Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Die für die Erteilung einer EEX Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen, sind in Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 geregelt. Ausgenommen sind die Voraussetzungen gemäß Kapitel I Ziffer 2.2 Abs. 4 lit. b, lit. f, lit. h und lit. i, deren Erfüllung nicht nachzuweisen ist.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine Clearing-Lizenz setzt für Clearing-Mitglieder ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der XIM-Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen findet Ziffer 1.1.2 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. b Anwendung.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften (Kapitel III) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. Die für die Erteilung einer OTC-Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen sind in Abschnitt 2 dieses Kapitels VIII für alle maßgeblichen Transaktion-Arten (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.1.2 definiert) beschrieben.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt I Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2bis 2.1.3. Antragsteller, die nach Ziffer 1.1.1 Absatz (2) zugelassen werden, sind von den Zulassungsvoraussetzungen des Kapitel I Abschnitt I Ziffer 2.1.2 Absatz (3), Absatz (4)(a)(aa) und (bb) sowie Absatz (5)(d) bis auf Widerruf befreit, müssen jedoch folgende abweichenden Voraussetzungen erfüllen und nachweisen: Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) a) und b) können zugelassen werden, soweit dieser oder ihr maßgeblicher Heimatstaat über ein Mindestrating von A durch Standard&Poor´s („S&P“), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Companies, Inc., verfügt. Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) d) und e) können zugelassen werden, soweit sie über ein Mindestrating von AAA durch S&P verfügen. Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) f) können zugelassen werden, soweit sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungserklärung ihres maßgeblichen Heimatstaates verfügen und dieser selbst ein Mindestrating von A durch S&P aufweist. Einem Rating seitens S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody's Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating maßgeblich. […]
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Die für die Erteilung einer EEX Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen, sind in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2bis 2.1.3 geregelt. Ausgenommen sind die Voraussetzungen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.2 Absatz (4)(a)(aa), Absatz (5)(c), (e) und (f), deren Erfüllung nicht nachzuweisen ist. […]
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.