Ermittlung der Erträge. Das Sondervermögen erzielt ordentliche Erträge aus verein- nahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten aus Immobilien, aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sowie Zinsen und Dividenden aus Liquiditätsanlagen. Diese wer- den periodengerecht abgegrenzt. Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvorha- ben), soweit sie als kalkulatorischer Zins anstelle der marktübli- chen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwendeten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden sowie sonstige Erträge des Sondervermögens. Außerordentliche Erträge können aus der Veräußerung von Im- mobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und von Liquiditätsanlagen sowie aus fälligen Devisenkurssicherungsge- sellschäften entstehen. Die Veräußerungsgewinne oder -verlus- te aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an Immo- bilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt dass die Ver- kaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefallenen Kosten) den um die steuerlich zulässige und mögliche Abschreibung ver- minderten Anschaffungskosten der Immobilie oder Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenübergestellt werden. Realisierte Veräußerungsverluste und realisierte Veräußerungs- gewinne werden im Jahresbericht getrennt ausgewiesen (vgl. § 8 Absatz 2 InvRBV). Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei Wert- papierverkäufen bzw. bei der Einlösung von Wertpapieren sowie bei Devisenkurssicherungsgeschäften werden für jeden einzel- nen Verkauf bzw. jede einzelne Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen der Wertpapiergat- tung ermittelte Durchschnittswert zugrunde gelegt (so genannte Durchschnitts- oder Fortschreibungsmethode).
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Ermittlung der Erträge. Das Sondervermögen Die Investmentgesellschaft ermittelt ihre Erträge (bzw. ihr Ergeb- nis) durch eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches, des KAGB sowie der Kapitalan- lage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung. Sie erzielt ordentliche Erträge aus verein- nahmten Rückflüssen bzw. Gewinnzu- weisungen aus den Beteiligungen an Zielfonds und nicht zur Kostendeckung verwendeten Mieten ggf. Zweck- gesellschaften (nachfolgend zusammen „Zielgesellschaften“ ge- nannt) sowie aus Immobiliender Anlage liquider Mittel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben. Die Rückflüsse aus Beteiligungen an Immobilien-Zielgesellschaften können sowohl aus der Ver- äußerung der von den Zielgesellschaften gehaltenen Beteiligun- gen an Gesellschaften sowie Zinsen bzw. Unternehmen und Dividenden sonstigen Ver- mögensgegenständen als auch aus Liquiditätsanlagenlaufenden Einnahmen aus diesen Beteiligungen stammen. Diese wer- Rückflüsse aus den periodengerecht abgegrenztBeteiligun- gen an Zielgesellschaften können allerdings nach den gesetz- lichen Gewinnermittlungsvorschriften auch als ergebnisneutrale Kapitalrückzahlungen zu behandeln sein, sodass Rückflüsse aus Zielgesellschaften nicht immer bzw. Hinzu kommen Bauzinsen (Eigengeldverzinsung für Bauvorha- ben), soweit sie nicht immer in voller Höhe als kalkulatorischer Zins anstelle ordentlicher Ertrag behandelt werden. Die ordentlichen Erträge verringern sich um die von der marktübli- chen Verzinsung der für die Bauvorhaben verwendeten Mittel des Sondervermögens angesetzt werden sowie sonstige Erträge des SondervermögensInvestmentgesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr zu tragenden ordentlichen Aufwen- dungen. Außerordentliche Erträge der Investmentgesellschaft können aus der Veräußerung von Im- mobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und von Liquiditätsanlagen sowie aus fälligen Devisenkurssicherungsge- sellschäften Zielgesellschaften durch die Investmentgesellschaft entstehen. Die Veräußerungsgewinne Ein Gewinn oder -verlus- te Verlust aus dem Verkauf von Immobilien und Beteiligungen an Immo- bilien-Gesellschaften werden in der Weise ermittelt dass die Ver- kaufserlöse (abzüglich der beim Verkauf angefallenen Kosten) den um die steuerlich zulässige und mögliche Abschreibung ver- minderten Anschaffungskosten der Immobilie oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft (Buchwert) gegenübergestellt werdenZielgesellschaft wird durch die Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und der Veräußerungskosten sowie des Buchwertes der betreffenden Beteiligung andererseits ermittelt. Realisierte Veräußerungsverluste Der Buch- wert einer Beteiligung ergibt sich aus den durch eventuelle Zu-/ Abschreibungen und realisierte Veräußerungs- gewinne werden Kapitalrückzahlungen erhöhten/geminder- ten Anschaffungskosten der betreffenden Beteiligung. Darüber hinaus kann die Investmentgesellschaft auch nicht reali- sierte Erträge und Aufwendungen aus sog. Zeitwertänderungen erzielen. Zeitwertänderungen ergeben sich aus Auf- oder Abwer- tungen der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Betei- ligungen an Zielgesellschaften im Jahresbericht getrennt ausgewiesen (vgl. § 8 Absatz 2 InvRBV). Die Veräußerungsgewinne bzw. Veräußerungsverluste bei Wert- papierverkäufen bzw. bei Rahmen der Einlösung jährlich durch- zuführenden Neubewertung dieser Beteiligungen sowie aus der Abschreibung von Wertpapieren sowie bei Devisenkurssicherungsgeschäften werden für jeden einzel- nen Verkauf bzw. jede einzelne Einlösung gesondert ermittelt. Dabei wird bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw. Veräußerungsverlusten der aus allen Käufen der Wertpapiergat- tung ermittelte Durchschnittswert zugrunde gelegt (so genannte Durchschnitts- oder Fortschreibungsmethode)Anschaffungsnebenkosten solcher Beteili- gungen.
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