Erhöhung des Beihilfeanspruchs. Erhöht sich für eine versicherte Person der Beihilfebemessungssatz, wird der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers der Änderung entsprechend zum Änderungstermin angepasst, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung beim Versicherer. Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.
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Erhöhung des Beihilfeanspruchs. Erhöht sich für eine versicherte Person der Beihilfebemessungssatz, wird der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers der Änderung entsprechend zum Änderungstermin angepasst, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung beim Versicherer. Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.
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Erhöhung des Beihilfeanspruchs. Erhöht sich für eine versicherte Person der Beihilfebemessungssatz, wird der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers der Änderung entsprechend zum Änderungstermin angepasst, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung beim Versicherer. Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.
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Erhöhung des Beihilfeanspruchs. Erhöht sich für eine versicherte Person der Beihilfebemessungssatz, wird der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers der Änderung entsprechend zum Änderungstermin angepasst, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung beim Versicherer. Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.
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