Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurie- rer). Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der KESt-Auszahlung auf den Jahresertrag gemäß In- vFG maßgebliche Zeitpunkt ist für das am 15.04.2024 beendete Rechnungsjahr der 15.06.2024 und für nachfolgende Rech- nungsperioden jeweils der 31.05. des folgenden Rechnungsjahres. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Ein- kommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorliegen. Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß InvFG ermittelte Betrag durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen.