Common use of Erhöhung des Risikos Clause in Contracts

Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die neuen Umstände oder die Änderungen der Um- stände anzuzeigen, die eine deutliche Erhöhung zur Folge haben könnten : ◼ des Risikos, dass der Versicherungsfall eintritt ◼ oder der Höhe dieses Risikos. Elemente, die eventuell zu einer Risikoerhöhung führen, sind insbesondere : ◼ die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung, ◼ die Veränderung des bezeichneten Gebäudes, ◼ die Änderung der Parameter, die im System zur Abweichung von der Unterversicherungsklausel berücksichtigt wurden. Erhöht sich das Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen vorgenommen hätte, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagen. Wenn die Gesellschaft nachweist, dass sie dieses höhere Risiko auf keinen Fall versichert hät- te, kann sie den Vertrag innerhalb dieses Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vorschlag der Vertragsänderung ablehnt oder wenn er die- sen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats, gerechnet ab dessen Eingang, angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung ein, hat die Gesell- schaft die Leistung zu erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlas- sung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung der Risikoerhöhungsmeldung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur proportional zur Differenz zwi- schen der gezahlten Prämie und derjenigen Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Weist die Gesellschaft jedoch nach, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten Prämien.

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Samples: Hausversicherung

Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflichtist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, die neuen neue Umstände oder die Änderungen der Um- stände Umstände anzuzeigen, die eine deutliche erhebliche und dauerhafte Erhöhung des Risikos zur Folge haben könnten : ◼ des Risikoshaben, dass der Versicherungsfall eintritt ◼ oder der Höhe dieses Risikos. Elemente, die eventuell zu einer Risikoerhöhung führen, sind insbesondere : ◼ die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung, ◼ die Veränderung des bezeichneten Gebäudes, ◼ die Änderung der Parameter, die im System zur Abweichung von der Unterversicherungsklausel berücksichtigt wurdendas versicherte Ereignis eintritt. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, so sehr, dass die Gesellschaft, sofern dieses erhöhte Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt bei Abschluss des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits Versicherungsvertrags bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht nur zu den gleichen Bedingungen vorgenommen anderen Konditionen gewährt hätte, ist so muss sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hatKenntnis erlangt, eine rückwirkende Änderung des Vertrags die Vertragsänderung mit rückwirkender Gültigkeit ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagenvorschlagen. Wenn Falls der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Vertragsänderung ablehnt oder der Versicherungsnehmer diese nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Vorschlags annimmt, ist die Gesellschaft nachweistberechtigt, den Vertrag innerhalb von fünfzehn Tagen zu kündigen. Im Übrigen ist die Gesellschaft, sofern sie den Nachweis erbringt, dass sie in Kenntnis dieses höhere Risiko auf keinen Fall erhöhten Risikos dieses keinesfalls versichert hät- tehätte, kann sie berechtigt, den Vertrag innerhalb dieses Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vorschlag der Vertragsänderung ablehnt oder wenn er die- sen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats, gerechnet ab dessen Eingang, angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen derselben Frist wie vorstehend angegeben zu kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung Schadensfall ein, hat bevor die Gesell- schaft Änderung des Vertrags oder seine Kündigung wirksam geworden sind, so ist, sofern der Versicherungsnehmer seine vorgenannte Pflicht zur Meldung des erhöhten Risikos erfüllt hat, die Gesellschaft zur Erbringung der vereinbarten Leistung zu erbringenverpflichtet. Dies Für den Fall, dass ein Schadensfall eintritt und der Versicherungsnehmer seiner vorgenannten Pflicht zur Meldung des erhöhten Risikos nicht nachgekommen ist, gilt auch, wenn Folgendes: ▪ ist die nicht erfolgte Meldung nicht dem Versicherungsnehmer die Unterlas- sung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung der Risikoerhöhungsmeldung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kannanzulasten, so ist die Gesellschaft gehaltenverpflichtet, eine Leistung nur proportional zur Differenz zwi- schen den vereinbarten Schadensersatz zu leisten; ▪ ist die nicht erfolgte Meldung dem Versicherungsnehmer anzulasten, so ist die Gesellschaft lediglich dazu verpflichtet, Schadensersatz im Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und derjenigen der Prämie zu erbringenleisten, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, falls die Risikoerhöhung berücksichtigt worden wäre. Weist Erbringt die Gesellschaft jedoch nachden Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, so beschränkt sich ihre Leistung im Schadensfall auf die Erstattung der aller für die den Zeitraum nach Eintritt der Risikoerhöhung gezahlten Prämien; ▪ hat der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt, so kann die Gesellschaft ihre Garantieleistung verweigern. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft von dem Betrug Kenntnis erlangt hat, angefallenen Prämien stehen ihr als Schadensersatz zu.