Erteilung des Zertifikates und Benutzung eines Zeichens Musterklauseln

Erteilung des Zertifikates und Benutzung eines Zeichens. 4.1 Die Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG sieht ausdrücklich nicht die Vergabe eines Zeichens vor (Abschnitt (36) der Begrün- dung zur 2008/57/EG). Bei vorliegender Konfor- mität wird dies durch das Ausstellen einer Konfor- mitätsbescheinigung (Zertifikat) bestätigt. Der Her- steller bestätigt die Konformität seines Produktes durch eine entsprechende Konformitätserklärung. 4.2 Für Zertifikate kann die Zahlung von Jahresentgel- ten entsprechend der Entgeltordnung der TÜV NORD Luxembourg s.à.r.l. vereinbart werden. 4.3 Eine Übertragung des Zertifikates auf Rechtsnach- folger des Inhabers des Zertifikates oder aus an- deren besonderen Anlässen darf nur mit Zustim- mung der Zertifizierungsstelle erfolgen. 4.4 Werden bei der Prüfung eines eingereichten Pro- duktes erhebliche Mängel festgestellt und hat der Auftraggeber dem Prüfmuster entsprechende Pro- dukte bereits ausgeliefert, so kann für das neu eingereichte und geänderte Prüfmuster das Zertifi- kat nur erteilt werden, wenn der Hersteller die Be- zeichnung des Typs gegenüber den bereits aus- gelieferten Produkten ändert 4.5 Das Zertifikat ist nur für das vollständige Produkt gültig (wie es als Baumuster geprüft wurde). 4.6 Erfährt die Zertifizierungsstelle davon, dass der Auftraggeber ein erteiltes Zertifikat inkorrekt, z. B. auf nicht zertifizierte Produkte, bezieht oder es ir- reführend verwendet, wird sie ihn auffordern dies innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wo- chen zu unterlassen. Andernfalls wird das Zertifi- kat zurückgezogen.
Erteilung des Zertifikates und Benutzung eines Zeichens. 3.1.1 Die Erlaubnis zur Benutzung eines Zeichens gilt nur für denjeni- gen Zertifikatsinhaber und für diejenigen Betriebsstätten sowie für diejenigen Produkte, welche im Zertifikat aufgeführt sind. Bei beabsichtigter Verlegung einer Betriebsstätte oder bei Umfirmie- rung des Zertifikatsinhabers oder Änderung der Gesellschaf- terstruktur des Zertifikatsinhabers informiert der Zertifikatsinha- ber TÜV NORD CERT GmbH rechtzeitig schriftlich. Die Auswir- kungen auf das Zertifikat und etwaige Änderungen können nur von TÜV NORD CERT GmbH bewertet und vorgenommen wer- den. 3.1.2 Das Prüfzeichen darf nur in der von der Zertifizierungsstelle zur Verfügung gestellten Form benutzt werden. Das Zeichen muss leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Der Auftraggeber ist nicht befugt, Änderungen des Zertifikates und des Prüfzeichens vorzu- nehmen. Zertifikat und Prüfzeichen dürfen nicht irreführend z.B. zu Zwecken der Werbung verwendet werden. Die Abbildung von Zeichen mit einer Höhe unter 5 mm bedarf einer besonderen Ver- einbarung. Die Kennzeichnung der zertifizierten Produkte mit dem Zeichen wird der Zertifizierungsstelle vor dem Inverkehrbringen dargelegt, sofern diese Prüfung in den jeweiligen Zertifizierungsprogram- men gefordert ist. 3.1.3 Der Inhaber des Zertifikates ist verpflichtet, die Fertigung der mit dem Zeichen versehenen Produkte laufend in Übereinstimmung mit den in den Prüfbestimmungen festgelegten oder von der Zer- tifizierungsstelle geforderten Kontrollprüfungen ordnungsgemäß durchzuführen. 3.1.4 Änderungen an Produkten gegenüber der zertifizierten Ausfüh- rung müssen der Zertifizierungsstelle vor Inverkehrbringen der geänderten Ausführung gemeldet werden. Die Aufrechterhaltung des Zertifikates ist vom Nachweis des Herstellers über die Ein- haltung der zugrunde liegenden Regeln, der Bewertung der Zer- tifizierungsstelle und ggf. von Zusatzprüfungen abhängig. Bis zum positiven Abschluss dieses Verfahrens darf das Prüfzeichen nicht für die geänderte Ausführung der Produkte verwendet wer- den. 3.1.5 Werden bei der Prüfung eines eingereichten Produktes erhebli- che Mängel festgestellt und hatte der Auftraggeber dem Prüf- muster entsprechende Produkte bereits ausgeliefert, so kann für das neu eingereichte und geänderte Prüfmuster das Zertifikat nur erteilt werden, wenn der Hersteller die Bezeichnung des Typs gegenüber den bereits ausgelieferten Produkten ändert. 3.1.6 Das Zertifikat ist nur für das vollständige Produkt gültig. Die Zertifizierungsstelle kan...

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

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