Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des Antrag stellenden Instituts in Höhe von mindestens EUR 50 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. mindestens EUR 5 Millionen oder dem entsprechenden Gegenwert in der Währung des Xxxxxx voraus, in dem das Antrag stellende Institut seinen Sitz hat. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direct-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel ist der Eurex Clearing AG bei Antragstellung sowie während der Clearing-Mitgliedschaft jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis eines Wertpapierdepots bei einem von der Eurex Clearing AG anerkannten Zentralverwahrer und eines Pfanddepots bei der Clearstream Banking AG.
(b) Nachweis eines Xxxxxx bei der Landeszentralbank in Hessen - Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank (LZB) über das das Clearing-Mitglied seine Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH abwickelt; die Eurex Clearing AG kann gestatten, dass für die Geldverrechnung mit der Eurex Clearing AG Konten einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank eingesetzt werden;
(c) Den Einsatz angemessener technischer Einrichtungen (Backoffice-Einrichtung) , um eine ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und Überwachung aller Transaktionen sowie der Sicherheitsleistungen und die Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistungen gegenüber den Kunden nach den Mindestanforderungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Pflichten) sicherzustellen; im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen der Eurex-Börsen über Technische Einrichtungen entsprechend;
(d) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichte...
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2bis 2.1.3. […]
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Die für die Erteilung einer EEX Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen, sind in Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 geregelt. Ausgenommen sind die Voraussetzungen gemäß Kapitel I Ziffer 2.2 Abs. 4 lit. b, lit. f, lit. h und lit. i, deren Erfüllung nicht nachzuweisen ist.
(2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der XIM-Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen findet Ziffer 1.1.2 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. b Anwendung.
(2) Der Antragsteller hat zur Erlangung der XIM-Clearing-Lizenz nachzuweisen, dass die Abwicklung der XIM-Geschäfte in mindestens einem der betroffenen Heimatmärkte Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Schweiz, Irland und Großbritannien sichergestellt ist. Die Eurex Clearing AG führt das Clearing von XIM-Geschäften eines Clearing-Mitgliedes sowie von XIM-Geschäften der Nicht-Clearing-Mitglieder, die über dieses Clearing-Mitglied abgewickelt werden, nur soweit durch, soweit das Clearing- Mitglied nachgewiesen hat, dass die Abwicklung der betreffenden XIM- Geschäfte in den jeweiligen Heimatmärkten sichergestellt ist.
(3) Zur Erlangung der XIM-Clearing-Lizenz ist die Erteilung von Vollmachten gemäß Kapitel I Ziffer 2.2 Absatz 4 lit. h nicht erforderlich. […]
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine Clearing-Lizenz setzt für Clearing-Mitglieder ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße.
a) Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel IV und Kapitel VII sowie in Bezug auf eine Clearing-Lizenz für OTC- Kreditderivategeschäfte gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III, gemäß Kapitel V Abschnitt 1, Kapitel V Abschnitt 3 und / oder gemäß Kapitel VI nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
b) Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel IV sowie in Bezug auf eine Clearing-Lizenz für OTC- Kreditderivategeschäfte gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II, gemäß Kapitel V bis VII nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
c) Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II, Kapitel III und Kapitel VII sowie in Bezug auf eine Clearing-Lizenz für OTC-Kreditderivategeschäfte gemäß Kapitel VIII Abschnitt 2 nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V Abschnitt 1, Kapitel V Abschnitt 3 und / oder gemäß Kapitel VI nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
d) Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V Abschnitt 1 wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V Abschnitt 3, Kapitel VI...
