Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. (3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem fest- gelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordne- ten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstos- sen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des der ersuchten MitgliedstaatsVertragspartei.
(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem der betroffenen Mitgliedstaat Vertragspartei und unter den von diesem dieser fest- gelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordne- ten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstos- sen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem der betroffenen Mitgliedstaat Vertragspartei und unter den von diesem dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
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Samples: Abkommen
Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel somit den ihr verfügbaren Mitteln zügig, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat , indem sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern Informationen liefert oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassenanstellt oder erlässt. Gleiches Dieser Absatz gilt auch für die eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde gemäß diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wirdwurde, wenn sofern diese nicht alleine selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaatsder Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird.
(3) Ordnungsgemäss Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von diesem fest- gelegten dieser festgelegten Voraussetzungen bei in den Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordne- ten nach Absatz 1 befassten anderen Behörde Auskünfte Informationen über Handlungen festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die gegen das Zollrecht verstos- sen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von diesem dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen zugegen anwesend sein.
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Samples: Zollkooperationsabkommen
Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die BehördeBe- hörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des der ersuchten MitgliedstaatsVertragspartei.
(3) Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem der betroffenen Mitgliedstaat Vertragspartei und unter den von diesem fest- gelegten dieser festge- legten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordne- ten nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstos- sen verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte des der einen Mitgliedstaats Vertragspartei können im Einvernehmen mit dem der betroffenen Mitgliedstaat Vertragspartei und unter den von diesem dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation