Ersatzleistung Musterklauseln

Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.5 Abhandenkommen von fremden dienstlichen/berufsbezogenen Schlüsseln 1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von dienstlichen bzw. berufsbezogenen Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit. Codekarten für elektronische Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst - die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, - die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten, - eine Zugangsänderung/Zugangssperrung, - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. 2. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.6 Abhandenkommen von Xxxxxx, auch von staatlichem (fiskalischem) Eigentum 1. Mitversichert ist in Ergänzung von Ziffer 1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von Sachen, auch von staatlichem (fiskalischem) Eigentum z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen - von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; - von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
Ersatzleistung. Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.4 Schäden durch Erdsenkung, Erdrutschung oder Erschütterung infolge Rammarbeiten 1. Mitversichert ist abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die durch Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen), durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk/an der Anlage, das/die Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit der versicherten Person ist.
Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall...
Ersatzleistung. 105. (1) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Ersatzleistung. Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Ersatzleistung. Ersetzt werden die Mehrkosten, die von dem Sammler aufgewendet werden müssen, um den verunreinigten In- halt des Sammelfahrzeugs als Sondermüll zu entsorgen (Altölentsorgungskosten). Mehrkosten in diesem Sinne sind Analysekosten, Trans- portkosten zur Sonderentsorgungsstelle und die Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. Kein Versicherungs- schutz besteht für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunter- brechung oder Produktionsausfall.
Ersatzleistung. 1. Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be- stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert der versi- cherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädig- ten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wieder- aufbaubeschränkungen ohne Einfluss. 2. Als Ersatzwert gelten: a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wie- der aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstük- kes außer Ansatz; b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaf- fungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unter- schied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung; c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuher- stellung, höchstens deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten Kosten; d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Ko- sten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfal- les sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtun- gen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Be- schädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstill- standes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude her- gestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Ge- bäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits erric...