Internationale Organisationen. 1. Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft;
Internationale Organisationen. Handelt es sich bei einem Zuschussempfänger oder einer mit ihm verbundenen Einrichtung um eine internationale Organisation, so wendet diese ihre eigenen Beschaffungsregeln an, sofern sie Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind. Werden diese Regeln nicht angewendet oder liegt ein Sonderfall vor, so vereinbaren die Europäische Kommission und der Zuschussempfänger die Anwendung anderer Beschaffungsverfahren, die diese Garantien bieten. Sofern die geltenden Vorschriften der Europäischen Union es zulassen, werden der Ursprung der Waren sowie die Nationalität der Organisationen, Unternehmen und Sachverständigen, die für die Durchführung von Aktionen im Rahmen der Maßnahme ausgewählt werden, nach den jeweiligen Regeln der Organisation bestimmt. Auf jeden Fall kommen jene Waren, Organisationen, Unternehmen und Sachverständigen für Zuschüsse in Betracht, die auch nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union dafür in Betracht kommen. In allen anderen Fällen müssen die Partner, Auftragnehmer, Sachverständigen und Waren, für die die Kosten aus dem Beitrag des öffentlichen Auftraggebers finanziert werden, aus der Europäischen Union oder dem Land oder den Ländern stammen, die im Rahmen des Programms, zu dem die Maßnahme gehört, teilnahmeberechtigt sind. Jede Abweichung von den oben genannten Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln unterliegt den spezifischen Bestimmungen der geltenden Vorschriften der Europäischen Union.
Internationale Organisationen. Die Dienststelle einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation, einschließlich der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Bundesrepublik Deutschland als zur Steuerbefreiung nach einschlägigen Übereinkünften, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften berechtigt anerkannt ist.