Common use of Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels Clause in Contracts

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.regiobus.com, www.vdk.de

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag Höchst- betrag von 80,00 EUR verlangen. Für den Reisenden besteht eine SchadensminderungspflichtSchadensminderungs- pflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.regiobus.com, www.nahverkehr-zwickau.de

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Nr. 4.4 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener ausge- fallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen er- forderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.stadtwerke-erfurt.de, sw-weimar.de

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Nr. 3.4. Gebrauch, kann er von dem EVUEisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR Euro verlangen. Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: download.transdev.de

Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels. Macht der Kunde von seinem Recht nach Punkt 4.3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels Ver- kehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag Höchst- betrag von 80,00 EUR verlangen. Für den Reisenden besteht eine SchadensminderungspflichtSchadensminderungs- pflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z. B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.

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Samples: www.regiobus.com