Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die neuen Umstände oder die Änderungen der Umstände anzuzeigen, die eine deutliche Erhöhung zur Folge haben könnten: • des Risikos, dass das versicherte Ereignis eintritt; • oder der Höhe dieses Risikos. Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos sind insbesondere: • die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung; • die Veränderung des bezeichneten Gebäudes; • die Änderung der Parameter, die im System zur Aufhebung der Proportionalität der Beträge berücksichtigt wurden. Erhöht sich das Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagen. Wenn die Gesellschaft den Beweis erbringt, dass sie dieses höhere Risiko auf keinen Fall versichert hätte, kann sie den Vertrag innerhalb des oben vorgesehenen Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsänderungsvorschlag ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer diesen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats gerechnet ab dessen Eingang angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung ein, muss die Gesellschaft die Leistung erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlassung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur in dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Erbringt die Gesellschaft jedoch den Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten Prämie.
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Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die neuen Umstände oder die Änderungen der Umstände Um- stände anzuzeigen, die eine deutliche Erhöhung zur Folge haben könntenkönnten : • ◼ des Risikos, dass das versicherte Ereignis eintritt; • der Versicherungsfall eintritt ◼ oder der Höhe dieses Risikos. Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos Elemente, die eventuell zu einer Risikoerhöhung führen, sind insbesondereinsbesondere : • ◼ die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung; • , ◼ die Veränderung des bezeichneten Gebäudes; • , ◼ die Änderung der Parameter, die im System zur Aufhebung Abweichung von der Proportionalität der Beträge Unterversicherungsklausel berücksichtigt wurden. Erhöht sich das Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt vorgenommen hätte, ist sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagen. Wenn die Gesellschaft den Beweis erbringtnachweist, dass sie dieses höhere Risiko auf keinen Fall versichert hättehät- te, kann sie den Vertrag innerhalb des oben vorgesehenen dieses Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsänderungsvorschlag Vorschlag der Vertragsänderung ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer diesen er die- sen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats Monats, gerechnet ab dessen Eingang Eingang, angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung ein, muss hat die Gesellschaft Gesell- schaft die Leistung zu erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlassung Unterlas- sung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhung Risikoerhöhungsmeldung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur in dem Verhältnis zwischen proportional zur Differenz zwi- schen der gezahlten Prämie und der derjenigen Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Erbringt Weist die Gesellschaft jedoch den Nachweisnach, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten PrämiePrämien.
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Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht§1. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags besteht für den Gesellschafter, die neuen laut Artikel 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anzeigepflicht für neue Umstände oder die Änderungen der Umstände anzuzeigenÄnderung von Umständen, die eine deutliche merkliche und dauerhafte Erhöhung des Risikos des Eintritts eines Versicherungsfalls zur Folge haben könnten. Der Gesellschafter verpflichtet sich unter anderem, jedes Nuklear- oder Kriegsrisiko, dem das Betriebspersonal ausgesetzt sein könnte, anzuzeigen, sowie eine dieser Tätigkeiten: • des RisikosAbbau in unterirdischen Bergwerken oder Steinbrüchen, dass das versicherte Ereignis eintritt; • Unterwasserarbeiten, Tunnelbohrungen, Arbeit auf dem Wasser (Bohrplattform, Trockendock, Baggerarbeiten auf See,…), Herstellung von Munition und Sprengstoffen, Tätigkeiten mit einem Kernreaktor oder der Höhe dieses RisikosHerstellung von spaltbarem Material und/oder Behandlung von radioaktivem Material. Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos sind insbesondere: • Die vorstehende Aufzählung ist nicht erschöpfend und lässt die Änderung des bezeichneten GebäudesVerpflichtung aus §1 Absatz 1 nicht unberührt, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung; • die Veränderung des bezeichneten Gebäudes; • die Änderung der Parameterum auf alle anderen oder geänderten Umstände hinzuweisen, die im System zur Aufhebung der Proportionalität der Beträge berücksichtigt wurdendas Risiko des Eintritts eines Unfalls merklich und dauerhaft erhöhen können. Erhöht sich das Risiko derartdes Eintritts eines Versicherungsfalles während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in einem Maße, dass, wenn hätte diese Erhöhung zum Zeitpunkt des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits bestanden hätteVersicherungsabschlusses bestanden, die Gesellschaft der Versicherer die Versicherung nicht nur zu den gleichen anderen Bedingungen gewährt hätte, ist sie verpflichtetdann muss er innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Risikoerhöhung eine Abänderung des Versicherungs- vertrages vorschlagen, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hat, eine rückwirkende Änderung des Vertrags rückwirkend ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagenRisikoerhöhung. Wenn die Gesellschaft