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die neuen Umstände oder die Änderungen der Um- stände Umstände anzuzeigen, die eine deutliche Erhöhung zur Folge haben könnten könnten: des Risikos, dass der Versicherungsfall eintritt ◼ das versicherte Ereignis eintritt; • oder der Höhe dieses Risikos. Elemente, die eventuell zu einer Risikoerhöhung führen, Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos sind insbesondere insbesondere: die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung, ◼ ; • die Veränderung des bezeichneten Gebäudes, ◼ ; • die Änderung der Parameter, die im System zur Abweichung von Aufhebung der Unterversicherungsklausel Proportionalität der Beträge berücksichtigt wurden. Erhöht sich das Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen vorgenommen gewährt hätte, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagen. Wenn die Gesellschaft nachweistden Beweis erbringt, dass sie dieses höhere Risiko auf keinen Fall versichert hät- tehätte, kann sie den Vertrag innerhalb dieses des oben vorgesehenen Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vorschlag der Vertragsänderung Vertragsänderungsvorschlag ablehnt oder wenn er die- sen der Versicherungsnehmer diesen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats, Monats gerechnet ab dessen Eingang, Eingang angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung ein, hat muss die Gesell- schaft Gesellschaft die Leistung zu erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlas- sung Unterlassung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhungsmeldung Risikoerhöhung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur proportional zur Differenz zwi- schen in dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und derjenigen der Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Weist Erbringt die Gesellschaft jedoch nachden Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten PrämienPrämie.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht§1. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags besteht für den Gesellschafter, die neuen laut Artikel 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anzeigepflicht für neue Umstände oder die Änderungen der Um- stände anzuzeigenÄnderung von Umständen, die eine deutliche merkliche und dauerhafte Erhöhung des Risikos des Eintritts eines Versicherungsfalls zur Folge haben könnten könnten. Der Gesellschafter verpflichtet sich unter anderem, jedes Nuklear- oder Kriegsrisiko, dem das Betriebspersonal ausgesetzt sein könnte, anzuzeigen, sowie eine dieser Tätigkeiten: ◼ des RisikosAbbau in unterirdischen Bergwerken oder Steinbrüchen, dass der Versicherungsfall eintritt ◼ Unterwasserarbeiten, Tunnelbohrungen, Arbeit auf dem Wasser (Bohrplattform, Trockendock, Baggerarbeiten auf See,…), Herstellung von Munition und Sprengstoffen, Tätigkeiten mit einem Kernreaktor oder der Höhe dieses RisikosHerstellung von spaltbarem Material und/oder Behandlung von radioaktivem Material. ElementeDie vorstehende Aufzählung ist nicht erschöpfend und lässt die Verpflichtung aus §1 Absatz 1 nicht unberührt, um auf alle anderen oder geänderten Umstände hinzuweisen, die eventuell zu einer Risikoerhöhung führen, sind insbesondere : ◼ die Änderung das Risiko des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung, ◼ die Veränderung des bezeichneten Gebäudes, ◼ die Änderung der Parameter, die im System zur Abweichung von der Unterversicherungsklausel berücksichtigt wurdenEintritts eines Unfalls merklich und dauerhaft erhöhen können. Erhöht sich das Risiko derartdes Eintritts eines Versicherungsfalles während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in einem Maße, dass, wenn hätte diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden Versicherungsabschlusses bestanden, der Versicherer die Versicherung nur zu anderen Bedingungen gewährt hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen vorgenommen hättedann muss er innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Risikoerhöhung eine Abänderung des Versicherungs- vertrages vorschlagen, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags rückwirkend ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagenRisikoerhöhung. Wenn die Gesellschaft nachweistErbringt der Versicherer den Beweis, dass sie dieses höhere er das erhöhte Risiko auf keinen Fall nie versichert hät- tehätte, dann kann sie er den Vertrag Versicherungsvertrag innerhalb dieses Zeitraums derselben Frist kündigen. Wenn Lehnt der Versicherungsnehmer Gesellschafter den Vorschlag der Vertragsänderung ablehnt einer Abänderung des Versicherungsvertrags ab oder wenn er die- sen wird dieser Vorschlag nicht binnen eines Monats nach Empfang vom Gesellschafter angenommen, dann kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, gerechnet ab dessen Eingang, angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen einer Frist von fünfzehn Tagen kündigen. Tritt Hat der Versicherer innerhalb der oben erwähnten Fristen weder den Vertrag gekündigt noch einen Vorschlag zur Abänderung gemacht, kann er sich in Zukunft nicht mehr auf die Risikoerhöhung berufen. §2. Ereignet sich ein Schaden Schadensfall vor Inkrafttreten dem Wirksamwerden der Vertragsänderung Abänderung oder der Kündigung ein, hat die Gesell- schaft die Leistung zu erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlas- sung des Versicherungsvertrages und ist der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung der Risikoerhöhungsmeldung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur proportional zur Differenz zwi- schen der gezahlten Prämie und derjenigen Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Weist die Gesellschaft jedoch nach, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten Prämien.Gesellschafter seiner Verpflichtung unter Artikel

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Samples: Arbeitsunfallversicherung