Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
Ersatzleistung. Art. 203
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.4 Schäden durch Erdsenkung, Erdrutschung oder Erschütterung infolge Rammarbeiten
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.5 Abhandenkommen von fremden dienstlichen/berufsbezogenen Schlüsseln
Ersatzleistung. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. O.4.6 Abhandenkommen von Xxxxxx, auch von staatlichem (fiskalischem) Eigentum
Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Ersatzleistung. 105. (1) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Ersatzleistung. 1. Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be- stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert der versi- cherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädig- ten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wieder- aufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
Ersatzleistung. Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.
Ersatzleistung. Ersetzt werden die Mehrkosten, die von dem Sammler aufgewendet werden müssen, um den verunreinigten In- halt des Sammelfahrzeugs als Sondermüll zu entsorgen (Altölentsorgungskosten). Mehrkosten in diesem Sinne sind Analysekosten, Trans- portkosten zur Sonderentsorgungsstelle und die Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. Kein Versicherungs- schutz besteht für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunter- brechung oder Produktionsausfall.