Common use of Erweiterter Vorsorgeschutz Clause in Contracts

Erweiterter Vorsorgeschutz. Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1), • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre; • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind; • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt. Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: • im Ausland vorkommende Schadenereignisse; • berufliche und gewerbliche Risiken; • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle; • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüche; • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst; • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung, Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Erweiterter Vorsorgeschutz. Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5A4-3.1), • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre; • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind; • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt. Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: • im Ausland vorkommende Schadenereignisse; • berufliche und gewerbliche Risiken; • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle; • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüche; • Haftpflichtansprüche Erfüllungsansprüche;Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst; • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung

Erweiterter Vorsorgeschutz. Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5A4-3.1), • die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre; • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind; • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt. Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: • im Ausland vorkommende Schadenereignisse; • berufliche und gewerbliche Risiken; • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle; • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüche; • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst; • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

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