Primebroker Musterklauseln

Primebroker. Als Primebroker kann nur ein Kreditinstitut, eine regulierte Wertpapierfirma oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet, bestellt werden. Ein Primebroker kann von der Verwahrstelle als Unterverwahrstelle, oder vom AIFM als Geschäftspartner beauftragt werden. Weitere Angaben zum Prime Broker – falls vorhanden - finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“
Primebroker. Ein Primebroker wird nicht eingesetzt.
Primebroker. Für den AIF wurde kein Primebroker beauftragt. Die Rechnungswährung des AIF wird im Anhang A „AIF im Überblick“ ausgewiesen. Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Buchführung des AIF erfolgt. Bei der Referenzwährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettoinventarwert berechnet werden, sofern eine Abweichung von der Rechnungswährung gegeben ist. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des AIF optimal eignen. AAC Financial Services Audit AG, Landstrasse 123, FL-9495 Triesen AREVA Allgemeine Revisions- und Treuhand Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxx 0, XX-0000 Xxxxx Der AIF und der AIFM haben ihre Geschäftstätigkeit durch einen von ihnen unabhängigen und von der FMA Liechtenstein nach dem AIFMG anerkannten Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen. Das Vermögen des AIF wird im Sinne der Regeln des AIFMG und des Treuhandvertrags sowie nach den im Anhang A „AIF im Überblick“ beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
Primebroker. Hinsichtlich des Investmentvermögens bestehen keine Vereinbarungen mit einem Primebroker im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 30 KAGB. Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT 31
Primebroker. AIFMG-105-1-r-- Falls ein Primebroker beauftragt wird, richtet sich die Auswahl und Beauftragung, sowohl als Unterverwahrstelle als auch als Geschäftspartner des AIFM, nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Die Auftragsbedingungen, die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögens- werten des Teilfonds sowie Angaben über jede eventuell be- stehende Haftungsübertragung auf den Primebroker werden in einem schriftlichen Vertrag festgehalten. Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente.
Primebroker. Die Anteile an der Investment-KG werden nicht über Primebro- ker gehandelt.
Primebroker. Es bestehen keine Vereinbarungen mit Primebrokern.
Primebroker. Hinsichtlich des Investmentvermögens bestehen keine Vereinba- rungen mit einem Primebroker im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 30 KAGB.
Primebroker n/a Firma VP Bank AG Rechtsform Aktiengesellschaft Sitz 9490 Vaduz Domizil Liechtenstein (LI) Registereintrag 10.04.1956 Registernummer FL-0001.007.080-0 Dauer unbegrenzt

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.