellschaft geschlossenen Vertrag und beträgt in der Regel 90 TageVertrag.

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ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN. 3.1 Zum Zwecke der vertragsgemäßen Erbringung der Dienste der Ge- Ge sellschaft, der Ermittlung und Abrechnung der jeweiligen Entgelte, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen erhebt und verwendet die Gesellschaft gemäß § 176 TKG die nachfolgenden Verkehrsdaten der Kunden: · die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, · im Falle der Bereitstellung eines Internetzugangs auch die IP- Adresse/den IP-Adressverlauf, · den in Anspruch genommenen Dienst, · Dauer, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Verbindung, · die übermittelte Datenmenge (soweit das zu zahlende Entgelt volumenabhängig bestimmt wird), · PINs (für digitales Kabelfernsehen). 3.2 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden von der Ge- sellschaft Gesell- schaft auch im erforderlichen Umfang erhoben und verwendet, um rechtswidrigen Nutzungen der Dienste und Eingriffe in die Netze und Einrichtungen der Gesellschaft aufzudecken und zu unterbinden, wie z.B. Leistungserschleichungen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 3.3 Nachrichteninhalte werden nur von der Gesellschaft gespeichert, wenn der Kunde dies beauftragt oder eine Speicherung im Rahmen des in Anspruch genommenen Dienstes erforderlich ist (z.B. Voice-Mail-Dienste, E-Mail-Dienste, Mailbox). Die Speicherdauer für solche Nachrichteninhalte bestimmt sich nach dem jeweiligen zwischen dem Kunden und der Gesell- schaft geschlossenen Vertrag und beträgt in der Regel 90 Tage.

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ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON VERKEHRSDATEN. 3.1 Zum Zwecke der vertragsgemäßen Erbringung der Dienste der Ge- sellschaftGesellschaft, der Ermittlung und Abrechnung der jeweiligen Entgelte, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen erhebt und verwendet die Gesellschaft gemäß § 176 TKG die nachfolgenden Verkehrsdaten der Kunden: die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, im Falle Fall der Bereitstellung eines Internetzugangs Internetzuganges auch die IP- IP-Adresse/den IP-Adressverlauf, den in Anspruch genommenen Dienst, Dauer, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Verbindung, die übermittelte Datenmenge (soweit das zu zahlende Entgelt volumenabhängig bestimmt wird), PINs (für digitales Kabelfernsehen). 3.2 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden von der Ge- sellschaft Gesellschaft auch im erforderlichen Umfang erhoben und verwendet, um rechtswidrigen Nutzungen der Dienste und Eingriffe in die Netze und Einrichtungen der Gesellschaft aufzudecken und zu unterbinden, wie z.z. B. Leistungserschleichungen, soweit hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 3.3 Nachrichteninhalte werden nur von der Gesellschaft gespeichert, wenn der Kunde dies dieses beauftragt oder eine Speicherung im Rahmen des in Anspruch genommenen Dienstes erforderlich ist (z.z. B. Voice-Mail-Dienste, E-Mail-Mail- Dienste, Mailbox). Die Speicherdauer für solche Nachrichteninhalte bestimmt sich nach dem jeweiligen zwischen dem Kunden und der Gesell- schaft Gesellschaft geschlossenen Vertrag und beträgt in der Regel 90 neunzig (90) Tage.

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