Common use of Erledigung von Amtshilfeersuchen Clause in Contracts

Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

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Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die BehördeBe- hörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

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Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel somit den ihr verfügbaren Mitteln zügig, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat , indem sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern Informationen liefert oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassenanstellt oder erlässt. Gleiches Dieser Absatz gilt auch für die eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde gemäß diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wirdwurde, wenn sofern diese nicht alleine selbst tätig werden kann.

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Erledigung von Amtshilfeersuchen. (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des der eigenen Mitgliedstaats Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann.

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