Erstattung der Zuwendung bei Stilllegung der Geförderten Anlage Musterklauseln

Erstattung der Zuwendung bei Stilllegung der Geförderten Anlage. Grundsätzlich dürfen Geförderte Anlagen innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages nicht endgültig stillgelegt werden. Sofern Geförderte Anlagen vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages endgültig stillgelegt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Im Fall der endgültigen Stilllegung der Geförderten Anlagen hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber zu erstatten. Die Bewilligungsbehörde kann diese Rückerstattung auf 5 % oder mehr der maximalen gesamten Fördersumme begrenzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härte auch unter Berücksichtigung des Verkaufswerts der Anlagen und der Profitabilität des Zuwendungsempfängers zwingend erforderlich ist.