Primebroker Musterklauseln

Primebroker. Als Primebroker kann nur ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet, bestellt werden. Ein Primebroker kann von der Verwahrstelle als Unterverwahrstelle, oder vom AIFM als Geschäftspartner beauftragt werden. Weitere Angaben zum Prime Broker – falls vorhanden - finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“
Primebroker. Ein Primebroker wird nicht eingesetzt.
Primebroker. Für den AIF wurde kein Primebroker beauftragt. Die Rechnungswährung des AIF sowie die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse werden im Anhang A „AIF im Überblick“ ausgewiesen. Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Buchführung des AIF erfolgt. Bei der Referenzwährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettoinventarwert der jeweiligen Anteilsklassen berechnet werden, sofern eine Abweichung von der Rechnungswährung gegeben ist. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des AIF optimal eignen. Xxxxx Xxxxx (Liechtenstein) AG, Landstrasse 123, FL-9495 Triesen AREVA Allgemeine Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxx Der AIF und der AIFM haben ihre Geschäftstätigkeit durch einen von ihnen unabhängigen und von der FMA Liechtenstein nach dem AIFMG anerkannten Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.
Primebroker. Hinsichtlich des Investmentvermögens bestehen keine Vereinbarungen mit einem Primebroker im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 30 KAGB. Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT 31
Primebroker. AIFMG-105-1-r-- Falls ein Primebroker beauftragt wird, richtet sich die Auswahl und Beauftragung, sowohl als Unter- verwahrstelle als auch als Geschäftspartner des AIFM, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Auftragsbedingungen, die Möglichkeit einer Über- tragung und einer Wiederverwendung von Vermö- genswerten des Teilfonds sowie Angaben über je- de eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker werden in einem schriftlichen Ver- trag festgehalten. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konsti- tuierenden Dokumente.
Primebroker. Hinsichtlich des Investmentvermögens bestehen keine Vereinba- rungen mit einem Primebroker im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 30 KAGB.
Primebroker n/a Firma VP Bank AG Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz 9490 Vaduz Domizil Liechtenstein (LI) Registereintrag 10.04.1956 Registernummer FL-0001.007.080-0 Dauer unbegrenzt
Primebroker. Es bestehen keine Vereinbarungen mit Primebrokern.
Primebroker. Die Anteile an der Investment-KG werden nicht über Primebro- ker gehandelt.