Execution Only Musterklauseln

Execution Only. 7.1. Execution Only
Execution Only. DEGIRO bietet keine Anlageberatung an und verwaltet den Saldo nicht. Alle Dienstleistungen von DEGIRO werden auf Basis von Execution Only erbracht. Die Orders des Kunden werden von den Systemen von DEGIRO automatisch ausgeführt und nur von diesen Systemen gegen die von DEGIRO dem Kunden auferlegten Obergrenzen geprüft. DEGIRO überwacht oder bewertet den Saldo des Kunden nicht. Der Kunde allein bestimmt die Anlagestrategie und -auswahl, und nur er ist für die Aufträge und die regelmäßige Überprüfung und Pflege des Saldos verantwortlich. Es können zusätzliche Risiken im Zusammenhang mit der Anlage in Finanzinstrumente auf Basis von Execution Only entstehen. Der Kunde darf keine Positionen eingehen, die zu einem Verlust führen können, den der Kunde nicht tragen kann.
Execution Only. Wünscht der Kunde keine Beratung, führt die Bank den Auftrag im Wege des Executi- on-only, d. h. ohne vorherige Beratung aus. Sie prüft die Angemessenheit der Anlage (Appropriateness Test), sofern der Kunde die notwendigen Angaben macht und diese Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Lehnt es der Kunde ab, die notwendigen Angaben zu machen, ist der Bank eine Beurteilung der Angemessenheit nicht möglich. Die Bank kann Aufträge zu Anlagen ablehnen, soweit der Kunde nicht die erforderli- chen Angaben macht oder die Anlage nach in- oder ausländischem Recht oder nach den Vorgaben des Emittenten oder Produktherstellers nicht für den Erwerb durch den Kunden zugelassen oder vorgesehen ist. Soweit der Kundenauftrag der Bank durch einen Vertriebspartner zugeführt wird, geht die Bank davon aus, dass der Kunde durch den zuführenden Vertriebspartner entsprechend seinem Erfahrungs- und Kenntnisstand über die in Anspruch genom- menen Dienstleistungen (insbesondere Preiskonditionen) sowie die zu erwerbenden Anlagen hinreichend informiert wurde. Weitere Informationen durch die Bank erfol- gen in diesem Fall grundsätzlich nicht. Insbesondere wird die Bank im Rahmen des Depotvertrages – mit Ausnahme von Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungs- aufträgen – keine Geeignetheitsprüfung (Suitability Test) durchführen, was zur Folge hat, dass der Kunde nicht in den Genuss der einschlägigen Verhaltensregeln kommt. Soweit dem Kunden von der Bank ausnahmsweise Informationen erteilt werden, sind diese abstrakt-genereller Natur und sollen dem Kunden lediglich die selbständige Anlageentscheidung erleichtern. Der Kunde sollte vor seiner Anlageentscheidung ggf. weitere Informationen bzw. Beratung durch die Bank oder den zuführenden Vertriebspartner in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn der Kunde von der Mög- lichkeit Gebrauch macht, Zeichnungsaufträge per Überweisung oder Lastschriftein- zugsverfahren zu erteilen.
Execution Only. Wenn Sie einen Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatung erteilt haben, können wir Ihnen als zusätzliche Dienstleistung die Möglichkeit anbieten, selbst in bestimmte Anlageprodukte auf Ausführungsbasis zu investieren. Der Zugang zu dieser Dienstleistung ist an die Unterzeichnung eines "Execution-only"-Mandats mit uns geknüpft und kann nur unseren Kunden angeboten werden, d i e u n s e r e Vermögensverwaltungsdienstleistungen oder Anlageberatungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie können Kauf- und Verkaufsaufträge für ein Universum von Aktien und börsengehandelten Fonds erteilen, die an verschiedenen Börsen notiert sind. Alpian behält sich das Recht vor, die Execution- only-Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit den A n l a g e b e r a t u n g s - u n d Vermögensverwaltungsdienstleistungen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen.
Execution Only. Der Kunde bestätigt und akzeptiert, dass ▇▇▇▇▇▇ ihre Dienstleistungen auf der Grundlage des Prinzips Execution Only bereitstellt und somit keine Anlageberatung bietet. Die vom Kunden platzierten Orders werden automatisch verarbeitet und hierbei ausschließlich im Hinblick auf die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Obergrenzen und Bedingungen geprüft. DEGIRO prüft nicht, ob die Orders und Positionen des Kunden dem Vermögen, dem Anlageportfolio oder den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Der Kunde ist ausschließlich selbst verantwortlich für die von ihm gewählten Orders und Positionen.

Related to Execution Only

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.