Besondere Vertragsformen Musterklauseln

Besondere Vertragsformen. 1. Partnerversicherung (sofern Vereinbart) Abweichend von II. 1. a) BBR gilt:
Besondere Vertragsformen. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt gilt folgendes: Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht 1. bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander; 2. bei Singles mit Kind: des Versicherungsnehmers und des unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindes des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 3. bei Singles: des Versicherungsnehmers.
Besondere Vertragsformen. A1-2.6.1 Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt folgendes: A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson. A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8. A1-2.6.2 Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart, gilt folgendes: A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8. A1-2.6.3 Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“ vereinbart, gilt folgendes: A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1- 2.1.2 und A1-2.1.3. A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8.
Besondere Vertragsformen. 1. Familie/ Paare mit Kind/ern (sofern Vereinbart) 2. Paare ohne Kind/er
Besondere Vertragsformen. (sofern vereinbart) Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben fahrlässig eine Anzeige unrichtig ab oder unter- lassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend Ziffer 26. AHB weiterhin Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. 1. Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Vertragsbedingungen der Privathaftpflicht-Versicherung Ihres Vorvertrags bei einem in Deutschland zugelassen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) eines in Deutschland frei zugänglichen Produktes bessergestellt gewesen wären, werden wir nach den Versicherungsbedin- gungen des letzten Vertragsstandes Ihres direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Privathaftpflicht Basis nicht versichert Privathaftpflicht Plus nicht versichert Privathaftpflicht Premium versichert 2. Sie haben in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen, aus denen die Leistung ersichtlich ist. Als Höchstersatzleistung in Euro gilt unsere Deckungssumme bzw. der darunter liegende Höchstwert des anderen Versicherers für die entsprechende Leistung. 3. Die Wechselgarantie gilt nur sofern a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand hat, b) uns die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde, c) die Mitversicherung der Leistung ohne Zuschlag erfolgte, d) der Vorvertrag nicht durch den anderen Versicherer gekündigt wurde. Ansonsten entfällt diese Wechselgarantie Leistung. 4. Darüber hinaus gilt die Wechselgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen, b) beruflichen und gewerblichen Risiken, c) Vorsatz oder vertraglicher Haftung, d) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, e) Assistance-Dienstleistungen oder sonstigen versicherungsfremden Leistungen, f) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit, g) einem erweiterten Personenkreis oder Immobilien, h) einer sogenannten Best-Leistungs- oder Marktgarantie (siehe exemplarisch Klauseln zur Haft- pflicht Seite 46, Klausel Bestleistungs-Garantie – Klausel 199 –).
Besondere Vertragsformen. 1. Familie/ Paare mit Kind/ern (sofern Vereinbart) 2. Alleinerziehend mit Kind/ern 3. Paare ohne Kind/er 4. Singleversicherung:
Besondere Vertragsformen. Falls vereinbart, gilt:
Besondere Vertragsformen. (sofern vereinbart) Neben den Ausschlüssen der AHB und den bei einzelnen Abschnitten dieser BBR beschriebenen Ausschlüs- sen ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Ausübung eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch öffentlichen Ehrenamtes), b) aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, c) aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung sowie aus einer jagdlichen Betätigung, soweit nicht in A. III. 8. oder 9. etwas anderes vereinbart ist. 2. als Haus- und Grundbesitzer oder -eigentümer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten, soweit nicht in A. III. 1. oder 2. etwas anderes vereinbart ist. 3. als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl sowie sonstiger Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (siehe hierzu Abschnitt E). 4. als Halter oder Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend ge- macht wird, soweit nicht in A. III. 11. etwas anderes vereinbart ist. 5. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsan- hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht in A. III. 12. etwas anderes vereinbart ist. 6. aus dem Eigentum, Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen soweit nicht in A III. 13. etwas anderes vereinbart ist.
Besondere Vertragsformen. Besondere Klauseln und Vereinbarungen „degenia“ VII Merkblatt Datenverarbeitung 22-34 37-38 Produktinformationsblatt zur degenia Privathaftpflichtversicherung
Besondere Vertragsformen. 1. Partnerversicherung (sofern Vereinbart) Abweichend von II. 1. a) BBR gilt: Versichert ist der Lebensgefährte des VN sowie dessen Kinder (für die Kinder gelten die Regelungen nach II. 1. b)), sofern diese Person ▪ durch Antrag benannt ist ▪ in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und ▪ bei ihm amtlich gemeldet ist und ▪ keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzt und ▪ beide Partner unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* leben; Ausgeschlossen sind gegenseitige Haftpflichtansprüche der Partner und deren mitversicherten Angehörigen untereinander.