Erweiterte Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande); 1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB; 1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 1.10 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 300,-. 3. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Erweiterte Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson Pri- vatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereins- besondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne so- fern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 Z.7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und FernsehempfangsanlageFernsehemp- fangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande)Fahrrädern;
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spinnen u.dgl.); (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Z.13 EHVB findet Anwendung);
1.9 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen angetrie- benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.10 1.9 abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 5.2 Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß PktPkt.1. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 Art.6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- € 75.000,-- im Rahmen der PauschalversicherungssummePau- schalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,-Versicherungs- fall € 365,-- des Schadens und der Kosten gem. Art. 5. Pkt. 5. AHVB.
3. ArtArt.7, Pkt.10. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 10.1 Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten gemie- teten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflich- tungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder LebensgefährtenLebensge- fährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügenverfügen (ein Stipendium gilt nicht als regelmäßiges Einkommen); sofern es sich bei diesen Kindern um Xxxxxxx, Lehrlinge oder Studenten handelt, die ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese darüber hinaus selbst dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt des Versiche- rungsnehmers wohnen, mitversichert, solange die Eltern für diese Kinder Familienbeihilfe beziehen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern Arbeitneh- mern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 6.2 Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 Art.3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erweiterte Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/und / oder GrundbesitzerGrundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);
1.2 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern Fahrrädern; Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande);
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/km / h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Z. 12 Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);
1.8 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);
1.9 1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);
1.10 1.10. abweichend von Art. Artikel 7, PktPunkt 5.2. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;
1.12. abweichend von Artikel 7, Punkt 10. AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung). Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 5 % davon. Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß PktPunkt 1. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der PauschalversicherungssummePauschalversicherungssumme 10 % davon. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 300,-.
350,-, maximal EUR 10.000,-. 3. Art. Artikel 7, PktPunkt 10. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erweiterte Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen berufli- chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 Z.6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande)Fahrrädern;
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 Z.11 EHVB findet Anwendung);
1.8 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Z.12 EHVB findet Anwendung);
1.9 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 12 EHVB findet Anwendung);
1.10 1.9 abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 5.2 Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß PktPkt.1. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 Art.6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- € 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6Art.6, Pkt. 3.5 Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 300,-€ 360,-.
3. ArtArt.7, Pkt.10. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehenent- liehen, geleast, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 10.1 Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange solan- ge sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversicherungs- gesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 6.2 Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 Art.3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erweiterte Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers als Privatperson aus den Gefahren Gefah- ren des täglichen Lebens mit Ausnahme Aus- nahme der Gefahr einer betrieblichenbetriebli- chen, beruflichen oder gewerbsmäßigen gewerbsmä- ßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der FremdenbeherbergungFremdenbeherber- gung, soferne sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung Ge- werbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAn- wendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und FernsehempfangsanlageFernsehemp- fangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande)Fahrrädern;
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren de- ren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen ange- triebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.10 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung Verwen- dung von nicht motorisch angetrie- benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung Umweltstö- rung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beträgt in jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall EUR 300,-350,--.
3. Art. 7, Pkt. 10 Pkt.10 AHVB findet nur insoweit inso- weit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weitersweiter, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen Schadener- satzverpflichtungen aus der Beschädigung Beschä- digung von gemieteten Räumen sowie so- wie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzver- pflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und StiefkinderStief- kinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung Voll- endung des 25. Lebensjahres mitversichertmitver- sichert, soferne sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag Arbeitsver- trag oder gefälligkeitshalber häusliche häusli- che Arbeiten verrichten, in dieser EigenschaftEi- genschaft. Ausgeschlossen sind PersonenschädenPer- sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (BerufskrankheitenBerufskrankhei- ten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprü- che der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.und
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Erweiterte Privathaftpflicht. (1. ) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande)Fahrrädern;
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 11 EHVB findet Anwendung);
1.8 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 12 EHVB findet Anwendung);
1.9 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 12 EHVB findet Anwendung);
1.10 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
(2. ) Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall EUR 300,-.
3. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung