Zertifikate. Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Ver- ordnung (EU) Nr. 600/2014.
Zertifikate. Die Emissionsspezifischen Bedingungen der Produkte, bei denen es sich um Zertifikate handelt, legen entweder die Abwicklungswährung dieser Produkte, den Ausgabepreis je Produkt, den Berechnungsbetrag oder entweder (a) die Anzahl der zu begebenden Produkte (in diesem Fall sind die Zertifikate "Zertifikatseinheiten") oder (b) den Nominalbetrag je Produkt und das Emissionsvolumen (in diesem Fall sind die Zertifikate "Zertifikate mit Nominalbetrag") fest. Alle Zertifikate einer Serie besitzen denselben Berechnungsbetrag.
Zertifikate. Der Nachweis über die Herkunft und Beschaffenheit von BIO Erdgas erfolgt nach den Vorgaben des Biogasregisters der Deutschen Energie-Agentur (dena). xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx Vor- und Nachname | Firmenbezeichnung mit Xxxxxxxxxx Xxxxxx | Xxxxxxxxxx | Xxxxxx XXX | Xxx E-Mail Telefon (für Rückfragen) Geburtsdatum nachfolgend „Kunde“ genannt beauftragt hiermit Gas und Wärme GmbH Bad Aibling (GWBA), Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxx Xxxxxxx, Registergericht Traunstein, HRB 11147 – nachfolgend „GWBA“ genannt – zur Erdgaslieferung für folgende Verbrauchsstelle: nur ausfüllen, wenn die Verbrauchsstelle nicht der o.g. Anschrift entspricht Straße | Hausnummer | Zusatz PLZ | Ort Vertragskonto Zählernummer Marktlokation Messlokation Zählerstand Ablesedatum
Zertifikate. 1. Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Anzahl an SPS- Zertifikaten möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Eine Vertragspartei anerkennt ohne zusätzliche Anforderungen oder Gebühren SPS- Zertifikate in englischer Sprache, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
2. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie die anderen Vertragsparteien so früh wie möglich in englischer Spra- che. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Den ausführenden Vertragsparteien ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.
Zertifikate. 8.1 Ein Zertifikat erlischt, wenn
8.1.1 die im Zertifikat angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
8.1.2 der Zertifikatsinhaber oder die xxxxxxxx.xx den Allgemeinen Vertrag kündigt oder der Zertifikatsinhaber auf einzelne Prüfzeichengenehmigungen verzichtet und dies unter Beachtung der Kündigungsfristen der Zertifizierungsstelle schriftlich mitteilt.
8.1.3 der Zertifikatsinhaber in Insolvenz gerät oder ein gegen ihn gerichteter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
8.1.4 die Zertifizierungsstelle aufgrund geänderter Akkreditierungsregularien und / oder Prüfgrundlagen oder veränderter Nutzung des Produktes das Zertifikat mit einer Frist von max. 3 Monaten kündigt.
8.2 Ein Zertifikat wird mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt, eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn
8.2.1 das in Verkehr gebrachte Produkt nicht mehr dem genehmigten Baumuster entspricht und / oder für den Endbenutzer oder Dritte eine Gefährdung darstellt.
8.2.2 Produkte, die unter einem genehmigten QM-System hergestellt werden, für Endbenutzer oder Dritte eine Gefährdung darstellen.
8.2.3 zum Zeitpunkt der Prüfung oder Auditierung Tatsachen nicht oder nicht richtig gesehen und beurteilt worden sind oder auch nicht erkennbar waren, die einer Zertifizierung entgegengestanden hätten. Hierzu gehört z.B. auch eine fehlerhafte Kategorisierung von Produkten in bestimmte Risikoklassen oder Einordnung nach Verwendungszweckarten.
8.2.4 bei wiederkehrenden Überwachungen, bei Marktkontrollen oder sonst wie sich nachträglich herausstellende Produkt- oder Systemmängel nicht vom Zertifikatsinhaber in einer angemessenen Frist abgestellt werden.
8.2.5 der Zertifikatsinhaber nicht sicherstellen kann, dass seine Produkte gleichbleibend wie geprüft und/ oder zertifiziert hergestellt werden.
8.2.6 Akkreditierungen ausgelaufen oder erloschen sind.
8.2.7 der Zertifikatsinhaber die wiederkehrenden Überwachungsmaßnahmen nach den im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), in den Akkreditierungsregularien, in den europäischen Richtlinien und Verordnungen oder in der Prüf- und Zertifizierungsvereinbarung der xxxxxxxx.xx verankerten Maßnahmen nicht durchführen lässt oder die ordnungsgemäße Durchführung behindert oder einschränkt.
8.2.8 Zertifikate, Zertifikatskopien geändert und damit gefälscht worden sind.
8.2.9 bestehende Prüfzeichengenehmigungen vom Zertifikatsinhaber auch auf nicht genehmigte Produkte angewandt werden und damit ein Zeichenmissbrauch stattfindet, der ...
Zertifikate. Für den sicheren und reibungslosen Betrieb von Hosted BES12 ist die Implementierung von Zertifikaten erforderlich. Folgende Zertifi- kate werden vom Kunden für die verschiedenen Angebote benötigt:
a) iOS MDM Zertifikat: Dieses Zertifikat wird zur Bestätigung der Echtheit der iOS MDM Profile benötigt. Es ermöglicht damit die Realisierung des iOS MDM Featuresets. Das Zertifikat muss vom Kunden bei Apple beantragt und jährlich erneuert werden.
d) APNS Zertifikat: Das APNS Zertifikat wird von der Telekom bereitgestellt und ak- tuell gehalten. Es wird zur sicheren Kommunikation zwischen dem Apple Push Notification Server und dem Endgerät benötigt.
Zertifikate. 12.1. Die von PPAG verlangten Zertifikate wie ISO 9001, Umwelt 14001, BRC, IFS, BSCI, Suisse Garantie, Swiss G.A.P, Global G.A.P, Bio Swiss, Euro Bio, IP Suisse, Culinarium AdR, Aufzählung isz nicht abschliessend, sind unaufgefordert der PPAG per E-Mail einzureichen.
Zertifikate. Die Teilnehmer des Grundseminares und der Fortbildungen erhalten im Anschluss ein Zertifikat als Teilnahmebestätigung. Bei Schulungen, die für Dritte von der B&K durchgeführt werden, erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat zugesandt. Sechs Monate nach dem Grundseminar sollte das Aufbauseminar erfolgen. Nach diesem ist der Unternehmer / die Führungskraft angehalten, den Arbeitsschutz endgültig zu organisieren und sich anschließend selbstständig bei seinem technischen Aufsichtsbeamten der BG ETEM zu melden. Ein Zertifikat für das Aufbauseminar gibt es daher nicht.
Zertifikate. 5.1 Jede offizielle Saatgutprüfung, die vor oder in Verbindung mit dem Versand vorgelegt wird, gilt gemäß den ISF Rules, Section XXVI, Qualitätskontrolle, Artikel 66, einschließlich, jedoch nicht auf das Datum beschränkt, als abgeschlossen. Zertifikate, wie ein von einem akkreditierten ISTA -Labor ausgestelltes Orange-Zertifikat, nationale Zertifikate, wie z. B. ENSE, AOSA und GNIS, oder Zertifikate eines autorisierten DLF-Labors gelten als offizielle Saatgutprüfungen.
Zertifikate. Einheiten- und Anlagenzertifikate 01.04.2011 01.04.2011 01.01.2014 Tabelle L.1 Datumsangaben für die Erfüllung der Systemanforderungen In der nachfolgenden Tabelle sind die wesentlichen Änderungen zusammen gestellt, die seit der ersten Version (August 2020) vorgenommen wurden.