Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Musterklauseln

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunter- nehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Dieser Höchstbetrag gilt nicht in den Fällen des Artikel 18 Abs. 2 Lit. c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel. Darüber hinaus ist der in Nr. 3.4 dargestellte Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Beförderer notwendig, weil diesem das Recht auf eine Nachbesserung zusteht, bevor eine Selbstvornahme durch die/den Reisende/n erfolgen kann.
Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem Eisenbahn- verkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nut- zung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Dieser Höchstbetrag gilt nicht in den Fäl- len des Artikel 18 Abs. 2 Lit. c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Für den Rei- senden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt wer- den kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Ver- kehrsmittel. Darüber hinaus ist der in Nr. 3.4 dargestellte Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Beförderer notwendig, weil diesem das Recht auf eine Nachbesserung zusteht, bevor eine Selbstvornahme durch die/den Reisende/n erfolgen kann. In der Gesetzesbegründung zur Anpassung von § 17 EVO wird explizit Bezug auf § 637 BGB genommen. Bevor die/der Reisende ein Recht auf Selbstvornahme hat, steht dem für die Leis- tungsstörung verantwortlichen Beförderer zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Es besteht darüber hinaus eine „Schadensminderungspflicht“ des Reisenden, d.h. die Nutzung von der Eisenbahn bereitgestellter Fahrtalternativen hat Vorrang vor einer „Selbstvornahme“. Bei einer Selbstvornahme ist deshalb auch zu berücksichtigen, dass das günstigste verfügbare Verkehrsmittel erstattet wird - bestand also z.B. die Möglichkeit, einen Bus zu benutzten, wer- den nur dessen Kosten erstattet, auch wenn der Kunde ein Taxi benutzt hat. HINWEIS: Für dieses über die Art. 15 – 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hinausgehen- de Recht gelten die inhaltlich übereinstimmend formulierten Ausschlussgründe aus § 17 Abs. 3 EVO; Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass im Fall „höherer Gewalt“ oder des Verhaltens „Dritter“ nur dann ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn der/die Reisende rechtzeitig über die Ur- sache unterrichtet war oder diese offensichtlich war. Zu bedenken ist außerdem, dass eine freiwillige (weil einem Ausschlussgrund nach § 17 EVO unterliegende Leistung wie z. B. „Ta- xibeförderung“) auch günstiger sein kann als eine „verpflichtende“ Hilfeleistung nach Art. 18 der Verord...

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.