Erbringt der Versicherer den Beweis erbringtBeweis, dass sie dieses höhere er das erhöhte Risiko auf keinen Fall nie versichert hätte, dann kann sie er den Vertrag Versicherungsvertrag innerhalb des oben vorgesehenen Zeitraums derselben Frist kündigen. Wenn Lehnt der Versicherungsnehmer Gesellschafter den Vertragsänderungsvorschlag ablehnt Vorschlag einer Abänderung des Versicherungsvertrags ab oder wenn der Versicherungsnehmer diesen wird dieser Vorschlag nicht innerhalb binnen eines Monats gerechnet ab dessen Eingang angenommen hatnach Empfang vom Gesellschafter angenommen, dann kann die Gesellschaft der Versicherer den Vertrag binnen Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen kündigen. Tritt Hat der Versicherer innerhalb der oben erwähnten Fristen weder den Vertrag gekündigt noch einen Vorschlag zur Abänderung gemacht, kann er sich in Zukunft nicht mehr auf die Risikoerhöhung berufen. §2. Ereignet sich ein Schaden Schadensfall vor Inkrafttreten dem Wirksamwerden der Vertragsänderung Abänderung oder der Kündigung ein, muss die Gesellschaft die Leistung erbringen. Dies gilt auch, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlassung des Versicherungsvertrages und ist der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, ist die Gesellschaft gehalten, eine Leistung nur in dem Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie zu erbringen, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen. Erbringt die Gesellschaft jedoch den Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, beschränkt sich ihre Leistung auf die Erstattung der für die nach der Risikoerhöhung gezahlten Prämie.Gesellschafter seiner Verpflichtung unter Artikel
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Erhöhung des Risikos. Der Versicherungsnehmer hat die Pflichtist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, die neuen neue Umstände oder die Änderungen der Umstände anzuzeigen, die eine deutliche erhebliche und dauerhafte Erhöhung des Risikos zur Folge haben könnten: • des Risikoshaben, dass das versicherte Ereignis eintritt; • oder der Höhe dieses Risikos. Elemente der eventuellen Erhöhung des Risikos sind insbesondere: • die Änderung des bezeichneten Gebäudes, seiner Nutzung, der Art seiner Bewohnung; • die Veränderung des bezeichneten Gebäudes; • die Änderung der Parameter, die im System zur Aufhebung der Proportionalität der Beträge berücksichtigt wurden. Erhöht sich während der Vertragslaufzeit das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, so sehr, dass die Gesellschaft, sofern dieses erhöhte Risiko derart, dass, wenn diese Erhöhung zum Zeitpunkt bei Abschluss des Versicherungs- vertragsabschlusses bereits Versicherungsvertrags bestanden hätte, die Gesellschaft die Versicherung nicht nur zu den gleichen Bedingungen anderen Konditionen gewährt hätte, ist so muss sie verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab dem Tag, an dem sie von der Erhöhung erfahren hatKenntnis erlangt, eine rückwirkende Änderung des Vertrags die Vertragsänderung mit rückwirkender Gültigkeit ab dem Tag der Risikoerhöhung vorzuschlagenvorschlagen. Wenn Falls der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Vertragsänderung ablehnt oder der Versicherungsnehmer diese nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Vorschlags annimmt, ist die Gesellschaft berechtigt, den Beweis Vertrag innerhalb von fünfzehn Tagen zu kündigen. Im Übrigen ist die Gesellschaft, sofern sie den Nachweis erbringt, dass sie in Kenntnis dieses höhere Risiko auf keinen Fall erhöhten Risikos dieses keinesfalls versichert hätte, kann sie berechtigt, den Vertrag innerhalb des oben vorgesehenen Zeitraums kündigen. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsänderungsvorschlag ablehnt oder wenn der Versicherungsnehmer diesen Vorschlag nicht innerhalb eines Monats gerechnet ab dessen Eingang angenommen hat, kann die Gesellschaft den Vertrag binnen fünfzehn Tagen derselben Frist wie vorstehend angegeben zu kündigen. Tritt ein Schaden vor Inkrafttreten der Vertragsänderung oder der Kündigung Schadensfall ein, muss bevor die Änderung des Vertrags oder seine Kündigung wirksam geworden sind, so ist, sofern der Versicherungsnehmer seine vorgenannte Pflicht zur Meldung des erhöhten Risikos erfüllt hat, die Gesellschaft zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Für den Fall, dass ein Schadensfall eintritt und der Versicherungsnehmer seiner vorgenannten Pflicht zur Meldung des erhöhten Risikos nicht nachgekommen ist, gilt Folgendes: ▪ ist die Leistung erbringen. Dies gilt auch, wenn nicht erfolgte Meldung nicht dem Versicherungsnehmer die Unterlassung der Meldung der Risikoerhöhung nicht angelastet werden kann. Wenn die Unterlassung oder Meldung der Risikoerhöhung dem Versicherungsnehmer angelastet werden kannanzulasten, so ist die Gesellschaft gehaltenverpflichtet, eine Leistung nur in den vereinbarten Schadensersatz zu leisten; ▪ ist die nicht erfolgte Meldung dem Versicherungsnehmer anzulasten, so ist die Gesellschaft lediglich dazu verpflichtet, Schadensersatz im Verhältnis zwischen der gezahlten Prämie und der Prämie zu erbringenleisten, die der Versicherungsnehmer hätte zahlen müssen, falls die Risikoerhöhung berücksichtigt worden wäre. Erbringt die Gesellschaft jedoch den Nachweis, dass sie das erhöhte Risiko in keinem Fall versichert hätte, so beschränkt sich ihre Leistung im Schadensfall auf die Erstattung der aller für die den Zeitraum nach Eintritt der Risikoerhöhung gezahlten PrämiePrämien; ▪ hat der Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt, so kann die Gesellschaft ihre Garantieleistung verweigern. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft von dem Betrug Kenntnis erlangt hat, angefallenen Prämien stehen ihr als Schadensersatz zu.
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