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt I Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2bis 2.1.3. Antragsteller, die nach Ziffer 1.1.1 Absatz (2) zugelassen werden, sind von den Zulassungsvoraussetzungen des Kapitel I Abschnitt I Ziffer 2.1.2 Absatz (3), Absatz (4)(a)(aa) und (bb) sowie Absatz (5)(d) bis auf Widerruf befreit, müssen jedoch folgende abweichenden Voraussetzungen erfüllen und nachweisen: Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) a) und b) können zugelassen werden, soweit dieser oder ihr maßgeblicher Heimatstaat über ein Mindestrating von A durch Standard&Poor´s („S&P“), ein Geschäftszweig der McGraw-Hill Companies, Inc., verfügt. Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) d) und e) können zugelassen werden, soweit sie über ein Mindestrating von AAA durch S&P verfügen. Antragsteller i.S. Ziffer 1.1.1 Absatz (2) f) können zugelassen werden, soweit sie über eine unbeschränkte Garantie oder Haftungserklärung ihres maßgeblichen Heimatstaates verfügen und dieser selbst ein Mindestrating von A durch S&P aufweist. Einem Rating seitens S&P stehen vergleichbare Ratingeinstufungen durch Moody's Investors Service Inc. oder Fitch Ratings Ltd gleich. Im Falle mehrerer verfügbarer Ratings für einen Antragsteller ist das niedrigste Rating maßgeblich. […]
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.
(2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
(a) Nachweis der technischen Anbindung an die Systeme der Eurex Clearing AG,
(b) im Falle einer Teilnahme am Clearing für GC Pooling® Repo-Geschäfte, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und der technischen Anbindung an das Sicherheitenverwaltungssystem Xemac® („Xemac®) der Clearstream Banking AG („CBF“) einschließlich der Möglichkeit zur Teilnahme an der internationalen Sicherheitenverwaltung, und zwar:.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Die für die Erteilung einer EEX Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen, sind in Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 geregelt. Ausgenommen sind die Voraussetzungen gemäß Kapitel I Ziffer 2.2 Abs. 4 lit. b, lit. f, lit. h und lit. i, deren Erfüllung nicht nachzuweisen ist.
(2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Nachweis eines RTGS-Xxxxxx bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung des Geldverrechnungsverkehrs.
b) Den Einsatz mindestens eines ausreichend qualifizierten Mitarbeiters zur ordnungsgemäßen Durchführung der Clearing-Pflichten im Backoffice. Mindestens ein ausreichend qualifizierter Mitarbeiter hat jederzeit während des Geschäftstages anwesend und telefonisch, per E-Mail und mittels Telefax erreichbar zu sein.
(3) Die Eurex Clearing AG kann auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise dem Antragsteller oder einem Clearing-Mitglied gestatten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Clearing-Lizenz gemäß Absatz 2 durch ein oder insgesamt durch mehrere Abwicklungsinstitute im Namen und für den Antragsteller oder das Clearing-Mitglied erfüllt und nachgewiesen werden. Kapitel I Ziffer 2.2 Absatz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. Die für die Erteilung einer OTC-Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen sind in Abschnitt 2 und Abschnitt 3 dieses Kapitels VIII für alle maßgeblichen Transaktion-Arten (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.1.2 definiert) beschrieben.
Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing der an einer anderen Handelsplattform abgeschlossenen Geschäfte. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von FWB-Geschäften gemäß Kapitel V wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Eine Anrechnung des bereits für die Erteilung anderer Clearing-Lizenzen gemäß Kapitel I (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und / oder Kapitel IV (Eurex Repo GmbH) nachgewiesenen Eigenkapitals auf das für die Erteilung einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz für das Clearing von FWB-Geschäften nachzuweisende Eigenkapital erfolgt nicht.
(2) Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel erfolgt nach den im Staat des Sitzes des Instituts geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der vergleichbaren Eigenmittel zum 31. Dezember eines
1 Für das Clearing von an der Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf abgeschlossenen Geschäften, welchen die im Kapitel V genannten Wertpapiere und Rechte zugrunde liegen, gilt das Kapitel V sowie die übrigen Bestimmungen der Clearing-Bedingungen entsprechend. jeden Jahres („Stichtag“) ist der Eurex Clearing AG sowohl bei Antragstellung sowie einmal jährlich während der Clearing-Mitgliedschaft in geeigneter Weise nachzuweisen. Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Clearing-Mitgliedes vom Kalenderjahr abweicht, hat der jährliche Nachweis der Höhe des haftenden Eigenkapitals beziehungsweise der haftenden Eigenmittel zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres sowohl bei An...