Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Investmentfonds können Ausschüttungsanteilscheine, Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Auszahlung und Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung ausgegeben werden. Für diesen Investmentfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteilsgattungen sowie die Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft.
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Immobilienfonds können Ausschüttungsanteilscheine und/oder Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und/oder Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben werden. Für diesen Immobilienfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteilsgattungen sowie die Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung liegen im Ermessen der KAG für Immobilien.
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Investmentfonds können sowohl Ausschüttungsanteilscheine und/oder Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Auszah- lung als auch Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung ausgegeben werden. Für diesen Investmentfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteils- gattungen sowie die Ausgabe von Anteilen liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unterbleiben. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögens- werten des Investmentfonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zulässig. Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Kündi- gung unterschreiten. Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 15.06. des folgenden Rechnungsjahres auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Jedenfalls ist ab dem 15.06. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist.
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Investmentfonds können sowohl Ausschüttungsanteilscheine, Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug als auch Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben werden.
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Investmentfonds können Ausschüttungsanteilscheine und Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug ausgegeben werden.
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Investmentfonds können Ausschüttungsanteilscheine und/oder Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Auszahlung und/oder Thesau- rierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung ausgegeben werden. Für diesen Investmentfonds können verschiedene Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden. Die Bildung der Anteilsgattungen sowie die Ausgabe von Anteilen einer Anteilsgattung liegen im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. ▪ Erträgnisverwendung bei Ausschüttungsanteilscheinen (Ausschütter) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung kann unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber unter- bleiben. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Investmentfonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz sowie Zwischenausschüttungen sind zu- lässig. Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall das im Gesetz vorgesehene Mindestvolumen für eine Kündigung unterschrei- ten. Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 01.07. des folgenden Rechnungsjahres auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen. Jedenfalls ist ab dem 01.07. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungs- gleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist. ▪ Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Auszahlung (Thesaurierer) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurie- rungsanteilscheinen ab 01.07. der gemäß InvFG ermittelte Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungs- gleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist. ▪ Erträgnisverwendung bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Auszahlung (Vollthesaurierer) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es wird keine Auszah- lung gemäß InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der KESt-Auszahlung auf den Jahresertrag gemäß InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 01.07. des folgenden Rechnungsjahres. Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprec...
Anteilsgattungen und Erträgnisverwendung. Für den Spezialfonds können Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Auszahlung und zwar jeweils über ein Stück oder Bruchteile davon ausgegeben werden.