Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4. 11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhalten, den Bedingungen Bedingun- gen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem ei- nem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch Erstattungs- anspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände Sachum- stände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des ihm belasteten BetragsBetrages, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ansässig ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleis- ter außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitetüber- schreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben blei- ben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch sei- nen Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto Abrech- nungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsan- spruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung Belas- tung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
11.4.2 Der . 11.4.2Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Samples: Kartenvertragsbedingungen
Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 10.4.1 Hat die Firma oder der Karteninhaber als Vertreter der Firma einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er sie einen Anspruch auf Erstattung des ihr belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er die Firma entsprechend seinem des bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhaltens, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwährungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8)5). Der Karteninhaber Die Firma ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch sie einen Erstattungsanspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4Ziffer 1.3.
11.4.2 10.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Samples: Visa/Mastercard Firmenkreditkarte Rahmenvereinbarung
Erstattung bei autorisierten Zahlungsvorgängen ohne genaue Betragsangabe. 11.4.1 Hat der Karteninhaber einen Zahlungsvorgang autorisiert, ohne den genauen Be- trag Betrag anzugeben, hat er einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrags, wenn der Zahlungsbetrag den Betrag überschreitet, den er entsprechend seinem bisherigen Aus- gabeverhaltenAusgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Der Erstattungsanspruch besteht für die innerhalb des der EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht, wenn einer der beteiligten Zah- lungsdienstleister Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR gelegen ist. Mit einem etwaigen Fremdwährungs- umsatz Fremdwäh- rungsumsatz zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Refe- renzwechselkurs Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 8). Der Karteninhaber ist verpflichtetverpflich- tet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsan- spruch Erstattungs- anspruch herleitet. Wurde der Betrag einem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses Konto unverzüglich nach Darlegung der Sachumstände zur Herleitung des Erstat- tungsanspruchsErstattungsanspruchs, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags Geschäfts- tages wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs befunden hätte. Dies gilt auch für eventuelle Zinsen aus Verträgen gemäß den Ziffern 1.3 und 1.4.
11.4.2 Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungskonto Abrechnungs- konto gegenüber der Bank geltend gemacht wird.
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Samples: Telefon Banking Vereinbarung